Aktueller Stand zur Revision des Geldwäschereigesetzes
Am 1. Juni 2018 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) eröffnet. Die wichtigsten Neuerungen/Änderungen sollen sein:
- Für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts, hauptsächlich im Bereich Gründung, Führung und Verwaltung, sollen Sorgfaltspflichten eingeführt werden.
- Finanzintermediäre haben neu die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verifizieren.
- Finanzintermediäre sollen neu die Aktualität der Kundendaten regelmässig überprüfen.
- Die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll verbessert werden.
Neben den Änderungen im GwG soll unter anderem auch das Zivilgesetzbuch (ZGB) im Vereinsrecht angepasst werden. So sollen sich Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative Zwecke bestimmt sind, zwingend ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Der Bundesrat würde hierzu die Einzelheiten näher regeln.
Die Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs endete letzten Herbst. Zurzeit wird der Gesetzesentwurf mit der dazugehörigen Botschaft abgewartet. Erst wenn diese vorliegen, die Vorlage in den eidgenössischen Räten diskutiert und allfällige Differenzen bereinigt wurden, kann das revidierte GwG nach Ablauf der 100-tägigen Referendumsfrist in Kraft treten. Zeitlich ist deshalb nicht mit einem in Kraft treten vor Mitte 2020 zu rechnen. Sollte es zu Differenzen in den eidgenössischen Räten kommen, wohl eher nicht vor Anfang 2021. Dies wird dazu führen, dass die bereits im letzten Jahr verabschiedete Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) sowie die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) voraussichtlich vor dem revidierten GwG per Anfang 2020 in Kraft treten werden.
Tags: FINMA, Geldwäscherei, GWG, Revision, ZGB