Änderung der Geldwäschereiregulierung voraussichtlich erst per 2020
Gestützt auf das vierte Länderexamen der Financial Action Task Force (FATF) hat die FINMA am 4. September 2017 angekündigt eine Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA durchzuführen und die Anhörung eröffnet.
Die beiden wesentlichen Änderungen im Geldwäschereidispositiv haben insbesondere die Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und die regelmässige Aktualisierung der Kundeninformationen bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen betroffen. Weitere Änderungen sind geplant bei der Erweiterung des Beispielkatalogs bei den Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (insbesondere bei Sitzgesellschaften in komplexen Strukturen sowie bei FATF-Risikoländern), eine gruppenweite Einhaltung der Geldwäschereipflichten, die Reduktion des Bartransaktions-Schwellenwerts bei Kassageschäfte von jetzt CHF 25’000 auf neu CHF 15’000 sowie die Einführung einer Pflicht zur Überprüfung der Angaben zum Auftraggeber und zum angewiesenen Begünstigten im Zahlungsverkehr.
Im Rahmen der Anhörung und gestützt auf die jüngsten Aussagen der FINMA zeichnet sich ab, dass die Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten sowie die regelmässige Aktualisierung der Kundeninformationen aus der GwV-FINMA gestrichen und neu ins Geldwäschereigesetz (GwG) überführt werden sollen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nicht nur der FINMA unterstellte Finanzintermediäre die erhöhten Anforderungen erfüllen müssen. Zudem war aus rechtlicher Sicht umstritten, ob der FINMA die gesetzliche Kompetenz überhaupt zusteht, eine solche Norm auf Verordnungsebene einzuführen.
Da eine Anpassung des GwG aufgrund des parlamentarischen Gesetzänderungsprozesses eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist mit einer Inkraftsetzung des geänderten GwG frühestens per Anfang 2020 zu rechnen (abhängig vom Differenzbereinigungsverfahrens in den beiden Kammern). Die FINMA hat diesbezüglich angetönt, dass die verbleibenden Änderungen in der GwV-FINMA per 01.01.2020 in Kraft treten sollen. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) ihre Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) sowie die zwölf von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) ihre Reglemente auch erst per Anfang 2020 ändern werden, um ihren Mitgliedern eine ausreichende Umsetzungsfrist zu ermöglichen.