Zwischenabschluss 2016 nach RVB – zu beachtende Punkte
Mit der erstmaligen Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften für Banken gemäss den Bestimmungen des FINMA-RS 2015/1 für den Jahresabschluss per 31. Dezember 2015 stellt sich nun die Frage nach der Umsetzung für den Zwischenabschluss per 30. Juni 2016, da viele der Regionalbanken die Umstellung auf die neue RVB, analog dem SNB-Meldewesen, per November 2015 vorgenommen haben.
Das FINMA-RS 2015/1 regelt die Bestimmungen zum Zwischenabschluss in den Randziffern 342ff. Folgende Punkte gilt es zu beachten:
- Der Zwischenabschluss besteht mindestens aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Bei kotierten Banken sind zusätzlich der Eigenkapitalnachweis und ein verkürzter Anhang zu erstellen.
- Der Zwischenabschluss basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen sowie auf der gleichen Gliederung wie die Jahresrechnung. Einzig die Position Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) wird durch die Position Halbjahresgewinn / Halbjahresverlust ersetzt.
- In der Bilanz sind die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.*
- Sofern ein Zwischenabschluss erstellt und veröffentlicht wurde, ist es nicht zulässig, einmal vorgenommene Buchungen im Jahresabschluss zu verändern.
* Anfrage auf Verzicht zur Darstellung der Vorjahreszahlen wurde seitens FINMA abgewiesen
Damit die Erstellung des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2016 möglichst reibungslos vorgenommen werden kann, empfehlen wir folgende Massnahmen:
- Analog der gängigen Praxis werden die Wertberichtigungen zu den Kundenausleihungen bei den meisten Regionalbanken mindestens halbjährlich aktualisiert. Damit die Vorjahreszahlen korrekt abgebildet werden können, ist es unumgänglich, das Inventar der Wertberichtigungen auch per 30. Juni 2015 (Vorjahreswerte) nach den neuen Bestimmungen der RVB zu erstellen.
- Abschreibungen resp. Abgrenzungen für den Zwischenabschluss per 30. Juni 2016 sollen gut überlegt sein, da diese auch für den Jahresabschluss per 31. Dezember 2016 gelten.
- Grundsätzlich ist der Zwischenabschluss gemäss Rz 619 zu veröffentlichen. Wir empfehlen hier mind. die Aufschaltung im Internet. Eine Veröffentlichung über einen Verband wie dies z.B. bei der RBA-Gruppe in der Vergangenheit geschehen ist, ist nicht mehr zulässig.
- Zudem ist der Zwischenabschluss in Anlehnung an Rz 619 elektronisch innerhalb von 2 Monaten nach Abschlusstermin auf der dafür vorgesehenen Zustellplattform der FINMA einzureichen (https://www.e-service.admin.ch/sis/app/mandant/finma/).
Für Fragen stehen Ihnen die Spezialisten von Equilas gerne zur Verfügung.