FINMA Rundschreiben 2017/7 «Kreditrisiken – Banken» – Hinweise zur Überarbeitung
Im FINMA-RS 17/7 «Kreditrisiken – Banken» wurden die Übergangsbestimmungen angepasst (vgl. Rz 568–571), um den Bundesratsbeschluss vom 22. November 2017 nachzuvollziehen. In diesem Zusammenhang wird eine Wiedereinführung der auf der Marktwertmethode basierenden, vorläufigen Basel III Regeln für die Eigenmittelunterlegung von Positionen mit zentralen Gegenparteien für zwei Jahre vorgeschlagen.
Die Auswirkungen der verlängerten Anwendbarkeit der Marktwertmethode zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken sind durch die Anpassungen auf Stufe ERV vorgegeben. Sie gestattet den interessierten Instituten, den SA-CCR nicht schon per 1. Januar 2018, sondern spätestens am 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine Bestimmung nach Marktwertmethode führt in der Regel zu einer tieferen Eigenmittelunterlegung für Derivate im Vergleich zum SA-CCR. Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3 haben die FINMA von der weiteren Anwendung der bisherigen Marktwertmethode unter Angabe der Auswirkungen auf die Leverage Ratio in Kenntnis zu setzen. Kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 sind von dieser Informationspflicht an die FINMA befreit.
Schlussfolgerung:
Die Übergangsbestimmungen des bisherigen Rundschreibens 17/7 mussten aufgrund der am 22. November 2017 verabschiedeten Bestimmungen der Eigenmittelverordnung angepasst werden. Neu muss der SA-CCR nicht schon per 1. Januar 2018 umgesetzt werden, sondern es kann von einer maximal 2-jährigen Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 Gebrauch gemacht werden.