Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften: Anpassung an den internationalen Standardansatz (SA-BIZ)
Bekanntlich wurde mit der Einführung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften von Basel III per 1. Januar 2013 verlangt, dass diese Vorgaben mit einer Übergangsfrist bis Ende 2018 auf die internationalen Bestimmungen (SA-BIZ) angepasst werden müssen. Innerhalb der Gruppe der RBA-Banken wurde in Abstimmung mit Swisscom als Betreiberin der EDV-Plattform entschieden, dass die Umstellung auf SA-BIZ ab dem 1. Quartal 2016 erfolgen soll.
Dieser Wechsel von SA-CH zu SA-BIZ bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die in den Bereichen Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sowie Leverage Ratio im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden können:
Schlussfolgerung Eigenmittelvorschriften:
Gemäss unseren bisherigen Erfahrungen gehen wir davon aus, dass bei den meisten RBA-Banken nach der Umstellung auf SA-BIZ tendenziell mit leicht höheren erforderlichen Eigenmittel gerechnet werden muss. Haupttreiber sind höhere Eigenmittelanforderungen im Bereich der grundpfandgesicherten Positionen auf landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Gewerbe- und Industrieobjekten, während im Bereich der nicht gegenparteibezogenen Aktiven (z.B. Sachanlagen) mit deutlich tieferen Eigenmittelanforderungen kalkuliert werden darf. Wie stark mit höheren Eigenmittelanforderungen im Bereich der grundpfandgesicherten Positionen gerechnet werden muss, hängt jedoch davon ab, in wie weit bei jeder Bank vom Kriterium der Retailpositionen Gebrauch gemacht werden kann. Bezüglich Retailpositionen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Einstellungen gemäss Finnova kritisch zu hinterfragen.
Aus technischer Sicht gilt es zu vermelden, dass Swisscom derzeit daran ist, die Dokumentation zur Erstellung des Eigenmittelausweises zu überarbeiten. Diese wird sobald wie möglich aufgeschaltet. Gleichzeitig mit der neuen Dokumentation soll auch das überarbeitete Korrekturformular zur Verfügung gestellt werden. Wie bisher dient dieses zur Erfassung von nicht direkt aus Finnova generierbaren Positionen im Eigenmittelausweis.
Schlussfolgerung Risikoverteilungsvorschriften:
Bei Kunden und Kundengruppen, welche ausschliesslich oder grossmehrheitlich über eine grundpfändliche Sicherstellung im Bereich der Wohnliegenschaften verfügen, fällt die ermittelte Gesamtposition pro Gegenpartei tendenziell etwas tiefer aus als bisher. Bei Positionen gegenüber Banken kann davon profitiert werden, dass nur noch die effektive Beanspruchung massgebend ist, was bei vielen Forderungen gegenüber Banken zu einer wesentlichen Reduktion der meldepflichtigen Position führen wird. Dies kann auch für Forderungen gegenüber kommerziellen Kunden mit nicht beanspruchten Kontokorrent-Limiten gelten. Auch bei Forderungen gegenüber Pfandbriefinstituten ergeben sich wesentliche Erleichterungen. Bei allen anderen Positionen muss aber eher mit einer höheren Gesamtposition gerechnet werden, vor allem bei Forderungen gegenüber Oerk.
Leverage Ratio
Gemäss Übergangsbestimmungen von Rz 77 im FINMA-RS 15/3 «Leverage Ratio» muss für die Berechnung der Kreditäquivalente aus Derivaten vor dem Einbezug in die Ermittlung der massgeblichen Grösse für den Leverage Ratio (Gesamtengagement) der Faktor 1,5 berücksichtigt werden, sofern noch die Bestimmungen gemäss SA-CH angewendet werden. Nach der Umstellung auf SA-BIZ entfällt dies.
Tags: Eigenmittelvorschriften, Leverage Ratio, Risikoverteilungsvorschriften