Neue Beurteilungen des FATCA-Qualifikationsgremiums
Das FATCA-Qualifikationsgremium hat am 11. Juli 2016 neue Beurteilungen publiziert. Hier die wichtigsten Erkenntnisse:
Gemäss FATC-Abkommen ist der Begriff der beherrschenden Person in Übereinstimmung mit den FATF-Empfehlungen umzusetzen. In der Schweiz werden diese Empfehlungen mit dem Geldwäschereigesetz (GwG) umgesetzt. Neben dem GwG sind auch die GwV-FINMA sowie die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 16) anzuwenden. Das Qualifikationsgremium führt diesbezüglich folgendes aus: Besteht aufgrund der erwähnten Best-immungen eine Ausnahme von der Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, so darf das schweizerische Finanzinstitut davon ausgehen, dass für FATCA-Zwecke auch keine beherrschenden Personen bestehen.
Dies bedeutet, dass bei nicht operativ tätigen Gesellschaften und Gemeinschaften, welche einen ideellen Zweck verfolgen (z.B. ideelle nicht operativ tätige Vereine, Stiftungen und Genossen-schaften), keine beherrschenden Personen bestehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die meis-ten Vereine und Stiftungen, weshalb sie unter FATCA als passive NFFE ohne US-Beherrschung klassifiziert werden können.
Ein durch ein schweizerisches Finanzinstitut geführtes Mietzinskautionskonto nach Art. 257e OR kann vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen werden. Das heisst, solche Konten können unter FATCA als irrelevant betrachtet werden, unabhängig davon, ob es sich um die Miete von einem Wohn- oder Geschäftsraum handelt und unabhängig von der Kautionshöhe (Saldo-unabhängig).
Tags: FATCA