Die Annahme von Geschenken und die daraus entstehenden strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden
Per Mitte 2016 wurden die strafrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich der Bestechungsstraftatbestände massgeblich verschärft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich die Bestechung von Amtsträgern vom StGB erfasst. Die Bestechung im Privatsektor wurde durch das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb abgedeckt, welches die private Bestechung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe stellte.Seit Mitte 2016 gilt die private Bestechung gemäss StGB als Offizialdelikt und wird von Amtes wegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Lediglich in leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Unter den Straftatbestand der privaten Bestechung fällt zusammengefasst das Angebot, die Annahme oder das Versprechen eines nicht gebührenden Vorteils an eine Person, die im Gegenzug im Rahmen ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung vornehmen soll. Nicht unter den Begriff der nicht gebührenden Vorteile fallen dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
Für Unternehmen gilt es zu beachten, dass es sich bei der Privatbestechung um eine Katalogstraftat der strafrechtlichen Verantwortung des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB handelt. Ein Unternehmen wird somit unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um die Privatbestechung zu verhindern. Die Verantwortung hierfür liegt beim Verwaltungsrat, welcher die notwendigen Massnahmen zu treffen hat, damit die anwendbaren Gesetze, internen Reglemente und Weisungen von der gesamten Unternehmensorganisation eingehalten werden.
Für Unternehmen empfiehlt es sich zum Schutz strafrechtlicher Verfahren gegen das Unternehmen aber auch zum Schutz ihrer Mitarbeitenden, klare arbeitsrechtliche Grundlagen sowie Verhaltensrichtlinien bei der Annahme von Geschenken und Vorteilen sowie bei Interessenkonflikten zu schaffen.
Die Equilas AG als Ihr Outsourcing Partner stellt Ihnen bei Bedarf durch das Human Resources Management in Zusammenarbeit mit dem Bereich Legal & Compliance neben der Lohnverarbeitung und Personaladministration auch gerne die erforderlichen arbeitsrechtlichen Grundlagen und internen Verhaltensrichtlinien (Arbeitsverträge, Mitarbeiterhandbuch, Anstellungsweisung etc.) als Muster zur Verfügung und informiert Sie laufend über die erforderlichen Anpassungen.