Die Auswirkung der Folgeregulierung der FINMA zum FIDLEG und FINIG für Vermögensverwalter
Am 12. November 2020 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ihre Folgeregulierung zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Die Folgeregulierung umfasst eine neue Ausführungsverordnung zum FINIG sowie Anpassungen an den FINMA-Verordnungen und bestehenden Rundschreiben. Ferner wurden drei Rundschreiben aufgehoben. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft, wobei teilweise Übergangsfristen vorgesehen sind.
Unten wird auf die wichtigsten Anpassungen aus Sicht der Vermögensverwalter eingegangen.
Finanzinstitutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA)
Die neue FINIV-FINMA regelt unter anderem die Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter, die Details zur Berechnung der De-minimis-Schwelle im Zusammenhang mit der Bewilligung als Vermögensverwalter, die elektronische Kommunikation mit der FINMA und die Übergangsbestimmungen:
- Die Detailbestimmungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter lehnen sich konzeptionell der geltenden Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung von Vermögensverwaltern von kollektiven Kapitalanlagen an. Die Regelung für Vermögensverwalter sieht folgende Eckpunkte vor:
- eine Laufzeit von mindestens einem Jahr;
- eine Kündigungsfrist von 90 Tagen;
- eine Nachhaftung von fünf Jahren;
- einen Versicherungsschutz im Umfang einer Abdeckung der Berufshaftungsrisiken in sämtlichen massgebenden Organisationsdokumenten sachlich und geographisch festgelegten Geschäftsbereichen;
- einen Versicherungsschutz im Umfang von mindestens 2 % des Gesamtvermögens im Einzelfall sowie von mindestens 3 % des Gesamtvermögens für sämtliche Forderungen eines Jahres;
- eine jährliche Berechnung des Gesamtvermögens per Stichtag;
- zu versichernde Berufshaftungsrisiken im Sinne von Vermögensschäden, insbesondere im Falle von Anlagefehlern oder von Pflichtverletzungen von Mitarbeitern oder anderen Vertrauenspersonen;
- ein Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes bei der Anrechnung an die Eigenmittel; und
- eine Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen.
Durch die Orientierung des verlangten Versicherungsschutzes am Gesamtvermögen und damit an der individuellen Geschäftssituation des Vermögensverwalters konnte eine differenzierte und proportionale Regelung gewährleistet werden. Es gilt anzumerken, dass keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht. Durch die Äufnung von ausreichenden Eigenmitteln können Vermögensverwalter ganz auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichten.
- Der Gesetzgeber verfolgt mit der De-minimis-Schwelle einen proportionalen Ansatz: Verwalter von Kollektivvermögen, die den Schwellenwert als Materialitätsgrenze nicht erreichen, werden als Vermögensverwalter behandelt. Die Bestimmungen zur De-minimis-Schwelle in der Kollektivanlagenverordnung-FINMA wurden in die FINIV-FINMA überführt. Neu beinhaltet der Begriff «Verwalter von Kollektivvermögen» auch Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen. Die bestehenden Bestimmungen wurden deshalb – soweit sinnvoll und notwendig – mit spezifischen Grundsätzen für die Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen ergänzt.
- Die FINMA hat in den letzten Jahren die Möglichkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation ausgebaut und eine neue elektronische Plattform (EHP) entwickelt, die es erlaubt, sowohl Gesuche wie auch Meldungen und Erhebungen direkt online zu erfassen und elektronisch an die FINMA zu übermitteln. Ziel der FINMA ist es, sukzessiv sämtliche Kommunikation im Bereich der Bewilligung und Aufsicht auf diese Plattform zu verlegen. Dementsprechend regelt die FINIV-FINMA, dass Bewilligungsgesuche inkl. Bewilligungsänderungen sowie Meldungen, grundsätzlich elektronisch mit den entsprechenden Vorlagen, welche die FINMA auf ihrer elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, einzureichen sind.
- Um den bereits bewilligten Vermögensverwaltern die erforderliche Zeit zu geben, ihre Berufshaftpflichtversicherung gemäss den Vorgaben der finalen FINIV-FINMA auszugestalten, wurde ihnen eine Übergangsfrist von einem Jahr, ab Inkrafttreten der Verordnung, eingeräumt.
Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA)
Die Anpassungen der GwV-FINMA betreffen hauptsächlich die mit dem FINIG beschlossenen Aufhebung des Status der direkt unterstellten Finanzintermediäre (DUFI). Weitere Anpassungen betreffen einzelne Sorgfaltspflichten und die Senkung des Schwellenwerts für die Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Währungen. Ferner wurde eine Pflicht für Vermögensverwalter eingeführt, Abklärungen zum Versicherungsnehmer bzw. effektiven Prämienzahler bei Lebensversicherungen mit separater Konto- bzw. Depotführung zu treffen (Insurance Wrapper). Im Einzelnen:
- Aufhebung des DUFI-Status: Die betroffenen Institute werden neu prudenziell beaufsichtigt und sind im Rahmen ihres Geldwäschereidispositivs zum Erlass von internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Die entsprechende Ausnahme entfällt deshalb. In Bezug auf SRO-unterstellte Finanzintermediäre kann ergänzend festgehalten werden, dass bereits in Kraft stehende analoge Bestimmungen in SRO-Reglementen demnach nicht zwingend angepasst werden müssen und die FINMA nicht strikt eine Abschaffung solcher Bestimmungen durch die SRO fordern wird.
- Schwellenwert für Geldwäschereifachstelle: Das Kriterium «Beschäftigung von höchstens 20 Personen» wurde aus Kohärenzgründen an jenes im FINIG bezüglich der Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle für Vermögensverwalter angeglichen. Der neue Schwellenwert lautet demnach «Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder jährlicher Bruttoertrag von weniger als CHF 2 Millionen und Vorliegen eines Geschäftsmodells ohne erhöhte Risiken».
- Einzelne Sorgfaltspflichten: Die Verordnung wurde mit Bestimmungen zur Identifikation bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts und Minderjährigen ergänzt, wie sie bereits in der VSB 20 oder in den SRO-Reglementen enthalten sind. Ferner muss bei Geschäftsbeziehungen mit Wertpapierhäusern, welche selbst keine Konten führen, neu eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt werden.
- Wechselgeschäfte in Kryptowährungen: Die Schwellenwerte für die Kundenidentifikation bei Wechselgeschäften in Kryptowährungen wurden von CHF 5’000 auf CHF 1’000 gesenkt. Mit dieser Anpassung konnten internationale Vorgaben umgesetzt und den erhöhten Geldwäschereirisiken in diesem Bereich Rechnung getragen werden.
- Lebensversicherung mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper): Für Vermögensverwalter sind bei Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper) Abklärungen zum Versicherungsnehmer bzw. effektiven Prämienzahlern zu treffen. Die resultierenden Pflichten entsprechen inhaltlich denjenigen, denen Banken und Effektenhändler unterliegen. Die Bestimmung gilt für Geschäftsbeziehungen, die ab dem Inkrafttreten der Änderung neu aufgenommen werden.
- Übergangsbestimmungen: Für Vermögensverwalter gilt die GwV-FINMA ab Erteilung der Bewilligung nach FINIG. Bis zum Erhalt der Neubewilligung gilt somit das einschlägige SRO-Reglement. Die tieferen Schwellenwerte müssen jedoch für die SRO-Population nicht zwingend zur Anwendung kommen und die FINMA wird nicht einen strikten Nachvollzug dieser Bestimmung durch die SRO fordern.
FINMA-RS 13/8 «Marktverhaltensregeln»
Das FINMA-Rundschreiben 13/8 «Marktverhaltensregeln» kodifiziert zum einen die Aufsichtspraxis zu den finanzmarktinfrastrukturgesetzlichen Verbotstatbestände zum Marktverhalten (Verbot des Ausnützens von Insiderinformationen und der Marktmanipulation), zum andern konkretisiert es das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung im Bereich des Marktverhaltens. Es sieht organisatorische Vorgaben vor, deren Einhaltung die Verhinderung und Aufdeckung unzulässigen Marktverhaltens gewährleisten soll. Im Rahmen der Revision wurden die Aufzählung und Beschreibung der beispielhaften marktmanipulativen Verhaltensweisen mit der Verkaufs- bzw. Angebotsseite vervollständigt.
Die Praxis gemäss Rundschreiben ist neu unter anderem auch auf Vermögensverwalter anwendbar, was sich aus den geänderten gesetzlichen Vorgaben ergibt. Das Rundschreiben wird proportional und risikobasiert ausgestaltet und stellt auf die individuelle Geschäftstätigkeit (Risikoanalyse) des betroffenen Instituts ab.
Die Equilas AG unterstützt Ihr Institut gerne bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen und bildet Ihre Mitarbeitenden hinsichtlich der relevanten Verhaltensregeln aus.
Tags: De-minimis-schwelle, DUFI, FINIV, FINMA, Geldwächereigesetz, Geldwäscherei, Geldwäschereiverordnung, GwV-FINMA