Eröffnung der Vernehmlassung zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Automatischen Informationsaustausch
An seiner Sitzung vom 27. Februar 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes (AIAG) und der Verordnung (AIAV) über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) eröffnet. Ziel der Revision ist, die Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum), umzusetzen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Juni 2019. Die Vorlage soll im Frühling 2020 in die parlamentarische Beratung kommen und per 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen
- Aufhebung gewisser Ausnahmebestimmungen für nicht meldende Finanzinstitute Bislang galten unter dem AIA für Stockwerkeigentümergemeinschaften, Schweizer Vereine, gewisse in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen und gewisse Miteigentümergemeinschaften Ausnahmebestimmungen, wodurch diese als nicht meldende Finanzinstitute qualifizierten. Nach Ansicht des Global Forum wiedersprechen diese Ausnahmebestimmungen dem gemeinsamen Meldestandard (GMS) und sollen gestrichen werden.
- Einschränkungen bei ausgenommenen Konten Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften, von Schweizer Vereinen und von gewissen in der Schweiz errichteten und organisierten Stiftungen sollen nicht mehr als ausgenommene Konten gelten. Ebenfalls soll ein Kapitaleinzahlungskonto nur noch für die Dauer von 90 Tagen als ausgenommenes Konto gelten. Wenn die Gründung nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung vollzogen und der einbezahlte Betrag der Gesellschaft gutgeschrieben worden ist, gilt es nicht mehr als ausgenommenes Konto.
- Eröffnung eines Kontos ohne Vorliegen einer Eigenerklärung Neu soll die Neueröffnung eines Kontos nur dann möglich sein, wenn die Eigenerklärung vom Kontoinhaber und bei passiven Gesellschaften zusätzlich von den beherrschenden Personen vorliegt. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Anmeldung von Trusts Trustees von Trusts, welche unter das Treuhänder-dokumentierte Trust-Konzept (Trustee-Documented-Trust-Konzept) fallen, haben den Trust als nicht meldendes schweizerisches Finanzinstitut bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.
- Fehlende Steueridentifikationsnummer Neu muss eine Eigenerklärung/Selbstauskunft neben den übrigen erforderlichen Informationen zwingend eine TIN enthalten, wenn der Kontoinhaber oder die beherrschenden Personen bei passiven Gesellschaften in einem AIA-Partnerstaat der Schweiz steuerlich ansässig sind und dieser Staat eine TIN an steuerpflichtige Personen vergibt.
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