FINMA-RS 16/01 «Offenlegung Banken»
Der Basler Ausschuss hat im Januar 2015 den revidierten Standard zur Offenlegung publiziert, der mit diesem FINMA-Rundschreiben umgesetzt wird. Die neuen Vorschriften sehen eine Standardisierung und Ausdehnung der Offenlegung vor. Die erste Offenlegung für Banken der Aufsichtskategorie 1 hat per 31. Dezember 2016 zu erfolgen. Zudem sind Übergangsfristen für Banken der Aufsichtskategorien 2 und 3 (bis 31. Dezember 2017) und der Aufsichtskategorien 4 und 5 (bis 31. Dezember 2018) vorgesehen. Banken, die noch während der Übergangszeit den SA-CH anwenden, sind bis zum Übergang auf den SA-BIZ von den neuen Offenlegungspflichten befreit.
Das neue Rundschreiben löst das bisherige entsprechende Rundschreiben 2008/22 also stufenweise ab. Es ist per 1. Januar 2016 in Kraft getreten und somit etwas früher als ursprünglich geplant.
Die neuen Offenlegungsstandards sollen grundsätzlich die Informations- und Entscheidungsgrundlagen für Marktteilnehmer weiter verbessern und die Vergleichbarkeit der Institute erhöhen.
Wie bisher befreit die FINMA kleine Institute (neu nach FINMA-Aufsichtskategorien 4 und 5) grundsätzlich von einer detaillierten Offenlegung entlang der Basler Standards (partielle Offenlegung; Publikation einmal jährlich). Bei Überschreiten gewisser Schwellenwerte werden aber die Offenlegungspflichten noch punktuell erweitert:
- Offenlegung der Tabellen 10, 11 und 16, wenn die Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko (ohne das Gegenparteikreditrisiko) CHF 350 Mio. überschreiten (Berechnung nach Rz 18)
- Offenlegung der Tabellen 26 und 28, wenn die Mindesteigenmittel für das Gegenparteikreditrisiko CHF 70 Mio. überschreiten (Berechnung nach Rz 18)
Die Schwellenwerte von CHF 350 Mio. bzw. CHF 70 Mio. beziehen sich auf das Einzelinstitut, sofern nur auf Einzelbasis publiziert wird oder auf die Gruppenebene, sofern konsolidiert publiziert wird. Die Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko bzw. das Gegenparteikreditrisiko berechnen sich als Durchschnitt der entsprechenden Angaben in den Eigenmittelnachweisen der letzten vier dem Abschlussstichtag vorangegangenen Semester. Bei Veränderungen im Einzelabschluss (Übernahme oder Abspaltung) oder bei Veränderung des Konsolidierungskreises (Zu- oder Verkäufe) sind die entsprechenden Werte der vier vorangegangenen Semester für die Durchschnittswertberechnung entsprechend anzupassen.
Einen Überblick über die Offenlegungspflichten im Bereich der Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften der partiellen Offenlegung gibt Anhang 1 des neuen FINMA-Rundschreibens.
Schlussfolgerung:
- Neu sind für partielle Offenlegung nicht nur die Schwellenwerte (wie weiter oben beschrieben) massgebend, sondern auch das Kriterium der Aufsichtskategorien. Banken der Kategorien 4 und 5 profitieren von dieser neuen Regelung.
- Die partielle Offenlegung ist nur möglich, wenn keine Anwendung von Modellansätzen und keine Verbriefungstransaktionen im Sinne des FINMA-RS 2008/19 erfolgen.
- Mit den bereits erfolgten Änderungen resp. Ergänzungen in der Offenlegung per 31.12.2015 haben sich die Anforderungen auch für die kleineren Banken wiederum deutlich erhöht. Anstehend sind zudem die Offenlegung des NSFR (siehe Beitrag in diesem Newsletter) und Themen der Kapitalplanung bezüglich Angleichung der ERV mit dem Rundschreiben 11/2.
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