Teilrevision FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken»
Der Bundesrat und die FINMA passen die Liquiditätsverordnung (LiqV) bzw. das FINMA-Rundschreiben 2015/2 zu den Liquiditätsrisiken von Banken an die internationalen Normen nach dem Basel III Regelwerk an (Finanzierungsquote, Net Stable Funding Ratio, NSFR). Ausserdem hat die FINMA eine Ex-post-Evaluation zur Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) durchgeführt. Dies hatte ebenfalls Anpassungen der LiqV und des FINMA-RS 15/2 zur Folge. Zum Teilrevisionsentwurf der LiqV und zum Teilrevisionsentwurf des FINMA-RS 15/2 eröffnen das eidgenössische Finanzdepartement eine Vernehmlassung und die FINMA eine Anhörung, welche beide bis zum 10. April 2017 dauern.Die Anpassungen des FINMA-RS 15/2 für die quantitativen Mindestanforderungen LCR und NSFR betreffen im Wesentlichen drei Bereiche:
- NSFR: Technische Ausführungsbestimmungen und Konkretisierungen zu den neuen Anforderungen an die NSFR gemäss Art. 17f-17s LiqV und Vereinfachungen für kleine Banken beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises und Reduktion der auszufüllenden Formulare.
- LCR Ex-post-Evaluation: Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen zur LCR in bestimmten Bereichen und Vereinfachung der LCR für kleine Banken beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises und Reduktion der auszufüllenden Formulare.
- Ausweitung des Proportionalitätsprinzips für kleine Banken auf alle Banken der FINMA Aufsichtskategorien 4 und 5.
Im Rahmen der LCR Ex-post-Evaluation kam es zu einigen Anpassungen im Rundschreiben. Die Wichtigsten sind:
- Noch konsequentere Umsetzung des Proportionalitätsprinzips. Neu gelten Banken der Kategorien 4 und 5 explizit als kleine Banken und sind von einigen Ausnahmen betroffen.
- Überarbeitungen aufgrund des neuen FINMA-Rundschreibens 17/1 «Corporate Governance– Banken» – Anpassung auf die neuen Terminologien.
- Klarstellungen für die Behandlung von Einlagen von Privatkunden grösser als 30 Kalendertage, insbesondere die Definition des Begriffs Härtefall und unter welchen Umständen ein Rückzug der Einlagen ohne Konsequenzen für die LCR erlaubt bleibt.
- Neuregelung, welche Bankenkategorien Modelle zur Unterscheidung zwischen operativen/nicht-operativen Einlagen anwenden müssen.
- Erleichterungen in der Einreichung für kleine Finanzgruppen.
- Verzicht auf die Einreichung des Liquiditätsnachweises in Schweizerfranken, wenn keine materiellen Fremdwährungs-Exposure vorhanden sind – evtl. wird man sich hier auf die 5%-Regel analog der Fremdwährungstabellen in der Abschlusserstellung abstützen können.
- Zahlreiche Vereinfachungen beim Ausfüllen des LCR durch Auslassen oder Zusammenfassen von Formulareinträgen – diese gelten für kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 und sind im Anhang 2 des überarbeiteten Rundschreibens 15/02 aufgelistet.
- Einige Vereinfachungen beim Ausfüllen des NSFR durch Auslassen oder Zusammenfassen von Formulareinträgen – diese gelten für kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 und sind im Anhang 4 des überarbeiteten Rundschreibens 15/02 aufgelistet.
Schlussfolgerung:
Das überarbeitete Rundschreiben ist einer nötigen Aktualisierung (z.B. Implementierung NSFR) unterzogen worden, dies aufgrund der stufenweisen Implementierung der Normen für Liquiditätsrisiken von Banken aus dem Basel III Regelwerk. Erfahrungen aus der LCR-Erhebung wurden miteinbezogen und besonders für kleine Banken gibt es gewisse Erleichterungen, was sicher zu begrüssen ist. Fragwürdig allerdings bleibt aus retrospektiver Sicht, warum dieser LCR-Setup nicht bereits von Anfang an für kleine Banken implementiert werden konnte. Die Erstellungsprozesse und Problemstellungen sind nun nach 2 Jahren der Erhebung und aufsichtsrechtlichen Prüfungen etabliert respektive behoben. Es stellt sich nun die berechtigte Frage, wer diesen Setup jetzt wieder ändern will.Link: https://www.finma.ch/de/news/2015/08/aktuell-liquiditaetsregulierung-20150818/