Fintech-Unternehmen: Neue Bewilligungskategorie und Sorgfaltspflichten
Mit der Verabschiedung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) hat der Gesetzgeber Mitte Juni 2018 eine neue Bewilligungskategorie in Art. 1b Bankengesetz (BankG), die sogenannte «FinTech-Bewilligung», geschaffen. Institute, die Publikumseinlagen im Wert von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen, ohne diese anzulegen oder zu verzinsen, können anstatt einer Bankenbewilligung inskünftig diese FinTech-Bewilligung beantragen.
Vor diesem Hintergrund revidierte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ihre Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) und legt die Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für künftige Träger der FinTech-Bewilligung fest. Die FINMA verfolgt den Grundsatz, dass für alle Finanzinstitute vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten sollen. Insbesondere müssen FinTech-Unternehmen:
- anhand einer Risikoanalyse ihre Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken festlegen und überwachen,
- eine interne Weisung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erlassen sowie
- eine Geldwäschereifachstelle bezeichnen.
Im Gegensatz zur Bankbewilligung kann die FINMA bei der Fintech-Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen organisatorische Erleichterungen gewähren, namentlich bei der Unabhängigkeit der Geldwäschereifachstelle.</p
Für FinTech-Unternehmen sollen die neuen Anforderungen der FinTech-Bewilligung sowie Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 gelten. Zur Erleichterung des Gesuchprozesses hat die FINMA eine Wegleitung zur Fintech-Bewilligung veröffentlicht.
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