Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018
Als Folge der im Februar 2014 vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» beginnt ab dem 1. Juli 2018 die konkrete Umsetzung der Stellenmeldepflicht. Ab diesem Datum sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu besetzende Stellen zu melden, sofern die Berufsart eine schweizweite Arbeitslosenquote von mindestens acht Prozent vorweist.
Welche Berufsarten sind betroffen?
In der Liste der Berufsarten ist festgehalten, welche Berufsarten bei den RAV gemeldet werden müssen. Falls Sie sich bei der Bestimmung der Meldepflicht nicht sicher sind, können Sie alternativ den Check-Up nutzen, um zu prüfen, ob die Stelle meldepflichtig ist oder nicht. Auch wenn Ihre Branche grundsätzlich keine Arbeitslosenquote von acht Prozent oder höher ausweist, muss bei jeder zu besetzenden Stelle geprüft werden, ob diese gemeldet werden muss oder nicht.
Die Meldepflicht gilt auch, wenn die freie Stelle über Dritte (Personalvermittler, Headhunter etc.) besetzt werden soll. Zu beachten ist zudem, dass eine Übernahme von zunächst über Personalverleiher beschäftigte Personen eine Neuanstellung bedeutet und damit ebenfalls der Meldepflicht unterliegt.
Ausnahmen von betroffenen Stellen, die nicht den RAV gemeldet werden müssen, liegen vor sofern:
- die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert
- die Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet (gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden)
- eine direkt bei den RAV registrierte stellensuchende Person angestellt wird –> deren Profile sind im Job-Room publiziert
- die Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird; darunter fallen:
- Ehepartner
- eingetragene Partner
- in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
Wie wird die Stelle gemeldet?
Die Meldung erfolgt online über das SECO-Portal arbeit.swiss. Alternativ kann die Stelle auch telefonisch, persönlich oder per E-Mail beim zuständigen RAV gemeldet werden.
Was passiert nachdem eine Stelle gemeldet wurde?
Sofern die Stelle online gemeldet wurde, wird diese automatisch an das zuständige RAV weitergeleitet. Das RAV publiziert dann die Stelle auf der Stellenplattform Job-Room.ch, welche nur von registrierten Stellensuchenden abrufbar ist. Damit haben die bei den RAV angemeldeten Stellensuchenden einen Informationsvorsprung, um sich auf diese Stelle zu bewerben.
- Die Stelle untersteht ab dem darauf folgenden Tag der Meldung einer Publikationssperre von fünf Arbeitstagen (ohne Samstag). Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Stelle auf den öffentlichen Plattformen publiziert werden. In dieser Zeit können Sie im Kandidatenpool selber nach geeigneten Dossiers suchen.
- Innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung erhalten Arbeitgeber von den RAV passende Kandidatenvorschläge von Stellensuchenden. Der Arbeitgeber prüft die Dossiers und teilt dem RAV mit, welche Personen geeignet sind und zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen werden bzw. welche Person angestellt wurde. Bei Nichtberücksichtigung eines vorgeschlagenen Kandidaten besteht grundsätzlich keine Begründungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem RAV.
Was ist, wenn das RAV keine passenden Kandidatenvorschläge hat?
Die Publikationssperre von fünf Arbeitstagen gilt auch für den Fall, dass das RAV keine passenden Dossiers von Kandidaten übermitteln kann. Die fünftägige Frist dient weiterhin als Informationsvorsprung für die angemeldeten Stellensuchenden.
Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung der Stellenmeldepflicht?
Bei vorsätzlicher Verletzung der Stellenmeldepflicht oder bei Nicht-Durchführung eines Bewerbungsgesprächs mit einem als geeignet eingestuften Kandidaten besteht eine Strafandrohung mit einer Busse von bis zu CHF 40‘000. Bei fahrlässiger Tatbegehung beträgt die Busse bis zu CHF 20‘000.
Die Meldepflicht wird ab dem 1. Januar 2020 für Berufsarten mit schweizweiter Arbeitslosenquote von mindestens fünf Prozent gelten. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit informieren.