Zertifizierung des Responsible Officer unter QI und FATCA
Zertifizierungs- und Prüfpflichten des Responsible Officer unter dem QI-Agreement
Qualified Intermediaries (QI) haben unter dem Qualified Intermediary Agreement (QI-Agreement) die Pflicht zur Durchführung eines periodischen Reviews durch eine unabhängige Person und eine periodische Zertifizierungspflicht gegenüber der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service / IRS) durch den Responsible Officer (RO) des QI. Diese Pflichten sind für jede Zertifizierungsperiode durchzuführen. Für die meisten Schweizer QI dauerte die erste Zertifizierungsperiode vom 30. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017. Die zweite Zertifizierungsperiode dauerte vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020, weshalb QI im Jahr 2021 wieder einen periodischen Review durchführen sowie die Einhaltung der Pflichten unter dem QI-Agreement bestätigen müssen (periodische Zertifizierung).
Für den periodischen Review hat der QI ein Jahr innerhalb der Zertifizierungsperiode anzugeben, auf welches sich der periodische Review bezieht. Sofern sich der QI für das Jahr 2020 entscheidet, muss der Review spätestens bis Ende 2021 durchgeführt werden. Der periodische Review kann durch einen internen Prüfer (z.B. Mitarbeiter des QI) oder durch einen Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, beratenden Dritten (externer Prüfer) oder durch eine Kombination derselben durchgeführt werden. Dabei ist die Unabhängigkeit von massgebender Bedeutung.
QI können sich von der Pflicht zur Durchführung eines periodischen Reviews entbinden, indem sie bis zum 1. Juli 2021 einen Waiver beantragen. Damit der QI-Waiver beantragt werden kann, dürfen u.a. die «reportable amounts» den Betrag von USD 5 Mio. nicht übersteigen.
Bei der periodischen Zertifizierung hat der RO insbesondere die Wirksamkeit von internen Prozessen und Kontrollen bezüglich QI-Agreement gegenüber dem IRS zu bestätigen.
Zertifizierungspflichten des Responsible Officer unter FATCA
Auch unter FATCA haben RO von registrierten Schweizer Finanzinstituten (FFI) eine periodische Zertifizierungspflicht je Zertifizierungsperiode. Dies bedeutet, dass RO für die letzte Zertifizierungsperiode (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020) die Einhaltung ihrer Pflichten unter FATCA zu bestätigen haben. Je nach FATCA-Klassifikation sind unterschiedliche Zertifizierungen durchzuführen.
FATCA konform erachtete registrierte Finanzinstitute mit Lokalkundschaft haben insbesondere die Einhaltung der Anforderungen, die unter dem FATCA-Abkommen an ihren Status gestellt werden, zu bestätigen.
Participating FFI (inkl. Reporting Model 2 IGA FFI) haben insbesondere anzugeben, ob während der Zertifizierungsperiode ein materieller Fehler oder ein Ausfallereignis eingetreten sind. Ebenfalls haben sie zu bestätigen, dass das FFI die Anforderungen an das FFI-Agreement eingehalten hat.
Schweizerische Anlageberater und Vermögensverwalter, welche sich auf Grundlage von Anhang II Abs. II.A.2 des FATCA-Abkommens beim IRS als registered deemed-compliant FFI registriert haben, haben ebenfalls eine Aufforderung zur Zertifizierung erhalten. Das FATCA Qualifikationsgremium hat in Ziff. 5 seiner Auslegungen festgehalten, dass schweizerische Anlageberater und Vermögensverwalter keine Zertifizierung vornehmen müssen, weil Anhang II Abs. II.A.2 des FATCA-Abkommens auf die Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums verweist und diese Ausführungsbestimmungen keine Zertifizierung für schweizerische Anlageberater und Vermögensverwalter vorsehen. Sie haben im FATCA Portal
- eine ihrer Kategorie nächst ähnliche Kategorie von registered deemed-compliant FFI (registered deemed-compliant FFI – Local FFI / Nonreporting Member of PFFI / Qualified Collective Investment Vehicle / Qualified Credit Card Issuer or Servicer / Restricted Funds) auszuwählen, um anschliessend
- «not required to certify» auszuwählen und
- im entsprechenden Textfeld festzuhalten, dass keine Zertifizierung notwendig ist (Möglicher Textvorschlag: «We are a Swiss Investment Advisor and therefore not required to certify.»).
Bei der Vorgehensweise wie sie das IRS ermöglicht, bleibt die Registrierung bestehen. Wichtig ist, sofern ein registrierter schweizerischer Anlageberater und Vermögensverwalter im IRS-Portal nicht rechtzeitig tätig wird, riskiert, von der FFI-Liste gestrichen und als nichtteilnehmendes Finanzinstitut qualifiziert zu werden.
Tags: AIA, FATCA, FFI, IQ, QI-Agreement, reportable amounts, Responsible Officer