Der Wechsel vom LIBOR zum SARON
Der Interbanken-Zins London Interbank Offered Rate (LIBOR) ist in den vergangenen Jahren in die Schlagzeilen geraten, weil dieser durch Händler von verschiedenen Grossbanken mittels gegenseitigen Absprachen manipuliert wurde. Als Folge davon wird die britische Finanzmarktaufsicht (FSA) die Ermittlung des LIBOR nur noch bis Ende 2021 unterstützen. International hat sich bisher noch kein LIBOR-Nachfolgereferenzzinssatz abgezeichnet. Die nationale Arbeitsgruppe für Referenzzinssätze in Franken (NAG) empfiehlt den Schweizer Banken als Alternative zum LIBOR den Referenzzinssatz Swiss Average Rate Overnight (SARON). Der SARON ist ein von der SIX Swiss Exchange AG publizierter Tagesgeldsatz, welcher auf dem Schweizer Franken-Repo-Markt basiert und damit ein Referenzzinssatz auf nationaler Ebene ist. Der SARON wird auf Grundlage der abgeschlossenen Transaktionen sowie repräsentative Preisstellungen (Quotes) auf der Handelsplattform der SIX Repo AG berechnet.
Spätestens ab 2022 soll der SARON die Grundlage für die Berechnung der bisherigen Finanzprodukte mit Referenzzinssatz LIBOR bilden. Die Schwierigkeiten bei der Umstellung liegen vor allem im technischen Bereich, da es zu einem Paradigmen-Wechsel kommt. Während der LIBOR für mehrere Laufzeiten berechnet wird, steht mit dem SARON nur noch ein Tagesgeld-Satz zur Verfügung.
Der Wechsel vom LIBOR zum SARON betrifft hauptsächlich folgende Verträge im Bankgeschäft:
- Kredit- und Darlehensverträge, deren Basiszinssätze auf den LIBOR referenzieren (bspw. LIBOR-Hypotheken)
- Kapitalmarkt- und Geldmarktgeschäfte mit Bezug zum LIBOR (bspw. Obligationen, strukturierte Produkte)
- Derivatgeschäfte mit Basiswert LIBOR (bspw. Zinsswaps, Zinscaps und -floors, Futures)
Für einen reibungslosen Wechsel vom LIBOR zum SARON wird den Banken empfohlen, die bestehenden Verträge mit dem Referenzzinssatz LIBOR frühzeitig zu evaluieren. Diejenigen Verträge mit einer Laufzeit über das Jahr 2021 hinaus, sollten vor der Einstellung des LIBOR in einen neuen Vertrag mit dem Referenzzinssatz SARON überführt werden.
Falls dies nicht möglich ist, sollten die bestehenden Verträge zumindest mit einer sog. Fallback-Klausel (bspw. durch die Regelung, dass der letzte gemeldete LIBOR vor dem Ausfall bis zum Ende der Vertragslaufzeit gilt) ergänzt werden.
Hinsichtlich des Umgangs mit den damit einhergehenden Rechts- und Bewertungsrisiken sowie der Sicherstellung der operationellen Bereitschaft durch die Bank wird auf die Empfehlungen der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) in der Aufsichtsmitteilung 03/2018 verwiesen.