Die Pflicht zur Eintragung ins Beraterregister
Beaufsichtigte Finanzdienstleister – wie Banken und neu externe Vermögensverwalter – unterstehen der Überwachung der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation. Die Umsetzung und Einhaltung der Verhaltensregeln gemäss dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) werden dementsprechend kontrolliert. Anders gestaltet sich die Lage für Finanzdienstleister, die in der Schweiz nicht beaufsichtigt werden. Für diese Akteure besteht keine aufsichtsrechtliche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltensregeln. Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflicht zur Eintragung ins Beraterregister soll gewährleisten, dass auch diese Finanzdienstleister die neuen Verhaltensregeln unter FIDLEG kennen.
Vorliegender Beitrag setzt sich mit ausgewählten Aspekten der neuen Registrierungspflicht auseinander.
Wer hat sich in ein Beraterregister eintragen zu lassen?
Die Registrierungspflicht gilt für Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die keiner Aufsicht der FINMA unterstehen und Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern. Um ihre Tätigkeit künftig ausüben zu dürfen, müssen diese sich in ein Beraterregister eingetragen lassen. Kundenberater von ausländischen, prudentiell beaufsichtigten Finanzdienstleistern können von der Registrierungspflicht ausgenommen werden.
Kundenberater sind natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen. Mitarbeitende ohne Kundenkontakt und Mitarbeitende mit rein administrativen Aufgaben gelten nicht als Kundenberater in diesem Sinne.
Betroffene dürften vor allem Personen sein, die in der Vermögens-, Finanz-, Anlage- und Vorsorgeberatung sowie in der Vermarktung, im Vertrieb und in der Vermittlung von Finanzinstrumenten (darunter auch ausländische kollektive Kapitalanlagen) tätig sind. Dazu zählen je nach Tätigkeit unter anderem auch ehemalige Vertriebsträger, Mitarbeitende von Family Offices und Speakers bei Road-Shows. Es gilt zu beachten, dass die Auflistung nicht abschliessend ist und eine Registrierungspflicht immer im konkreten Einzelfall zu prüfen ist.
Welche Voraussetzungen muss der Kundenberater erfüllen?
Registrierungspflichtige Kundenberater haben den Nachweis zu erbringen, dass sie:
- über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen;
- eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen;
- selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle angeschlossen sind.
Nicht ins Beraterregister eingetragen werden Kundenberater, welche aufgrund von finanzmarktrechtlichen Erlassen strafrechtlich verurteilt wurden oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen im Strafregister eingetragen sind. Gleiches gilt für Kundenberater, gegen welche ein finanzmarktrechtliches Tätigkeits- oder Berufsverbot vorliegt.
Bis wann hat die Anmeldung bei einer Registrierungsstelle zu erfolgen?
Die Anmeldung bei einer Registrierungsstelle hat innert sechs Monaten nach der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab der Bezeichnung einer Registrierungsstelle durch den Bundesrat zu erfolgen. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Registrierungsgesuchs.
Im Moment liegen keine bewilligten Registrierungsstellen vor. BX Swiss AG und PolyReg Services GmbH haben aber bekannt gegeben, dass sie eine Zulassung als Registrierungsstelle beantragen. Nach dem heutigen Wissensstand läuft die Frist für die Einreichung des Registrierungsgesuchs somit frühestens im November 2020 ab.
Mit der Anmeldung hat der Kundenberater zu belegen, dass er die Registrierungsanforderungen erfüllt. Für die Erfüllung der Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen. Der entsprechende Nachweis kann somit zu spätestens diesem Zeitpunkt nachgereicht werden.
Was kostet die Registrierung?
Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt zwischen CHF 500 und CHF 2’500. Die Erneuerung der Eintragung kostet zwischen CHF 200 und CHF 1’000. Die Gebühren werden innerhalb dieser Rahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt. Für jährlich wiederkehrende Aufwände kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben.
Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten sowie für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Dabei beträgt der Stundenansatz zwischen CHF 100 und CHF 500. Ferner ist ein Dringlichkeitszuschlag von bis zu 50% vorgesehen.
Zusätzlich zu den Gebühren der Registrierungsstelle fallen Aus- und Weiterbildungskosten, die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung und die Gebühren der Ombudsstelle an.
Wie weiter?
Auch wenn noch keine genehmigte Registrierungsstelle (und Ombudsstelle) besteht, sind betroffene Kundenberater gut beraten, sich mit den Anforderungen im Detail vertraut zu machen, erste Vorkehrungen zwecks Gesuchseinreichung zu treffen (wie Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen) und die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen (wie Kopie vom Pass oder ID, Arbeitsvertrag, Handelsregisterauszug, Arbeitszeugnisse, Ausbildungsdiplome sowie Lebenslauf im Original). Ferner hat der Finanzdienstleister angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der einschlägigen Verhaltensregeln unter FILDEG im Betrieb sicherzustellen.
Equilas AG berät Sie gerne hinsichtlich der Registrierungspflicht, bietet zielgerichtete Aus- und Weiterbildungsmodule in Bezug auf die erforderlichen Kenntnisse an und unterstützt Sie bei der Umsetzung der Verhaltensregeln unter FIDLEG.
Tags: Beraterregister, FIDLEG, FINMA, Registrierungspflicht