Neues Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
In der Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der Bundesrat beschlossen, das revidierte Erbrecht am 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Das geltende Schweizer Erbrecht ist vor mehr als 100 Jahren in Kraft getreten und nicht mehr zeitgemäss. Nachfolgend werden einige der wichtigsten Änderungen kurz aufgezeigt. Das revidierte Erbrecht soll flexibler ausgestaltet sein als das bisherige. Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.
- Aktuell stehen den Kindern drei Viertel (3/4) des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte (1/2) sein
- Der Pflichtteil der Eltern wird vollständig aufgehoben, wobei der gesetzliche Erbanspruch der Eltern bestehen bleibt
- Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners wird unverändert belassen (d.h. 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs)
- Für alle Pflichtteilserben gilt unter neuem Recht fortan ein Pflichtteilsanspruch von der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches
Weitere nennenswerte Änderungen und Neuerungen sind insbesondere:
- Der überlebende Ehegatte bzw. überlebende Partner kann seinen Pflichtteilsanspruch während eines hängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens der eingetragenen Partnerschaft verlieren.
- Eingetragene Partner sowie Ehegatten können mittels Nutzniessung am gesamten Erbanteil der gemeinsamen Nachkommen begünstigt werden.
- Die gebundene Selbstvorsorge fällt nicht in den Nachlass, wird aber für die Pflichtteilsberechnung zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet.
- Für die Herabsetzbarkeit der erblasserischen Zuwendungen ist eine klare Reihenfolge vorgesehen.
Für die Erbrechtsrevision gilt das Todestagprinzip, womit jenes Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gilt. Auf Erbfälle ab dem 1. Januar 2023 wird somit das neue Erbrecht anwendbar sein.