Erhöhung des Privatanteils bei Geschäftsfahrzeugen ab 1. Januar 2022
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das die Arbeitnehmenden auch privat nutzen können, so stellt der Privatgebrauch Naturallohn dar. Für die korrekte Besteuerung dieses Naturallohns können zwei Methoden angewandt werden:
Methode 1: Effektive Abrechnung
Dies ist die exaktere, aber auch mit einem höheren Aufwand verbundene Methode. Dabei wird jeder gefahrene Kilometer in einem Fahrtenbuch erfasst, wobei ausgewiesen werden muss, ob die Fahrt privater oder geschäftlicher Natur ist. Bei den geschäftlichen Fahrten muss zudem erfasst werden, wohin und zu welchem Zweck die Fahrt getätigt wurde, damit die Behörden den geschäftlichen Hintergrund eruieren können.
Methode 2: Pauschale Abrechnung
Um auf das aufwendige Führen eines Fahrtenbuchs verzichten zu können (Methode 1), hat die Schweizerische Steuerkonferenz eine Pauschale festgelegt. Diese Pauschale soll den Privatanteil wiedergeben, da der Mitarbeitende das Geschäftsfahrzeug auch privat nutzt. Sie deckt für den Privatanteil die Amortisation des Kaufpreises sowie den Unterhalt des Fahrzeugs ab. Die Pauschale berechnet sich aus monatlich 0.8% des Kaufpreises (exkl. MwSt, aber einschliesslich aller Zusatzausstattungen des Fahrzeugs). Der sich daraus ergebende Wert des Privatanteils untersteht sowohl der AHV- als auch der Steuerpflicht (ausgewiesen im Lohnausweis).
Aufgrund des deutlich geringeren administrativen Aufwands wird in der Praxis mehrheitlich die Methode mit der pauschalen Abrechnung angewendet.
Mit der per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) wurde die Besteuerung des geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg mit dem Geschäftsfahrzeug eingeführt, indem die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsweg mit dem Geschäftswagen als übriges Einkommen versteuern müssen. Gleichzeitig darf er bei der direkten Bundessteuer einen maximalen Fahrkostenabzug von CHF 3’000 pro Jahr geltend machen. Für die Staats- und Gemeindesteuern gelten die Bestimmungen der kantonalen Steuerverwaltungen, die sich teilweise stark unterscheiden. Die Ermittlung und Bescheinigung der dafür benötigten Angaben bedeuteten einen administrativen Mehraufwand sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer (private Steuererklärung). Diese Änderung hatte allerdings nur Auswirkung auf das steuerbare Einkommen, nicht aber auf das AHV-pflichtige Einkommen, was inkonsequent ist (wurde doch der massgebende Lohn für beide Zwecke zuvor immer identisch berechnet). Insgesamt war diese Konstellation für die meisten Beteiligten unbefriedigend, die Rufe nach einer besseren Lösung wurden seit der Einführung dieser Regelungen immer lauter.
Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt per 1. Januar 2022 eine Änderung der Berufskostenverordnung in Kraft, welche die Kosten für den Arbeitsweg neu im Privatanteil berücksichtigt. Dafür wurde der Privatanteil von bisher 0.8% auf neu 0.9% pro Monat bzw. 10.8% pro Jahr auf dem Kaufpreis (exkl. MwSt, aber einschliesslich aller Zusatzausstattungen) erhöht. Als Konsequenz davon entfällt die Berechnung des geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg sowie der pauschale Fahrkostenabzug von CHF 3’000 pro Jahr. Ausserdem muss der Arbeitgeber den Aussendienstanteil der Mitarbeitenden nicht mehr im Lohnausweis deklarieren. Ob auch die Kantone diese Verordnungsänderung für die Staats- und Gemeindesteuern übernehmen, ist noch nicht in jedem Fall gewiss. Eine Abklärung bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde ist in jedem Fall zu empfehlen. Zu erwähnen ist noch, dass sich die Erhöhung des Prozentsatzes auch auf die Sozialversicherungsabgaben auswirkt, da der Privatanteil in den AHV-pflichtigen Lohn einfliesst.
Insgesamt kann man diese Änderung, trotz etwas steigenden Abgaben für die Arbeitgeber, als willkommene Reduzierung des administrativen Aufwands zusammenfassen. Bei den Arbeitnehmenden sieht die Situation unterschiedlich aus. Freuen werden sich die Arbeitnehmenden mit einem langen Arbeitsweg, da bei ihnen der geldwerte Vorteil des Arbeitswegs den maximalen Fahrkostenabzug von CHF 3’000 überstieg, was ihr übriges Einkommen je nach Arbeitswegdistanz teilweise massiv erhöht hat. Mit dem Entfall dieses steuerpflichtigen Einkommens werden ihre Abgaben trotz der künftig höheren Privatanteil-Pauschale in der Summe sinken. Bei den Arbeitnehmenden mit kurzem Arbeitsweg wirkt sich die Neuregelung hingegen weniger vorteilhaft aus, da bei ihnen der geldwerte Vorteil des Arbeitswegs nicht oder nur geringfügig höher ausfiel als der maximal mögliche Fahrkostenabzug. Durch die steigenden Sozialversicherungs- und Steuerabgaben werden sie ab dem Jahr 2022 somit eine höhere Gesamtbelastung zu verzeichnen haben.