Update FATCA
Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten und Notaren
Seit dem 1. Juni 2014 können nur noch gewisse Treuhandkonten («Escrow-Konten») unter dem neuen Formular R eröffnet werden. Bei den Geschäften, die nicht unter das neue Formular R fallen, hat die Dokumentation mit dem Formular A zu erfolgen bzw. ist die wirtschaftlich berechtigte Person offenzulegen.
Zwischen der Schweiz und den USA wurde betreffend der Behandlung von Anwalts- bzw. Notariatskonten bereits seit längerem verhandelt. Am 1. März 2016 hat nun das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) darüber informiert, dass zwischen der Schweiz und der USA eine Vereinbarung unterzeichnet wurde. Diese Vereinbarung sieht eine Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten und Notaren im FATCA-Abkommen vor. Die ausgehandelte Ausnahmebestimmung hat den Vorteil, dass Klienten von Anwälten und Notaren nicht mehr identifiziert werden müssen und somit das Berufsgeheimnis der Anwälte bzw. Notare gewahrt bleibt. Die Ausnahmebestimmung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn die Anwälte oder Notare gegenüber der Bank schriftlich bestätigen, dass die Konten in den Anwendungsbereich der Ausnahmen fallen.
Damit die Banken die ausgehandelten Ausnahmen umsetzen können, wird die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) die nötigen Schritte zur Anpassung der Dokumentationsprozesse in die Wege leiten. Die SBVg wird zu diesem Zweck das Formular R überarbeiten und dieses der FINMA zur Genehmigung unterbreiten.
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