Neue Risikoverteilungsvorschriften für Banken
Im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser neuen Standards passen der Bundesrat seine Eigenmittelverordnung (ERV) und die FINMA ihr Rundschreiben 08/23 «Risikoverteilung Banken» an. Konkretes Ziel dieser Teilrevision der ERV und der Totalrevision des FINMA-RS 08/23 ist es, die Basel III Standards zur Risikoverteilung in das Schweizer Aufsichtsrecht zu überführen. Sie treten ebenfalls per 1. Januar 2019 in Kraft.
Die neuen Basel III Risikoverteilungsregeln bringen in mehreren Bereichen wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regeln mit sich:
- Die Grundlage für die Meldegrenze von 10% und die Obergrenze von 25% stellt neu nur noch das Kernkapital (Tier1) einer Bank dar (anstelle der gesamten anrechenbaren Eigenmittel).
- Neu sind grundsätzlich keine Grosskreditpositionen über 25% des Kernkapitals der Bank mehr zulässig. Dies gilt auch für Interbankpositionen, ausgenommen hiervon sind nur tagsüber bestehende Positionen.
- Grössere Wohnliegenschaftsfinanzierungen unterliegen der Limitierung im Umfang des ganzen Kreditbetrags, während bisher bei solchen Finanzierungen der Betrag bis zur Hälfte des Verkehrswerts von der Limitierung ausgenommen war.
- Schweizer Pfandbriefe werden neu präferentiell zu 20% gewichtet und nicht mehr wie bis anhin zu 0% (bzw. 25% unter dem Ende 2018 auslaufenden Regime).
- Positionen gegenüber Gemeinden/Städten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Ausland sind neu mit 100% zu gewichten. Die bestehende präferierte 20%-Gewichtung für Kantone mit sehr gutem Rating (Klasse 1 und 2) bleibt bestehen.
Ganz im Sinne des Proportionalitätsprinzips können kleine Banken der Kategorien 4 und 5 von gewissen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen. Für die Bemessungsgrundlage kann weiterhin das T2-Kapital hinzugezogen werden (Rz 102 FINMA-RS 19/1), es sind im Interbankengeschäft Positionen > 25% zugelassen (Art. 98 ERV) und es gilt weiterhin die präferentielle Gewichtung bei grösseren Wohnliegenschaften (Rz 103 FINMA-RS 19/1). Zusammengefasst ändert sich materiell gesehen für Kleinbanken nicht viel.
Was sich hingegen ändert, sind die neuen Reporting-Formulare LER und LER20. Die LER ist vierteljährlich an die SNB einzureichen, was einer Neuerung entspricht, denn bis anhin musste die Meldung nicht an die SNB eingereicht werden. Die Meldepflicht der Klumpenrisiken an die Revisionsstelle bleibt bestehen. Für beides gilt die Einreichefrist von 6 Wochen nach Stichtag. Ebenso müssen die 20 grössten Schuldner (bisher 10 grösste Schuldner) mittels LER20-Formular jährlich an die SNB eingereicht werden. Auch dies ist neu.
Schlussfolgerung
Ein sehr wichtiges Thema für Kleinbanken, welches sich mit den grosszügigen Ausnahmeregelungen der FINMA materiell gesehen für Banken der Kategorien 4 und 5 massiv entschärft hat. Einzig der formelle Prozess wird mit den zwei neuen Formularen ändern, ebenso die Meldepraxis. Zudem werden sich sicher noch einige Fragen beim Ausfüllen des Formulars ergeben, da dieses umfangreicher ist, als das bisherige Klumpenrisiko-Meldeformular.
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