Teilweise Inkraftsetzung des revidierten Geldwäschereigesetzes
Der Bundesrat hat am 3. November 2021 entschieden, einzelne Bestimmungen des revidierten Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) bereits per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Betroffen sind allerdings nur zwei Aspekte:
- Bestimmungen im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen des ebenfalls im Zuge des GwG revidierten Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG)
- Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) in Bezug auf die Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees
Alles andere und somit auch die wesentlichen Neuerungen für Finanzintermediäre, wie die «Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen» sowie die «periodische Überprüfung der Aktualität der Belege» will der Bundesrat ausdrücklich «zu einem späteren Zeitpunkt» in Kraft setzen.
Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen
Das revidierte GwG sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass der Finanzintermediär die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen überprüft, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Dabei ist die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden (vgl. «Das revidierte GwG – Fragen rund um die Umsetzung der Verifizierungs- und Aktualisierungspflicht»).
Periodische Überprüfung der Aktualität der Belege
Die Finanzintermediäre sollen ausserdem nach dem neuen Art. 7 Abs. 1bis des revidierten GwG risikobasiert festlegen, welche Geschäftsbeziehungen nach welcher Periodizität, in welchem Umfang und in welcher Art auf die Aktualität der Belege überprüft werden sollen (vgl. «Das revidierte GwG – Fragen rund um die Umsetzung der Verifizierungs- und Aktualisierungspflicht»).
Inkraftsetzung
Mit der Inkraftsetzung der wesentlichen Neuerungen für Finanzintermediäre, wie die «Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen» sowie die «periodische Überprüfung der Aktualität der Belege» ist frühestens per Mitte 2022 zu rechnen.
Tags: Geldwäschereigesetz, GWG