Das revidierte GwG – Fragen rund um die Umsetzung der Verifizierungs- und Aktualisierungspflicht
Sie fragen sich, wie Sie die Pflichten gemäss revidiertem Geldwäschereigesetz (GwG), die voraussichtlich per Mitte 2022 in Kraft treten, umsetzen sollen? Sie wollen verhindern, dass dafür ein unverhältnismässiger Aufbau von Ressourcen erfolgen muss und wissen noch nicht, wie Sie die Aufwände in Grenzen halten können? Nachfolgend wird auf einige Kernfragen bei der Umsetzung der Verifizierungs- und Aktualisierungspflicht gemäss dem revidierten GwG hingewiesen, die sich die Finanzintermediäre stellen sollten.
Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen
Das revidierte GwG sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass der Finanzintermediär die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen überprüft, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Dabei ist die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden. Bei natürlichen Personen, die selbst an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind, stellen sich nur wenige Fragen über das Wie? Dagegen scheint dies bei juristischen Personen und Personengesellschaften komplizierter zu sein.
Finanzintermediäre müssen definieren, bei welchen Kunden sie welche Belege und Informationen einholen, die es ihnen ermöglichen sollen, die wirtschaftliche Berechtigung zu prüfen und diese Verifizierung zu dokumentieren. Bei Aktiengesellschaften mag ein Blick in ein Aktienbuch genügen, bei einer GmbH genügt gegebenenfalls ein Blick ins Handelsregister, sofern die Anteilsscheine durch natürliche Personen gehalten werden. Wie verhält es sich bei einfachen Gesellschaften mit oder ohne juristische Personen als Gesellschafter? Welche Belege können bei Stiftungen oder bei kleinen Familienunternehmen eingeholt werden? Muss in jedem Fall ein Beleg eingeholt werden? In welcher Form wird die Verifizierung dokumentiert? Welche technischen Anpassungen müssen implementiert werden? Finanzintermediäre sollten sorgfältig prüfen, welche Verifizierungsmassnahmen für welche Anwendungsfälle gemäss ihrem Kundenstamm geeignet sind und sie sollten die ausführenden Mitarbeitenden ausreichend schulen.
Aktualisierung der Belege
Die Finanzintermediäre sollen ausserdem nach dem neuen Art. 7 Abs. 1bis des revidierten GwG risikobasiert festlegen, welche Geschäftsbeziehungen nach welcher Periodizität, in welchem Umfang und in welcher Art auf die Aktualität der Belege überprüft werden sollen.
Wenn im Rahmen einer Risikoeinschätzung für unterschiedliche Risikokategorien verschiedene Fristen für die Aktualisierung festgelegt werden, sollte also gleichzeitig auch die Frage nach dem Wie? geklärt werden. Festzulegen sind dabei einerseits die Art und andererseits der Umfang der Überprüfung je Risikokategorie.
- Periodizität der Überprüfung
Welche Geschäftsbeziehungen bergen mehr, welche weniger Risiken? Gibt es Zwischenkategorien zwischen Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und Normalrisikokunden? Gibt es Kunden, die speziell tiefe Risiken aufweisen? Welche Periodizität je Risikokategorie ist angebracht? Die Finanzintermediäre dürfen nach einem risikobasierten Ansatz entscheiden, für welche Kunden, welche Periodizität für die Aktualisierung der erforderlichen Belege sie als angemessen erachten. - Art der Überprüfung
Sollen die Kunden in einer App, im E-Banking, in einer schriftlichen Erklärung oder in einem persönlichen Gespräch bestätigen, ob und falls ja, welche Daten über sie aktualisiert werden müssen? Genügt es gegebenenfalls die internen Checklisten für Kundengespräche anzupassen? Müssen die Kundenberatenden regelmässig Internetrecherchen und Kundenprofil-Abgleiche durchführen? Bei welchen Kunden genügt eine standardisierte Aktualisierungsanfrage und gibt es Kunden, bei welchen dies nicht angemessen erscheint? Die Finanzintermediäre tun gut daran, ihren Kundenstamm zu analysieren sowie die Datenqualität in ihren Systemen zu bereinigen, um darauf basierend für die jeweiligen Kunden oder -kategorien gezielte und effiziente Überprüfungsmassnahmen bestimmen und implementieren zu können. - Umfang der Überprüfung
Welche konkreten Daten sollen und müssen überprüft und/oder bei den Kunden abgefragt werden? Muss das gesamte Know-Your-Customer-Profil (KYC-Profil) mit den Kunden neu ausgefüllt werden? Bei welchen Kunden ist gegebenenfalls eine weitergehende Überprüfung als bei anderen Kunden angezeigt? Nicht alle über die Kunden erhobenen Informationen sind für alle Risikokategorien von Kunden aus Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungssicht relevante Daten, welche die Notwendigkeit einer Aktualisierung der erforderlichen Belege anzeigen. Risikoreichere Geschäftsbeziehungen sollten bei Veränderungen im Kundenprofil – im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die erforderlichen Belege – kritischer überprüft werden.
Finanzintermediäre sind gut beraten, wenn sie sich frühzeitig mit den Neuerungen des revidierten GwG auseinandersetzen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die internen Prozesse und Weisungen anzupassen sowie die Mitarbeitenden zu schulen. Mit unseren Aus- und Weiterbildungen, unseren Mustervorlagen sowie unserer Beratung und Projektbegleitung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Tags: Geldwäschereigesetz, GWG, KYC-Grundsatz, KYC-Profil