Europäische Aktionärsrechterichtlinie
Mit der Aktionärsrechterichtlinie «Shareholder Rights Directive II» (EU) 2017/828 (nachfolgend «Richtlinie») hat die europäische Union (nachfolgend EU) eine Richtlinie verabschiedet, welche die Mitwirkung von Aktionären bei börsenkotierten Gesellschaften, welche sich in der EU befinden, fördern soll. Dies soll unter anderem durch folgende drei Massnahmen erreicht werden:
-
- Identifizierung der Aktionäre
Gemäss Art. 3a der Richtlinie haben börsenkotierte Gesellschaften in der EU das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren. So kann die Gesellschaft von dem Finanzintermediär, der über die notwendigen Informationen verfügt, die Übermittlung gewisser Informationen (insbesondere über die Identität des Aktionärs) verlangen. - Übermittlung von Informationen
Finanzintermediäre haben diejenigen Informationen, welche für die Ausübung der Rechte des Aktionärs notwendig sind, unverzüglich an den Aktionär weiterzuleiten (z.B. Einberufung oder Annullierung einer Generalversammlung (GV). - Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
Finanzintermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, insbesondere das Recht auf Teilnahme an und Stimmabgabe in der GV zu erleichtern. Der Finanzintermediär hat hierzu Vorkehrungen zu treffen, damit der Aktionär, ein vom ihm benannter Dritter oder der Finanzintermediär mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Aktionär und gemäss dessen Anweisungen die mit den Aktien verbundenen Rechte ausüben kann.
- Identifizierung der Aktionäre
Auswirkungen auf Schweizer Finanzintermediäre
Auch wenn europäisches Recht in der Schweiz grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt, haben Finanzintermediäre mit Sitz in der Schweiz die Pflichten aus der Richtlinie einzuhalten, wenn sie für Aktionäre einer Gesellschaft, deren Aktien an der Börse eines EU-Mitgliedstaats kotiert sind, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien solcher Gesellschaften erbringen.
Inkrafttreten
Die Richtlinie selber hat keine rechtlichen Wirkungen. Vielmehr verpflichtet sie die Mitgliedsstaaten der EU, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Dies sollte grundsätzlich bis zum 21. Juni 2019 geschehen. Da viele Staaten in Verzug sind, treten die Umsetzungsgesetze zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft. So ist das Umsetzungsgesetz in Deutschland bereits in Kraft getreten, mit einer Übergangsfrist bis 3. September 2020 für die Mitteilungs- und Informationspflichten.
Umsetzung
Finanzintermediäre, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, haben gegebenenfalls ihre Systeme an die neuen Übermittlungsvorschriften anzupassen und sicherzustellen, dass die Übermittlung ihrer Kundendaten nicht gegen gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten verstösst.
Tags: Aktionärsrechterichtlinien, Shareholder Rights Directive II