Fünf Erkenntnisse zu einem effizienten FINMA-Bewilligungsprozess für Vermögensverwalter
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist seit knapp zwei Jahren in Kraft. Gleich lang gilt die neue Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter. Von den gut 2‘000 Vermögensverwaltern, welche der FINMA gegenüber gemeldet haben, dass sie von den dreijährigen Übergangsbestimmungen Gebrauch machen wollen, wurde bis jetzt nur ein Bruchteil bewilligt. Mehr als die Hälfte der Vermögensverwalter wird das Gesuch im Verlaufe des nächsten Jahres einreichen. Damit die Aufsichtsorganisationen genügend Zeit für ihre Anschlussprüfungen haben, haben Vermögensverwalter ihre Gesuche vor Mitte 2022 fertigzustellen. Nachfolgend halten wir fünf unserer Erkenntnisse zu einem effizienten Bewilligungsprozess für Vermögensverwalter fest:
Erkenntnis 1: Die aktuelle Version des FINMA-Gesuchsformulars verwenden
Im Juli dieses Jahres publizierte die FINMA eine neue Version ihres Gesuchsformulars. Die neue Version ist mit «V2» gekennzeichnet. Ab dem 1. Oktober 2021 werden die FINMA und die Aufsichtsorganisationen ausschliesslich Bewilligungsgesuche auf dem neuen Formular akzeptieren. Vermögensverwalter, welche ihre Gesuche in der EHP bereits vor Juli 2021 erstellt haben und somit veraltete Versionen verwenden, haben erneut ein Gesuch zu erstellen und auszufüllen.
Erkenntnis 2: Die Risiken des eigenen Geschäftsmodells kritisch beurteilen
Verfolgt ein Vermögensverwalter ein «Geschäftsmodell mit erhöhten Risiken», hat er für die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von den ertragsorientierten Tätigkeiten zu sorgen. Eine Legaldefinition zum Begriff «Geschäftsmodell mit erhöhten Risiken» fehlt indessen. Im April dieses Jahres veröffentlichte die FINMA eine Auflistung mit Sachverhalten, welche sie als risikobehaftet einstuft:
- De-minimis Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen oder Fonds
- Beizug von ausländischen Depotbanken
- Bestimmte heterogene ausländische Kundenstruktur oder Kundenstruktur mit Fokus auf eine bestimmte ausländische Region
- Verwendung von Anlageinstrumenten mit potenziellen Interessenkonflikten
- Einsatz unbeschränkter Vollmachten
- Verwaltung von mehr als CHF 1 Mrd. Vermögen
Vermögensverwalter, welche nicht über eine unabhängige zweite Verteidigungslinie verfügen, sind gut beraten, die Risiken ihres Geschäftsmodells im Rahmen des Gesuchprozesses kritisch zu beurteilen und falls notwendig, geeignete Massnahmen zu treffen.
Erkenntnis 3: Mut zur Lücke ist erlaubt
Das FINIG ist Neuland sowohl für die Industrie als auch die Aufsichtsbehörde. Auch den Aufsichtsorganisationen fehlt die praktische Erfahrung. Inwiefern das Geschäftsmodell mit erhöhten Risiken behaftet ist (siehe Erkenntnis 2 oben), Ländermanuals bei jeder grenzüberschreitenden Finanzdienstleistung vorhanden sein müssen oder der Beizug eines IT-Dienstleisters als Outsourcing einer wesentlichen Aufgabe qualifiziert, ist nicht in jedem Fall klar. Für den Vermögensverwalter kann hier Mut zur Lücke angezeigt sein. Wer nicht von sich aus dem strengsten Aufsichtsansatz Folge leisten möchte, sucht das Gespräch mit der Aufsichtsorganisation und/oder der Aufsichtsbehörde und versucht aufzuzeigen, warum die eigenen Argumente standhalten.
Erkenntnis 4: Harmlose Gesuchsanpassungen diskussionslos akzeptieren
Auch wenn Mut zur Lücke erlaubt ist (siehe Erkenntnis 3 oben), sollte jeder Vermögensverwalter seine Schlachten sorgfältig wählen. Das Gesuchsverfahren ist formalistisch und auch wenn Anpassungen im Gesuch oder in den beigelegten Dokumenten aufwändig sein mögen, wird eine – im besten Fall nutzlose, im schlimmsten Fall beziehungsschädigende – Diskussion mit der Aufsichtsorganisation oder Aufsichtsbehörde aufwändiger sein.
Erkenntnis 5: Auf Übersichtlichkeit und Verständlichkeit achten
Je nach Geschäftsmodell haben Vermögensverwalter eine Anzahl Dokumente im dreistelligen Bereich auf die EHP hochzuladen. Der besseren Übersicht halber empfiehlt sich eine strukturierte Nummerierung und Bezeichnung der Gesuchsbeilagen, klare Verweise auf die Beilagen im Gesuch und die Erstellung eines entsprechenden Beilageninventars. Je übersichtlicher und verständlicher das Gesuch ist, umso geringer wird die Anzahl Rückfragen seitens der Aufsichtsorganisation und der Aufsichtsbehörde sein und dementsprechend umso tiefer werden die Administrativkosten ausfallen.
Equilas AG unterstützt Ihr Institut gerne während des gesamten Bewilligungsprozesses. Wir erstellen Musterunterlagen, passen unsere Musterunterlagen auf Ihre Verhältnisse an, füllen das Bewilligungsgesuch für Sie aus, leiten das Bewilligungsgesuchsprojekt sowie vertreten Sie vor der Aufsichtsorganisation und Aufsichtsbehörde. Die Musterunterlagen unserer Paketlösung «Fit für FINMA» wurden seitens Aufsichtsorganisation und Aufsichtsbehörde bereits bewilligt.
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