FINMA-RS 2017/xx «Kreditrisiken Banken»
Der Bundesrat und die FINMA passen die Eigenmittelverordnung (ERV) bzw. das FINMA-Rundschreiben zu Kreditrisiken von Banken an die weiterentwickelten internationalen Normen nach dem Basel III Regelwerk an. Zum Teilrevisionsentwurf der ERV und zum Entwurf des totalrevidierten FINMA-Rundschreibens eröffneten das eidgenössische Finanzdepartement eine Vernehmlassung und die FINMA eine Anhörung, die am 15. September 2016 abgeschlossen wurde. Per Ende September waren diesbezüglich noch keine weiteren Informationen seitens FINMA verfügbar.
Basel III beinhaltet als internationale Rahmenvereinbarung Standards zur Berechnung der risikogewichteten Eigenmittelanforderungen, insbesondere für Kreditrisiken als häufig materiellstes Risiko. Die Revisionsentwürfe der ERV und des FINMA-Rundschreibens «Kreditrisiken Banken» setzen die zu Kreditrisiken revidierten Vorgaben von Basel III in nationales Recht um. Sie sollen auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten, wobei im Einklang mit den internationalen Normen die revidierten Eigenmittelregeln für Verbriefungen im Bankenbuch am 1. Januar 2018 in Kraft treten sollen.
Die Basel III-Änderungen bei den Eigenmittelvorschriften für Kreditrisiken betreffen im Wesentlichen drei Bereiche
Derivate
Die aus den Anfängen der neunziger Jahre stammende Regel zur Berechnung der Exposure im Zusammenhang mit Derivaten (Marktwertmethode gemäss Rz 16 ff. FINMA-RS 2008/19) war zu erneuern. Die Volatilitäten im Kontext der Finanzkrise erfasste sie ungenügend, auch unterscheidet sie nicht zwischen besicherten und unbesicherten Derivatgeschäften. Sie wird daher mit einem neuen Standardansatz (SA-CCR) ersetzt, welcher die erkannten Schwächen beseitigt. Dieser findet auch in den Eigenmittelvorschriften für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien Anwendung, namentlich im Kontext der Unterlegung des sogenannten Ausfallfonds. Anfangs 2013 waren hierzu vorläufige Regeln erlassen worden. Banken in den Aufsichtskategorien 4 und 5 können alternativ zum SA-CCR den vereinfachten SA-CCR nach Anhang 5 des Rundschreibens verwenden, um das Kreditäquivalent zu berechnen. Allerdings bezieht sich diese Vereinfachung nur auf den Dateninput und nicht auf die spezifische Berechnung des Derivats. So kann eine Bank der Aufsichtskategorie 4 und 5 auf sogenannte Fallback-Inputs, welche von der FINMA definiert wurden, zurückgreifen, sollte sie (noch) nicht über die notwendigen «echten» Dateninputs für Ihre Derivatgeschäfte verfügen. Die Fallback-Inputs sind im Anhang 5 des Rundschreibens definiert. Die technische Umsetzung des SA-CCR wird für viele Banken mit Aufwand verbunden sein. Die Auswirkungen auf die Mindesteigenmittel sind allerdings beschränkt, da bei den meisten Banken Derivatpositionen nur einen kleinen Anteil des Kreditrisikos ausmachen (im Mittel 2% der Mindesteigenmittel) und Grossbanken mit grösseren Derivatpositionen die EPE-Modellmethode anwenden. Eine auf einer internationalen Stichprobe beruhende Wirkungsanalyse des Basler Ausschusses hat ergeben, dass mit dem neuen Ansatz die Mindesteigenmittel für besicherte Derivate abnehmen (–37% durchschnittlich) und diejenigen für unbesicherte Derivate zunehmen (+58%). Wenn diese Effekte von der Stichprobe auf das ganze Derivatgeschäft extrapoliert werden, ergibt der Nettoeffekt eine Zunahme von +11% auf dem Total der Mindesteigenmittel für besicherte und unbesicherte Derivate. Angewendet auf die betroffenen Schweizer Banken kommt man so auf einen grob geschätzten durchschnittlichen Anstieg von 0.2% (= 11% x 2%) der risikogewichteten Positionen. Diese Änderungen treten per 1.1.2017 in Kraft.
Fondsinvestments
Weiter wird die Eigenmittelunterlegung von Fondsinvestments geändert: Verpacken Banken hochriskante Positionen in Fonds, so soll eine zu geringe Eigenmittelunterlegung dieser Fonds verhindert werden. Diese Änderung geht auf die Arbeiten des Financial Stability Boards zur verschärften Überwachung und Regulierung des Schattenbankenbereichs zurück. Für kleine Banken in den Aufsichtskategorien 4–5 bietet die FINMA einen vereinfachten und risikoorientierten Ansatz an (vgl. Rz 332, 348). Die FINMA schlägt vor, dass statt 1250% unter dem Fallback-Ansatz standardmässig ein Risikogewicht 250% für verwaltete kollektive Vermögens (VKV)-Anteile angewandt werden kann, wenn das VKV einen synthetischen Risikoindikator von 1 bis maximal 4 aufweist, wie er im Anhang 3, Abschnitt 3 «Risiko- und Ertragsprofil» der Kollektivanlagenverordnung (SR 951.311) definiert ist. Dieser Indikator wird für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen standardmässig im Key Investor Information Document («KIID») angegeben und ist für die grosse Masse an Fonds in der Schweiz vorhanden. Diese Änderung tritt per 1.1.2017 in Kraft.
Verbriefungspositionen im Bankenbuch
Der dritte Bereich betrifft die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankenbuch und tritt per 1.1.2018 in Kraft. Das 2007 mit Basel II eingeführte Regelwerk wurde komplett überarbeitet. Korrigiert werden eine zu mechanische Verwendung externer Ratings, eine viel zu geringe Eigenmittelunterlegung sehr gut gerateter Verbriefungen oder eine viel zu hohe Unterlegung schlecht gerateter erstrangiger Verbriefungen. Die revidierten Standards zu Verbriefungen werden in der Praxis im Wesentlichen nur für die Grossbanken und allenfalls wenige weitere eher grössere Banken relevant sein.
Schlussfolgerung: Diese Änderungen bedingen nur geringfügige Anpassungen an der ERV, aufgrund ihrer technischen Natur jedoch eine Totalrevision des FINMA-Rundschreibens 2008/19 «Kreditrisiken Banken». Während die Anpassungen für die Fondsinvestments und die Verbriefungspositionen für kleinere Banken relativ einfach zu handhaben sein werden, stellt der neue Standardansatz SR-CCR für die Eigenmittelunterlegung von Derivatgeschäften eine echte Herausforderung dar und dies obschon die materiellen Veränderungen, wie oben erläutert, marginal ausfallen werden. Die hier vorhandenen Vereinfachungen für Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 beziehen sich nur auf den Dateninput, nicht aber auf die Systematik der Berechnung selbst. Nebst den Banken werden auch die IT-Provider bei der Umsetzung dieses neuen Rundschreibens gefordert sein.
Tags: Basel III, Derivate, ERV, FINMA, Fondsinvestment