FINMA-RS 19/01 «Risikoverteilung – Banken»
Per 7. Dezember 2017 ist das neue Rundschreiben Risikoverteilung veröffentlicht worden. Die überarbeiteten Bestimmungen treten per 1.1.2019 in Kraft. Im Grossen und Ganzen bleiben die wichtigsten Punkte für Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 gleich.
Bemessung Obergrenze 25%
In Abweichung von Art. 97 Abs. 1 und 98 ERV darf zur Bemessung der Obergrenze das nach den Art. 31–40 ERV korrigierte anrechenbare Kernkapital für Banken der Kategorien 4 und 5 zuzüglich der in der Position «übrige Rückstellungen» enthaltenen stillen Reserven, nach Abzug latenter Steuern, verwendet werden.
Gewichtung Finanzierungen Wohnliegenschaften
Für Banken der Kategorien 4 und 5 wird in Rz 103 eine entsprechende Regelung vorgesehen, die die privilegierte Behandlung nach bisherigem Recht fortführt, jedoch nur für Wohnliegenschaftsfinanzierungen in der Schweiz. Somit eigentlich gleich wie bisher, einzig ausländische Wohnliegenschaften wären von dieser Privilegierung nicht betroffen. Die ersten 50% des Verkehrswertes können noch immer zu 0% gewichtet werden.
Obergrenze für Interbankenpositionen
In Art. 98 der ab 2019 gültigen ERV ist für Banken der Kategorien 4 und 5 statt 25% neu eine 100% Obergrenze gegenüber nicht systemrelevanten Banken vorgesehen. Zudem kann für kurzfristige Interbankpositionen gemäss Rz 97-101 eine Gewichtung von 50% anstatt der 100% verwendet werden.
Meldung 10 grösste Schuldner
Diese Meldung wird auf 20 Positionen angehoben, allerdings mit einer Meldegrenze grösser 2% des Kernkapitals pro Position.
Die neuen Meldeformulare zur Risikoverteilung werden im ersten Quartal 2018 in der nationalen Arbeitsgruppe nochmals einer letzten Begutachtung unterzogen und anschliessend seitens der SNB den Beaufsichtigten zugestellt.
Schlussfolgerung
Die angedachten Änderungen in der Risikoverteilung hätten drastische Auswirkungen gehabt, insbesondere für kleine Banken. Dank einer gross angelegten QIS-Studie Mitte 2017 konnte dies gezielt aufgezeigt werden, so dass, ganz im Sinne des Proportionalitätsprinzips, breit angelegte Erleichterungen für Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 erzielt werden konnten.