Der Bundesrat setzt FIDLEG und FIDLEV per 1. Januar 2020 in Kraft
An seiner Sitzung vom 6. November 2019 verabschiedete der Bundesrat die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) und setzte das dazugehörige Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und die FIDLEV per 1. Januar 2020 in Kraft.
Für die meisten Verhaltensregeln und organisatorischen Bestimmungen sind Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Insbesondere für nachfolgende Bestimmungen sind keine Übergangsfristen vorgesehen und ab dem 1. Januar 2020 einzuhalten.
- Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden (Art. 19 FIDLEG)
- Herausgabe von Dokumenten (Art. 72 und 73 FIDLEG)
- Werbung (Art. 68 FIDLEG)
Entgegen dem Entwurf der FIDLEV beinhaltet die verabschiedete FIDLEV neu eine zweijährige Übergangsfrist für die Bearbeitung und bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (Art. 17 und 18 FIDLEG). Weitere Übergangsfristen sind in Art. 103 ff. FIDLEV geregelt.
Finanzdienstleister haben sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen ohne Übergangsfrist per 1. Januar 2020 umsetzen.