«Fit für FINMA» Workshop – Erläuterung unserer Musterunterlagen
Gerne stellen wir Ihnen die Vorstellung unserer Musterdokumente als Download zur Verfügung. Unter folgendem Link können Sie sich die Folien zum «Fit für FINMA» Workshop herunterladen.
Written by Equilas. Posted in Legal, Compliance & Risk
Gerne stellen wir Ihnen die Vorstellung unserer Musterdokumente als Download zur Verfügung. Unter folgendem Link können Sie sich die Folien zum «Fit für FINMA» Workshop herunterladen.
Im Zuge der Umsetzung des neuen FINMA-RS 23/1 «Operationelle Risiken und Resilienz – Banken» erweist sich das neue Thema operationelle Resilienz als ziemlich anspruchsvoll. Unter operationeller Resilienz wird allgemein die Fähigkeit eines Instituts verstanden, seine kritischen Funktionen bei Unterbrechungen innerhalb der Unterbrechungstoleranz wiederherstellen zu können. Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle, dem Geltungsbereich zugehörigen Institute sicherstellen, dass sie operationell resilient sind. Institute des Kleinbankenregimes sowie Institute der FINMA-Kategorie 4 und 5 sind zwar von gewissen Pflichten in der Umsetzung befreit, müssen aber dennoch ihre operationelle Resilienz in den Grundzügen sicherstellen können. Konkret umfasst dies das Vorgehen zur Sicherstellung der operationellen Resilienz durch die Festlegung ihrer kritischen Funktionen sowie deren Unterbrechungstoleranzen. Ferner ist das Thema operationelle Resilienz als fester Bestandteil in die Berichterstattung an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung zu integrieren.
Am 1. September 2023 ist das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in Kraft getreten, welches gewisse Änderungen und Neuerungen mit sich bringt. Für eine gesetzeskonforme Umsetzung ist es hilfreich, sich mit den nachfolgenden Fragestellungen auseinander zu setzen und den Datenschutz innerhalb des Unternehmen zu thematisieren:
Nachdem ein Grossteil der Vermögensverwalter sich für die Erlangung einer Bewilligung nach FINIG entschieden und diese erhalten haben, stellt sich die nächste Herausforderung bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen im laufenden Betrieb. Gestützt auf die im Rahmen der Bewilligungsbegleitung, der Beratung und Betreuung von verschiedenen Vermögensverwaltern und der ersten aufsichtsrechtlichen Prüfungen durch die Prüfgesellschaften gesammelten Erfahrungen ergeben sich erste Erkenntnisse und Praxiserfahrungen.
Umsetzung der internen Bestimmungen
Für die Erteilung der Bewilligung durch die FINMA mussten Vermögensverwalter mit der Gesucheinreichung umfangreiche interne Bestimmungen in Form von Reglementen und Weisungen vorweisen. Eine Vielzahl von Vermögensverwaltern hatten vor der Bewilligung nach FINIG bereits ein internes Regelwerk, jedoch nicht in einem Umfang, wie dies für die Bewilligungserteilung gefordert wurde. Die regulatorischen Anforderungen, welche sich aus der Geschäftstätigkeit des Vermögensverwalters ergeben, mussten detailliert geregelt sowie für die Einhaltung entsprechende Kontrollen, Verantwortlichkeiten, Dokumentationspflichten und eine angemessene Berichterstattung implementiert werden. Folglich mussten Vermögensverwalter ein umfangreiches internes Kontrollsystem mit einer Risikoanalyse über das gesamte Institut, einem Kontrollinventar und einem Tätigkeitsplan ausarbeiten.
Nach einem langwierigen Prozess tritt das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) per 01.09.2023 in Kraft. Anstoss zu der vorliegenden Revidierung des bestehenden Datenschutzgesetzes war einerseits die Anpassung der datenschutzrechtlichen Normen an die geänderten gesellschaftlichen und technologischen Gegebenheiten, andererseits aber auch die Abstimmung auf die Datenschutznormen der EU. Gerade der zweite Punkt ist von entscheidender Bedeutung, damit die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkannt wird.
Das neue DSG sieht keine Übergangsfristen vor, was bedeutet, dass die geänderten und neuen Pflichten per 01.09.2023 umgesetzt werden müssen.
Wesentliche Änderungen und Neuerungen
Die Generalüberholung des bestehenden DSG hat zu wesentlichen Änderungen und Neuerungen im DSG geführt. Auf ausgewählte Neuerungen wird nachfolgend kurz eingegangen.
Unter dem Begriff Sustainable Finance wird verstanden, dass Finanzdienstleister sowohl Umwelt- (Environment), Sozial- (Social) als auch Unternehmensführungsaspekte (Governance) bei ihren Entscheidungen und Dienstleistungen berücksichtigen. Konkret heisst das, dass die Finanzintermediäre Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG-Kriterien) in ihre Geschäfts- oder Investitionsentscheidungen sowie ihre Dienstleistungserbringung so integrieren, dass Kundinnen und Kunden sowie die Gesellschaft einen nachhaltigen Nutzen davontragen.
Ziel und Zweck
Ziel und Zweck von Sustainable Finance und des Einbezugs von ESG-Kriterien in die Entscheidungen und Dienstleistungen der Finanzintermediäre ist es, die Finanzindustrie und die Investoren dazu zu bewegen – und ihnen die Möglichkeit zu bieten – mehr Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken. Im Zentrum stehen sowohl Bestrebungen im Finanzierungs- wie auch dem Anlagegeschäft von
Finanzinstituten.
Auf diese Weise sollen unter anderem die Risiken des Klimawandels, der Ressourcenknappheit sowie der sozialen Ungleichheit bekämpft werden.
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