Das revidierte Geldwäschereigesetz – was kommt auf die Finanzbranche zu?
Nachdem die Differenzen zum Geldwäschereigesetz (GwG) bereinigt und der National- und Ständerat am 19. März 2021 der Revision des GwG zugestimmt haben, ist klar: Das revidierte GwG wird kommen und die Finanzintermediäre müssen sich auf die neuen verschärften Pflichten einstellen.
Die strittigen Punkte, wie insbesondere die Unterstellung von Berater/innen (z.B. Rechtsanwälte und Treuhänder) unter das GwG sowie die Senkung des Schwellenwerts für Barbezahlungen im Edelmetall- und Edelsteinhandel, welche fast zu einem Scheitern der Revision führten, hätten die Finanzintermediäre nur sekundär betroffen und sind aktuell nicht mehr vorgesehen. Primär stellen die neuen Pflichten zur Verifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und zur regelmässigen Aktualisierung der Belege die Finanzintermediäre vor Herausforderungen mit nicht zu unterschätzenden Kostenfolgen.
Verifizierung der wirtschaftlich Berechtigten
Das revidierte Geldwäschereigesetz sah bisher vor, dass mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen ist. Neu wird im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass deren Identität zu überprüfen und sich der Finanzintermediär gestützt darauf zu vergewissern hat, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Abhängig vom Vertragspartner und vom Sachverhalt können sich die Aufwände in Grenzen halten oder aber es bedarf umfassender Abklärungen, insbesondere bei der Verifizierung von wirtschaftlich Berechtigten (und Kontrollinhaber) an Unternehmen.
Regelmässige Aktualisierung der Belege
Neu sind Belege, welche im Rahmen der Sorgfaltspflichten einzuholen sind, nicht nur ereignisbezogen, bei Änderungen oder wenn Zweifel über deren Korrektheit aufkommen, zu aktualisieren, sondern regelmässig. Der Umfang, die Periodizität sowie die Art der Überprüfung und Aktualisierung der Belege können nach einem risikobasierten Ansatz bestimmt werden. Diese neue Pflicht wird bei jeder Geschäftsbeziehung einen zusätzlichen Aufwand für den Finanzintermediär mit sich bringen.
Wie geht es weiter?
Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten GwG wird der Bundesrat noch entscheiden. Es ist mit einer baldigen Inkraftsetzung zu rechnen, in Erahnung, dass bald schon die nächste Revision des GwG bevorstehen wird. Der internationale Druck auf die Schweiz, insbesondere durch die Financial Action Task Force (FATF), bleibt hoch, weil mit der verabschiedeten Revision nicht alle ihre Kritikpunkte angegangen wurden.
Finanzintermediäre sind gut beraten, wenn sie sich frühzeitig mit den Neuerungen des revidierten GwG auseinandersetzen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die internen Prozesse und Weisungen anzupassen sowie die Mitarbeitenden zu schulen. Mit unseren Aus- und Weiterbildungen, unseren Musterverträgen und -weisungen sowie unserer Beratung und Projektbegleitung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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