Revision der Grundlagen zum automatischen Informationsaustausch
Am 11. November 2020 hat der Bundesrat die Änderungen zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) gutgeheissen und entschieden, dass diese zusammen mit den Änderungen des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen des AIAG und der AIAV aufgeführt und der notwendige Handlungsbedarf für die Banken aufgezeigt.
Angabe der Schwellenwerte in US-Dollar
Gemäss Art. 10 Abs. 1 AIAG ist der Saldo oder Wert eines Kontos zukünftig in Dollar und nicht mehr in CHF relevant. Aus diesem Grund hat ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut zur Bestimmung des Saldos oder Werts eines Kontos, den Saldo unter Verwendung des Kassakurses in Dollar umzurechnen.
Stockwerkeigentümergemeinschaften
Art. 3 Abs. 10 AIAG, Art. 7 AIAV und Art. 15 AIAV werden gestrichen. Aus diesem Grund gelten Stockwerkeigentümergemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften nicht mehr als nicht meldende Finanzinstitute. Hingegen gelten Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften und von im Grundbuch eingetragene Miteigentümergemeinschaften weiterhin als ausgenommene Konten, sofern sie die weiteren Anforderungen erfüllen.
Nicht mehr als ausgenommene Konten gelten Konten, die im Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers als ausgenommene Konten gelten.
Änderungen beim Hausanschriftverfahren
Sofern ein Finanzinstitut das Hausanschriftverfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten anwendet, kann nicht mehr auf die mittels VSB Formular A erfasste Hausanschrift abgestellt werden. Diese Möglichkeit besteht nur noch, sofern zusätzlich ein Beleg eingeholt wird.
Vorliegen von Informationen und der Selbstauskunft bzw. Eigenerklärung zum Steuerstatus inkl. Steueridentifikationsnummer
Ein Neukonto darf mit gewissen Ausnahmen nur eröffnet werden, wenn eine Eigenerklärung zum Steuerstatus vorliegt und die nachfolgenden Angaben umfasst:
- den Namen,
- die Anschrift,
- die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit,
- die Steueridentifikationsnummer (TIN) für jeden meldepflichtigen Staat (sofern der Staat eine solche ausgibt) und
- das Geburtsdatum der Kontoinhaber oder der beherrschenden Person, wenn es sich um natürliche Personen handelt.
Aufbewahrungspflicht für Unterlagen und Belege
Finanzinstitute müssen die eingeholten Unterlagen und Belege, die sie zur Erfüllung der Pflichten unter dem AIAG und der AIAV eingeholt haben, gemäss den Vorgaben von Art. 958f OR (das heisst für mindestens 10 Jahre) aufbewahren.
Anmeldung von Trusts
Der neue Art. 13 Abs. 4 AIAG sieht vor, dass der Trustee (Treuhänder) einen Trust, welcher als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, bei der ESTV anzumelden hat. Der Anmeldung ist der Zusatz «TDT=» hinzuzufügen.
Im Weiteren wurde in Aussicht gestellt, dass die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Gemeinsamer Meldestandard (AIA-Wegleitung), gestützt auf die Revision der Grundlagen zum AIA, angepasst werden soll.
Tags: AIAG, AIAV, Hausanschriftverfahren, Stockwerkeigentümergemeinschaften