Kleinbankenregime: definitive Eintrittskriterien und Anmeldewesen
Mit dem Entscheid vom 27. November 2019 hat der Bundesrat die Anpassung der Eigenmittelverordnung (ERV) verabschiedet und damit die definitiven Eintrittskriterien für das Kleinbankenregime festgelegt.
Diejenigen Institute, welche folgende Kriterien erfüllen, können sich für das Kleinbankenregime ab 1. Januar 2020 anmelden:
- 8% vereinfachte Leverage Ratio (auch für Banken der Aufsichtskategorie 4)
- 110% durchschnittliche Liquiditätsquote LCR der letzten 12 Monate
- 100% Refinanzierungsgrad
- Keine eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Massnahmen
- Keine unangemessen hohe Zinsrisiken oder Mängel im Zinsrisikomanagement

Diese Kriterien sind jederzeit sowohl auf Ebene des Einzelinstituts als auch auf Gruppenebene zu erfüllen. Für Zweigniederlassungen und nicht-kontoführende Wertpapierhäuser sind die Vorgaben der ERV nicht anwendbar und sie können deshalb nicht am Kleinbankenregime teilnehmen.
Es sind folgende Erleichterungen für Banken im Kleinbankenregime vorgesehen:
- Offenlegung – beschränkt sich nur auf die Tabelle KM1 gemäss Rundschreiben 2016/01
- Eigenmittel – auf die Berechnung von risikogewichteten Aktiven wird vollständig verzichtet. Vereinfachungen im Eigenmittelausweis inkl. Berechnung der Leverage Ratio (nur noch vereinfachte Leverage Ratio)
- Net Stable Funding Ratio (NSFR) – auf die Berechnung des NSFR wird vollständig verzichtet
- Kapital- und Liquiditätsplanung – Kapitalplanung hat nur für die vereinfachte Leverage Ratio zu erfolgen. Die Anforderungen in der Liquiditätsplanung werden ebenfalls reduziert
- Outsourcing – für das Risikomanagement kann weitgehend auf die Berichterstattung (ISAE 3402) abgestellt werden können
- Operationelle Risiken – kein IT-Risikomanagement-Konzept und keine Reduktion beim Umgang mit elektronischen Kundendaten (CID) auf die Grundprinzipien (systematische Identifikation, Begrenzung und Überwachung durch den Verwaltungsrat)
- Corporate Governance – Risikobeurteilung durch die interne Revision hat nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle zwei Jahre zu erfolgen, sofern sich das Risikoprofil des Instituts nicht massgeblich verändert
- Risikoverteilungsvorschriften – Banken des Kleinbankenregimes haben die Möglichkeit, statt des Standardansatzes für die Bestimmung der Kreditäquivalente von Derivaten weiterhin die Marktwertmethode zu verwenden
Die FINMA bietet aufgrund der knappen Frist zwischen dem Bundesratsentscheid und dem Startzeitpunkt des definitiven Kleinbankenregimes einmalig die Möglichkeit einer rückwirkenden Zulassung. Für eine rückwirkende Zulassung per 1. Januar 2020 muss der Antrag bis am 31. Januar 2020 (auf Basis der Zahlen 2019 resp. Stichtag 31. Dezember 2019) bei der FINMA eingehen. Institute des Pilotbetriebs werden nicht automatisch in das definitive Kleinbankenregime aufgenommen. Auch für diese Institute bedarf es einer Anmeldung.
Institute, die für das Kleinbankenregime zugelassen werden, reichen im Jahr 2020 für die Stichtage 31.03./30.06./30.09.2020 noch die bisherigen Eigenmittelnachweise ein. Der neue, vereinfachte Eigenmittelnachweis ist erstmals per 31. Dezember 2020 einzureichen. Die neuen Erhebungsmittel werden voraussichtlich im April 2020 auf der SNB-Webseite zur Verfügung gestellt. Im 2020 wird für solche Institute auf die Basisprüfung «Einhaltung der Eigenmittelvorschriften» seitens Revisionsgesellschaft verzichtet.
Pilotbanken, die nicht ins definitive Kleinbankenregime übertreten, müssen die NSFR-Erhebung wieder wie gehabt quartalsweise (erstmals per 31. März 2020) einreichen.
Allfällige Fragen zum Kleinbankenregime können FINMA unter kleinbankenregime@finma.ch gestellt werden. Ebenso stehen Ihnen die Spezialisten der Equilas zur Verfügung.