FIDLEG Update
Der Ständerat hat sich am 14. Dezember 2016 mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sowie dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) auseinandergesetzt.
Der Bundesrat sah ursprünglich eine stärkere Regulierung vor, doch stiess diese in der Branche auf heftigen Widerstand. Der Bundesrat wie auch anschliessend die Wirtschaftskommission des Ständerates haben daraufhin Korrekturen vorgenommen.
Der Ständerat folgte nun am 14. Dezember 2016 mehrheitlich seiner Kommission und entschied im Sinne der Branchenorganisationen, welche die Vorlagen nach den Korrekturen durch den Bundesrat und der Wirtschaftskommission gutgeheissen hatten.
So wurde beschlossen:
Geltungsbereich des FILDEG Die Versicherer werden vom Geltungsbereich des FIDLEG ausgeschlossen. Notwendige Regulierun-gen bei den Versicherern sollen im Versicherungsgesetz geregelt werden.
Umkehr der Beweislast Sofern Kunden durch unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen im Basisinformati-onsblatt oder Prospekt geschädigt werden, liegt die Beweislast bei der Bank, welche ihre Unschuld beweisen muss.
Einleitung Zivilprozess Die Hürden für die Einleitung eines Zivilprozesses sollen nicht gesenkt werden. Es soll keine Befrei-ung von Prozesskostenvorschüssen für Privatkunden geben, ebenso soll die Bank nicht unabhängig des Ausgangs des Verfahrens per se die Parteikosten übernehmen müssen.
Aufsicht der Vermögensverwalter Die Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter soll einer Aufsichtsbehörde unterstellt wer-den. Die Aufsicht soll aber nicht direkt der FINMA obliegen, sondern Organisationen, die von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt werden («verlängerter Arm der FINMA»).
Fintech Für Fintechunternehmen sollen nicht mehr dieselben strengen Vorschriften wie für die Banken gelten, sofern diese z.B. Apps für mobile Zahlungen anbieten. Das FIDLEG bzw. FINIG soll die gesetzliche Grundlage bilden.
Bankeninsolvenz Zum Bankeninsolvenzrecht soll eine separate Vorlage erstellt und damit dieses Thema aus dem FINIG ausgegliedert werden.
Die Gesetze gehen nun in den Nationalrat.
Handlungsbedarf Um den Anforderungen von FIDLEG gerecht zu werden, haben Finanzintermediäre frühzeitig ihre Geschäftstätigkeit bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere im Anla-gegeschäft zu analysieren, den Handlungsbedarf zu eruieren und die entsprechenden Mass-nahmen in die Wege zu leiten. Ein allfälliger Handlungsbedarf wird sich insbesondere ergeben bei:
- den Informationspflichten gegenüber dem Kunden je nach Anlagegeschäftsart
- der Eignungs-/Angemessenheitsprüfungen
- der Anpassungen der vertraglichen Grundlagen, der internen Bestimmungen und Prozesse
- bei der Schulung der Mitarbeitenden auf die neuen Herausforderungen.
Gerne halten wir Sie über den Gesetzgebungsprozess weiterhin auf dem Laufenden und unterstützen Sie bei den Handlungen. Weitere Informationen erhalten Sie im Factsheet Einführungsprojekt FIDLEG.