Durchführung Lohngleichheitsanalyse infolge Revision des Gleichstellungsgesetzes per 1. Juli 2020 (Art. 13a – 13i GIG)
Basierend auf der anlässlich der Sitzung vom 21. August 2019 durch den Bundesrat per 1. Juli 2020 in Kraft gesetzten Anpassung des Gleichstellungsgesetzes (GIG) sind alle Unternehmen mit 100 und mehr Mitarbeitenden zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet.
Die betroffenen Unternehmen haben demzufolge bis spätestens Ende Juni 2021 Zeit, um die Lohngleichheit von Männern und Frauen auszuwerten. Von der Verpflichtung zur Durchführung einer Analyse sind Unternehmen befreit, welche bereits im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionsverfahrens eine Lohnanalyse durchgeführt haben, sofern der Zeitpunkt der Analyse weniger als 4 Jahre zurückliegt.
Grundsätzlich sind die Unternehmen in der Wahl des Analyseverfahrens frei, sofern die angewandte Methode über einen Nachweis der Wissenschaftlichkeit und der Rechtskonformität verfügt. Alternativ stellt der Bund das kostenlose Analyse-Tool «Logib» zur Verfügung. Da die dort verwendeten Merkmale (Ausbildung, Alter, Dienstalter, Anforderungsniveau, berufliche Stellung etc.) sowie die Lohnbestandteile (Basislohn, variable Lohnbestandteile, Gratifikationen, Zulagen, Naturalleistungen etc.) bereits im Rahmen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erhoben werden und dadurch der Aufwand bei der Datengewinnung im Instrument des Bundes tendenziell geringer sein wird, ist von einer Bevorzugung dieses Modells seitens der meisten Unternehmen auszugehen.
Zeigt die Lohngleichheitsanalyse, dass die Lohngleichheit eingehalten bzw. die nicht erklärbare Lohnungleichheit innerhalb des akzeptierten Toleranzbereichs liegt, sind die Unternehmen von einer weiteren Analysepflicht befreit. Andernfalls muss die Lohngleichheitsanalyse alle 4 Jahre durchgeführt werden.
Die Unternehmen müssen die durchgeführte Lohngleichheitsanalyse durch eine der folgenden Stellen formell prüfen lassen:
- Revisionsunternehmen mit Zulassung des Revisionsaufsichtsgesetzes
- Organisationen nach Art. 7 GlG zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann
- Arbeitnehmervertretungen gemäss Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993
Die Prüfungsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Dies bedeutet natürlich auch, dass die prüfende Revisionsstelle nicht bei der Erarbeitung der Lohngleichheitsanalyse beratend oder ausführend tätig sein darf. Zudem müssen verantwortliche Revisoren einen speziellen Ausbildungskurs absolviert haben und dies entsprechend bescheinigen können.
Das Ergebnis ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung den Mitarbeitenden schriftlich mitzuteilen. Börsenkotierte Aktiengesellschaften müssen die Lohngleichheitsanalyse ausserdem im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen.
Das Gesetz verzichtet auf eine Meldepflicht gegenüber dem Staat und sieht bei einer nachgewiesenen systematischen Ungleichbehandlung der Geschlechter keine Sanktionen vor. Dennoch entsteht mit der Verpflichtung zur Kommunikation der Ergebnisse gegenüber den Mitarbeitenden und dem Aktionariat ein nicht zu unterschätzender Druck auf die Arbeitgeber, würde doch ein «Durchfallen» einen Reputationsschaden bedeuten. Ausserdem erhöht sich dadurch das Risiko von Lohndiskriminierungsklagen durch Mitarbeitende bzw. deren Verbände.
Tags: LOGIB, Lohngleichheit