Die Probezeit – das gilt es zu wissen
Die Probezeit soll dazu dienen, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer ersten Phase gegenseitig kennen lernen und so herausfinden können, ob sie zueinander passen. Damit haben beide Parteien die Möglichkeit, die längerfristig angedachte Beziehung rasch und ohne grössere Einschränkungen zu beenden. In der Praxis können jedoch hinsichtlich der korrekten Anwendung der gesetzlichen Regelungen Unsicherheiten auftreten. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen:
- Von Gesetzes wegen (Art. 335b Abs. 1 OR) gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Die Dauer kann schriftlich verkürzt oder auf bis zu maximal drei Monate vereinbart werden (auch eine bereits vereinbarte Probezeit kann auf bis zu drei Monate verlängert werden, sofern beide Seiten einverstanden sind). Eine längere Probezeit als drei Monate wäre auch bei gegenseitigem Einverständnis ungültig (auch bei Teilzeit-Anstellungen). Die vereinbarte Dauer muss in jedem Fall für beide Parteien gelten.
- Auf eine Probezeit kann gegenseitig verzichtet werden.
- Bei Lehrverträgen darf die einmonatige Probezeit weder wegbedungen noch gekürzt werden. Die maximale Dauer von drei Monaten entspricht der üblichen Regelung, wobei die Probezeit mit Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden kann.
- Bei befristeten Arbeitsverträgen ist keine Probezeit vorgesehen, jedoch kann eine solche von den Vertragsparteien vereinbart werden.
- Bei Krankheit, Unfall und Militärdienst etc. erfolgt gemäss Art. 335b Abs. 3 OR eine Verlängerung der Probezeit um die aufgrund der Abwesenheit entstandene effektive Verkürzung. Bei Bezug von Ferien verlängert sich die Probezeit hingegen grundsätzlich nicht. Allerdings darf man dies schriftlich regeln, wobei die maximale Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden darf.
- Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt von Gesetzes wegen sieben Tage (auf jeden Wochentag, also nicht zwingend auf Ende Woche). Im Arbeitsvertrag kann aber auch eine kürzere oder längere Frist vereinbart werden, wobei diese zwingend für beide Seiten zu gelten hat. Dabei muss die Kündigung noch innerhalb der Probezeit eingereicht werden bzw. bei der anderen Partei ankommen, wodurch die Kündigungsfrist unter Umständen über die vereinbarte Probezeit hinaus dauern kann.
- Während der Probezeit geniessen Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz durch Sperrfristen gemäss Art. 336c OR. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall etc. kündigen darf. Dasselbe gilt auch bei Schwangerschaft (die Schwangerschaft darf aber nicht der Kündigungsgrund sein). Allerdings sind Frauen selbstverständlich auch während der Probezeit gesetzlich nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren.
- Bei internen Stellenwechseln oder bei Übernahme einer lernenden Person wäre eine neue Probezeit zweckwidrig und damit unzulässig. Als Ausnahme wäre dies nur möglich, wenn sich das Aufgabengebiet der neuen Tätigkeit wesentlich unterscheidet.
- Ist vertraglich nichts anderes geregelt oder wurde keine entsprechende KTG-Versicherung abgeschlossen, so besteht bei Krankheit keine Lohnfortzahlungspflicht während der Probezeit. Der obligatorische Unfallversicherungsschutz besteht hingegen bereits ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Grundsätzlich besteht auch bei einem Austritt während der Probezeit ein Anspruch auf ein vollständiges Arbeitszeugnis. Aufgrund der kurzen Anstellungsdauer wird jedoch die Aussagekraft gering sein, weswegen in solchen Fällen oft nur eine Arbeitsbestätigung ausgestellt wird (der Arbeitnehmer muss aber damit einverstanden sein).
- Kündigt eine der Parteien das Arbeitsverhältnis noch vor dem Stellenantritt, so beginnt die Kündigungsfrist erst ab dem ursprünglichen Stellenantritt zu laufen. Das Arbeitsverhältnis endet somit nach Ablauf der Kündigungsfrist, nach gesetzlicher Regelung also am siebten Tag nach Beginn der Anstellung.
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