Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung über die Verordnungen zum FIDLEG und FINIG
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist eröffnete der Bundesrat am 24. Oktober 2018 die Vernehmlassung zu den drei Verordnungen, welche das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) konkretisieren. Es handelt sich dabei um die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV).
Die FIDLEV enthält Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln und organisatorischen Vorschriften für die Finanzdienstleister, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen. Ferner konkretisiert der Verordnungsentwurf die Prospektpflicht beim Angebot von Effekten und die Bestimmungen zum Basisinformationsblatt.
Die FINIV führt die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute, deren Pflichten und deren Aufsicht aus. Neu unterstehen auch die Vermögensverwalter von Individualvermögen (häufig auch externe Vermögensverwalter genannt) sowie die Trustees einer prudenziellen Aufsicht. Im Vergleich zu den Banken, den Verwaltern von Kollektivvermögen, den Fondsleitungen und den Effektenhändlern (neu Wertpapierhäuser genannt) gehen die Anforderungen für die neu unterstellten Finanzinstitute jedoch weniger weit.
Die AOV regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen, welche für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von Handelsprüfern gemäss dem Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein soll.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 6. Februar 2019. Die Verordnungen sollen zusammen mit den beiden Gesetzen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Um dem Implementierungsaufwand angemessen Rechnung zu tragen, werden unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen.
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