Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz für Händlerinnen und Händler
Seit dem 1. Januar 2016 unterliegen natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler) den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG). Nehmen Händlerinnen und Händler im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100‘000 in bar entgegen, haben sie nachfolgende gesetzliche Pflichten einzuhalten:- Vertragspartei identifizieren
- Wirtschaftlich berechtigte Person feststellen
- Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, sofern:
- dieses ungewöhnlich erscheint und die Rechtmässigkeit des Geschäfts nicht erkennbar ist oder
- Anhaltpunkte vorliegen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen könnten.
- wenn die Vertragspartei überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt
- hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden
- die Vertragspartei keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person macht
- die Vertragspartei offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht
- Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen
Für Händlerinnen und Händler empfiehlt es sich jedoch auch bei geringeren Beträgen weitere Abklärungen vorzunehmen, sofern Zweifel über die Rechtmässigkeit einer Transaktion bestehen. Grund hierfür ist der Straftatbestand für Geldwäscherei in Art. 305bis Strafgesetzbuch (StGB), welcher unabhängig einer Unterstellung unter das GwG Gültigkeit hat. Danach macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ist anzunehmen, dass ein Geschäft unrechtmässig sein könnte, sind Händlerinnen und Händler unabhängig vom Betrag gut beraten, die Rechtmässigkeit mittels geeigneter Abklärungen und Dokumenten zu plausibilisieren sowie zu dokumentieren. Kann die Rechtmässigkeit des Geschäfts nicht plausibilisiert werden, ist die Annahme von Geldern, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, zu verweigern bzw. das Geschäft abzulehnen.