Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
Im Schatten der in den Medien deutlich prominenter diskutierten Einführung des zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs ging das ebenfalls ab dem Jahr 2021 eingeführte «Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung» vielerorts unter.
Das Massnahmenpaket sieht in einem ersten Schritt eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Betreuung eines Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, während einer kurzzeitigen Abwesenheit, vor. Die Dauer des Urlaubs beträgt drei Tage pro Ereignis, welches sich auf eine einzelne und spezifische Beeinträchtigung bezieht. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer Langzeiterkrankung, bei der wiederholt Krisen auftreten können, die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht mehrere Male entstehen kann. Gleichzeitig besteht eine Obergrenze von zehn Tagen pro Jahr, an denen der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung gewähren muss (eine Ausnahme bildet hierbei die Betreuung der Kinder). Als Voraussetzung für den Urlaubsanspruch gelten gesundheitliche Beeinträchtigungen. Diese eher allgemein gefasste Bezeichnung reduziert die Ursachen nicht nur auf Krankheit oder Unfall, sondern umfasst beispielsweise auch die aufgrund einer Behinderung erforderliche Betreuung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
In einer zweiten Etappe wird mit Wirkung per 1. Juli 2021 ein bezahlter Urlaub, der auf eine Dauer von 14 Wochen beschränkt ist, für die Betreuung eines schwerkranken oder verunfallten Kindes eingeführt. Der Betreuungsurlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden, wobei eine Rahmenfrist von 18 Monaten besteht. Der Arbeitgeber hat während dieser Zeit Anspruch auf Taggeld gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG), welches sich grundsätzlich auf 80 % des vorangegangenen Erwerbseinkommens beläuft (höchstens jedoch CHF 196 pro Tag). Der Betreuungsurlaub soll auch gewährt werden, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so wird grundsätzlich von einer paritätischen Aufteilung des 14-wöchigen Betreuungsurlaubs ausgegangen, d.h. beide beziehen je sieben Wochen. Es steht den Eltern jedoch frei, sich auf eine abweichende Verteilung zu einigen. Eine Ferienkürzung für die Dauer des Betreuungsurlaubs ist nicht zulässig.
Den Arbeitgebern ist zu empfehlen, sämtliche Arbeitsverträge und Reglemente in Bezug auf diese Gesetzesanpassungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.