Geschrieben von Larissa Stryffeler. In Legal & Compliance
Impressionen Fachtag Compliance vom 2. November 2017Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist eröffnete der Bundesrat am 24. Oktober 2018 die Vernehmlassung zu den drei Verordnungen, welche das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) konkretisieren. Es handelt sich dabei um die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV).
Die FIDLEV enthält Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln und organisatorischen Vorschriften für die Finanzdienstleister, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen. Ferner konkretisiert der Verordnungsentwurf die Prospektpflicht beim Angebot von Effekten und die Bestimmungen zum Basisinformationsblatt.
Die FINIV führt die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute, deren Pflichten und deren Aufsicht aus. Neu unterstehen auch die Vermögensverwalter von Individualvermögen (häufig auch externe Vermögensverwalter genannt) sowie die Trustees einer prudenziellen Aufsicht. Im Vergleich zu den Banken, den Verwaltern von Kollektivvermögen, den Fondsleitungen und den Effektenhändlern (neu Wertpapierhäuser genannt) gehen die Anforderungen für die neu unterstellten Finanzinstitute jedoch weniger weit.
Mit der Verabschiedung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) hat der Gesetzgeber Mitte Juni 2018 eine neue Bewilligungskategorie in Art. 1b Bankengesetz (BankG), die sogenannte «FinTech-Bewilligung», geschaffen. Institute, die Publikumseinlagen im Wert von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen, ohne diese anzulegen oder zu verzinsen, können anstatt einer Bankenbewilligung inskünftig diese FinTech-Bewilligung beantragen.
Vor diesem Hintergrund revidierte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ihre Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) und legt die Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für künftige Träger der FinTech-Bewilligung fest. Die FINMA verfolgt den Grundsatz, dass für alle Finanzinstitute vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten sollen. Insbesondere müssen FinTech-Unternehmen:
Nicht nur Start-up, sondern auch etablierte Unternehmen entscheiden sich zunehmend, sich mit der Blockchain-Technologie auseinanderzusetzen und allenfalls das Kapital für neue Projekte mittels einem Initial Coin Offering (ICO) aufzunehmen (nachfolgend Blockchain-Unternehmen). Die Eidge-nössische Finanzmarktaufsicht stellt in ihrer Wegleitung für Unterstellungsfragen betreffend ICO (nachfolgend Wegleitung) klar, dass bei bestimmten ICO das Finanzmarktrecht anwendbar und somit eine finanzmarktrechtliche Unterstellungspflicht gegeben ist. Bei der aufsichtsrechtlichen Beurteilung folgt die FINMA einem Ansatz, der auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck der von den Blockchain-Unternehmen herausgegebenen Coins bzw. Token abstellt.
Die Blockchain-Unternehmen können mithilfe des Antragsformulars im Anhang der Wegleitung die finanzmarktrechtliche Unterstellungsfrage bei der FINMA abklären lassen. Falls das Finanzmarktrecht zur Anwendung gelangen sollte, hat das betroffene Blockchain-Unternehmen dafür zu sorgen, dass es seine aufsichtsrechtlichen Pflichten umsetzt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die FINMA ein Enforcementverfahren wegen Verletzung des Aufsichtsrechts gegen das Blockchain-Unternehmen einleiten wird.
Die Blockchain-Unternehmen bergen für Banken höhere Risiken als andere Kunden, weshalb die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) im September 2018 einen Leitfaden zur Eröffnung von Firmenkonti für Blockchain-Unternehmen (nachfolgend SBVg-Leitfaden) herausgegeben hat. Der SBVg-Leitfaden soll Banken unterstützen, wie sie bei der Eröffnung von Firmenkonti für Blockchain-Unternehmen vorzugehen haben. Je nach Erscheinungsform der Blockchain-Unternehmen gelten unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentationspflicht bei der Aufnahme und Überwachung der Kundenbeziehung. Massgebend dabei sind insbesondere die Berührungspunkte zu Blockchain, die Herausgabe von Token im Rahmen eines Initial Coin Offering (ICO) und die Unternehmensfinanzierung.
Im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser neuen Standards passen der Bundesrat seine Eigenmittelverordnung (ERV) und die FINMA ihr Rundschreiben 08/23 «Risikoverteilung Banken» an. Konkretes Ziel dieser Teilrevision der ERV und der Totalrevision des FINMA-RS 08/23 ist es, die Basel III Standards zur Risikoverteilung in das Schweizer Aufsichtsrecht zu überführen. Sie treten ebenfalls per 1. Januar 2019 in Kraft.
Die neuen Basel III Risikoverteilungsregeln bringen in mehreren Bereichen wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regeln mit sich: