Verschärfte Mindestanforderungen bei der Finanzierung von Renditeobjekten ab dem 1. Januar 2020
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) fordert bereits seit längerem eine Selbstregulierung, die sich flächendeckend und dämpfend auf die Nachfrage nach besonders riskanten Hypothekarkrediten für Renditeobjekte auswirkt. Vor diesem Hintergrund hat die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) ihre «Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen» und «Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite» teilrevidiert und im August 2019 veröffentlicht. Die Änderungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.
Konkret betreffen die verschärften Mindestanforderungen die Neugeschäfte und Krediterhöhungen bei Renditeobjekten wie folgt:
- Neu wird vom Kreditnehmer bei Hypothekarfinanzierungen von Renditeobjekten mindestens
25 Prozent des Belehnungswerts als Eigenmittel verlangt statt zehn Prozent wie bisher. Dabei gilt weiterhin das sogenannte Niederstwertprinzip, wonach eine mögliche Differenz zwischen höherem Kaufpreis und tieferem Belehnungswert vollständig mit Eigenmitteln zu finanzieren ist. - Darlehen ohne Abtretung oder Rangrücktritt können nicht Bestandteil der Eigenmittel des Kunden sein. Hingegen können Erbvorbezüge, Schenkungen und Darlehen mit Abtretung oder Rangrücktritt als Eigenmittel angerechnet werden.
- Das Hypothekardarlehen bei Renditeobjekte muss neu innerhalb von maximal 10 Jahren auf 2 Drittel des Belehnungswerts amortisiert werden. Bisher waren es maximal 15 Jahren.
Die FINMA empfiehlt den Banken, diese verschärften Mindestanforderungen bei Renditeobjekte freiwillig auch bei Finanzierungen von «Buy-to-let»-Objekten anzuwenden, sofern nicht bereits konservative Vergabekriterien für dieses Segment bestehen. Bei den «Buy-to-let»-Objekten handelt es sich in der Regel um Stockwerkeinheiten und Einfamilienhäuser von Privatpersonen, die nicht selbst bewohnt, sondern vermietet werden.
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