Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Über das per 1. Juli 2021 in Kraft tretende Recht auf einen bezahlten Urlaub für die Betreuung eines schwerkranken oder verunfallten Kindes haben wir im Dezember letzten Jahres informiert. Mit gleichem Datum tritt ebenfalls eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) in Kraft, welche eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen ermöglicht.
Bisher konnten die Mütter bei einem mindestens 3-wöchigen Spitalaufenthalt des Neugeborenen lediglich um einen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung ersuchen, was für die Zeit zwischen der Geburt des Kindes und dem Beginn der Mutterschaftsentschädigung (Zeitpunkt, an dem das Kind nach Hause genommen werden kann) zu Einkommensausfällen führen konnte. Grund dafür ist u.a., dass die Mütter von Gesetzes wegen in den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten dürfen.
Neu wird die Zeit der Hospitalisierung über die EO bezahlt, sofern das Kind unmittelbar nach der Geburt während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Je nach Dauer des Spitalaufenthalts kann sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung dadurch um bis zu 8 Wochen verlängern. Bedingung dafür ist, dass die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Niederkunft nachweislich beschlossen hatte, die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufzunehmen. Nicht relevant ist dabei, ob die Mitarbeiterin im Anschluss an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub noch beabsichtigt, Ferien oder einen unbezahlten Urlaub zu beziehen. Ebenfalls keine Rolle spielt es, ob sie die Erwerbstätigkeit beim gleichen oder bei einem neuen Arbeitgeber fortführt (sie muss es jedoch in beiden Fällen zwingend belegen können).