Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023
Erwerbstätige Personen, welche ein Kind zur Adoption aufnehmen, haben neu ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoptionsaufnahme unter vier Jahre alt ist. Kein Anspruch besteht jedoch bei einer Stiefkindadoption.
Voraussetzung dafür ist, dass die Adoptiveltern während neun Monaten unmittelbar vor der Adoption bei der AHV versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben sowie zum Zeitpunkt der Adoption erwerbstätig (angestellt oder selbständigerwerbend) sind. Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Adoption, so müssen beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen. Zudem entsteht bei einer gemeinschaftlichen Adoption nur ein Anspruch. Die 14 Kalendertage Urlaub dürfen jedoch unter den beiden Elternteilen aufgeteilt werden, wobei ein gleichzeitiger Bezug an einem Tag nicht gestattet ist.
Für den Bezug des Adoptionsurlaubs gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr, beginnend am Tag der Aufnahme des Kindes. Für bis dahin nicht bezogene Urlaubstage entfällt der Entschädigungsanspruch.
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) geltend machen und nicht wie sonst beim Erwerbsersatz üblich bei der eigenen Ausgleichskasse. Der Anspruch besteht auf 14 Kalendertage, wobei der Bezug wochen- oder tageweise erfolgen kann (analog Vaterschaftsurlaub). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Adoptionsurlaubs erzielt wurde, maximal aber CHF 220 pro Tag. Bei tageweisem Bezug werden auf fünf entschädigte Tage zusätzlich zwei Taggelder bezahlt.
Der Adoptionsurlaub darf nicht zu den Absenzen für eine Ferienkürzung hinzugerechnet werden.
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