Noch ein Jahr Übergangsfrist für die FINIG-Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees – oder eher nur sechs Monate?
Am 1. Januar 2020 trat das neue Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und damit auch das neue Aufsichtsregime für Vermögensverwalter und Trustees in Kraft. Diese Finanzinstitute bedürfen neu einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und unterstehen der Aufsicht einer der neu gegründeten Aufsichtsorganisationen. Wer sich vor dem 30. Juni 2020 bei der FINMA gemeldet hat, profitiert von der dreijährigen Übergangsfrist. Diese Frist zur Einreichung des Bewilligungsgesuchs läuft am 31. Dezember 2022 ab. Warum davon aber nicht ein Jahr, sondern eher nur sechs Monate übrig ist, wird in diesem Beitrag erklärt.
Eine der Bewilligungsvoraussetzungen ist der Anschluss an eine Aufsichtsorganisation. Die Aufsichtsorganisationen übernehmen nicht nur die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees, sondern fungieren auch als eine Art Bewilligungsprüfer. Bevor das Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht werden kann, prüfen die Aufsichtsorganisationen die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen hinsichtlich Organisation, Gewähr, Risikomanagement und finanzieller Garantien. Werden diese vier Voraussetzungen nicht erfüllt, bestätigt die Aufsichtsorganisationen den Anschluss – die fünfte Voraussetzung – nicht. Ohne Anschlussbestätigung können Vermögensverwalter und Trustees das Bewilligungsgesuch nicht bei der FINMA einreichen.
Das Anschlussverfahren seitens der Aufsichtsorganisationen ist zeitaufwändig, denn die FINMA stellt hohe Anforderungen an die Vorprüfung. Hinzu kommt, dass im Jahr 2022 die Mehrheit der erwarteten 2’400 Gesuche eingereicht werden. Die Kumulation der Gesuche wird zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen. Damit die Anschlussbestätigungen rechtzeitig vorliegen und die Finanzinstitute ihre Bewilligungsgesuche fristgerecht bei der FINMA einreichen können, empfiehlt die FINMA in ihrer Medienmitteilung vom 16. September 2021 eine frühzeitige Gesuchseinreichung. Als spätester Termin für die Einreichung der Anschlussgesuche bei den Aufsichtsorganisationen wird der 30. Juni 2022 genannt. So bleibt für die Umsetzung der neuen Vorschriften und für das Vorbereiten des Bewilligungsgesuchs von den zwölf Monaten de facto nur die Hälfte übrig.
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