Vermögensverwalter: Vor der Bewilligung ist nach der Bewilligung?
Ende dieses Jahres läuft die Übergangsfrist des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) aus und diejenigen Vermögensverwalter, welche kein Gesuch um eine FINMA-Bewilligung beantragt haben und über keine Unterstellungsverfügung einer Aufsichtsorganisation (AO) verfügen, werden ihre Tätigkeit ab dem 01.01.2023 einstellen müssen.
Mit dem Erhalt der FINMA-Bewilligung haben die Vermögensverwalter laufend die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Vermögensverwalter zu erfüllen. Darunter fällt u.a. auch, dass die Mitarbeitenden je nach Funktion, welche sie ausüben (qualifizierte Geschäftsführer, Kundenberater, Compliance Verantwortliche, Risikomanager etc.) eine Weiterbildungspflicht haben. Doch wie sieht diese Weiterbildungspflicht aus?
Das Finanzinstituts- und Finanzdienstleistungsgesetz (FINIG / FIDLEG) und die dazugehörigen Verordnungen helfen hier nur bedingt. Es empfiehlt sich auch die Botschaft zu den Gesetzen und die Erläuterungsberichte zu den Verordnungen zu konsultieren. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
- Mitglieder des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung brauchen, die für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse. Dies setzt eine regelmässige Weiterbildung voraus. Ebenso implizieren die Voraussetzungen des guten Rufs und der Gewähr für eine solche Funktionsausübung dies bereits.
- Personen, die als qualifizierte Geschäftsführer im Sinne des FINIG gelten, bedürfen einer Ausbildung von mindestens 40 Stunden und einer Berufserfahrung von 5 Jahren (vgl. Art. 20 FINIG i.V.m. Art. 25 FINIV). Diese Personen müssen sich regelmässig fortbilden, damit die Funktion als qualifizierter Geschäftsführer ausgeübt werden kann.
- Personen, welche als Kundenberater nach FIDLEG gelten – also Mitarbeitende, welche Finanzdienstleistungen gemäss FIDLEG gegenüber Kunden erbringen – benötigen mindestens Kenntnisse über die FIDLEG-Verhaltensregeln und Fachwissen für ihre auszuübende Tätigkeit. Auch dies setzt eine regelmässige Weiterbildung voraus, einerseits in den regulatorischen Kenntnissen (den FIDLEG-Verhaltensregeln), andererseits in den benötigten Fachkenntnissen (z.B. Kenntnisse über die Finanzinstrumente, welche der Kundenberater einsetzt).
- Gemäss FIDLEG muss der Vermögensverwalter u.a. sicherstellen, dass Mitarbeitende die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen. Mitarbeitende sind all diejenigen Personen eines Vermögensverwalters, die in einem Anstellungsverhältnis zu ihm stehen. Dies wird durch Aus- und Weiterbildung in den FIDLEG-Verhaltensregeln und den Sachkenntnissen – z.B. Geldwäscherei (GwG) Kenntnisse für Compliance Officer – die zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, gewährleistet.
Die fünf in der Schweiz von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannten Aufsichtsorganisationen (AO) ist es aufsichtsrechtlich nicht erlaubt, selbst Weiterbildungen durchzuführen. Doch liegt es in deren Kompetenzbereich vorzugeben, welche Weiterbildungen sie anerkennen. So anerkennen AO Ausbildungsanbieter, welche methodisch, didaktisch und strukturierte Aus- und Weiterbildungen anbieten, so wie dies z.B. die Equilas AG macht.
Neben diesen generellen Anforderungen an die Ausbildungsanbieter haben sich die AO auf nachfolgende weitere Anforderungen bezüglich Dauer und Themen abgestimmt:
- Qualifizierte Geschäftsführer brauchen mindestens 8 Stunden Weiterbildung pro Jahr, wobei dabei Themen wie GwG und FIDLEG obligatorisch sowie FINIG und spezifische Tätigkeitsbereichskenntnisse (z.B. Compliance, Steuern, Cross-Border, Risiko- und Portfoliomanagement) je nach Gewichtung von aktuellen Ereignissen und Bedarf Inhalt bilden müssen.
- Compliance Verantwortliche/Risikomanager benötigen mindestens 4 Stunden Weiterbildung pro Jahr, wobei GwG und FIDLEG erforderlich sowie FINIG und spezifische Tätigkeitsbereichskenntnisse (z.B. Compliance, Steuern, Cross-Border, Risiko- und Portfoliomanagement) je nach Bedarf Inhalt bilden.
- Mitarbeitende, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit/Funktion mit Kundenkontakt ausüben, haben sich im Geldwäschereibereich weiterzubilden. Mitarbeitende, welche Finanzdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, haben sich bezüglich Verhaltensregeln-FIDLEG weiterzubilden, in der Regel werden GwG Kenntnisse aber auch notwendig sein. Diesbezüglich ist eine Weiterbildung von 4 Stunden pro Jahr in den für die Mitarbeitenden relevanten Gebieten erforderlich.
Aufgrund der Komplexität der Weiterbildungsanforderungen an die jeweilige Funktion, hat die Equilas AG ein einfaches und verständliches Weiterbildungskonzept für Vermögensverwalter erarbeitet, welches unter folgendem Link zu finden ist.
Weiterbildungen können nicht nur als «Classroom» Variante anerkannt werden, sondern auch durch die Absolvierung von e-Learnings, sofern diese den Anforderungen der AO an eine methodisch, didaktisch und strukturierte Art erfüllen sowie die notwendige Dauer und Themen abdecken.
Fazit
Mit den neuen Anforderungen an die Weiterbildung für die Mitarbeitenden eines Vermögensverwalters hat sich sicherlich eines nicht geändert: Die Weiterbildung war vor der FINMA-Bewilligung ein Thema und sie bleibt nach der FINMA-Bewilligung ein Thema. Geändert hat sich der Umfang und die Tiefe der Weiterbildung, welche von der jeweiligen Funktion, die der Mitarbeitende ausübt, abhängig ist. Es empfiehlt sich somit, ein Weiterbildungskonzept für seine Mitarbeitenden zu erstellen, damit der Überblick, die Dokumentation und die Kontrolle nicht untergehen.
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