Wegfall des Solidaritätsprozents (ALV) per 1. Januar 2023
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird hauptsächlich über die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert. Hierfür wird der ALV-Beitragssatz von 2.2% bis zur aktuell gültigen Grenze von CHF 148’200 / Jahr (CHF 12’350 / Monat) erhoben. Da die ALV zu Beginn des Jahrtausends finanziell unausgeglichen und aus strukturellen Gründen stark verschuldet war, wurde im Rahmen einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 2011 ein sogenannter Solidaritätsbeitrag (auch als ALVZ oder ALV 2 bezeichnet) eingeführt, um die Entschuldung der ALV zu beschleunigen.
Dieser Solidaritätsbeitrag wurde auf 1% festgelegt, wobei er nur auf das den ALV-Lohn (heute CHF 148’200 / Jahr) übersteigende Einkommen erhoben wird. Nachdem zunächst eine Obergrenze von CHF 315’000 / Jahr galt, wurde diese Anfang 2014 aufgehoben und so wird der Solidaritätsbeitrag seitdem auf den gesamten Lohn erhoben, der jährlich CHF 148’200 übersteigt.
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen darf der Solidaritätsbeitrag nur so lange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von CHF 2.5 Milliarden übersteigt. Da diese Schwelle nun bis Ende 2022 überschritten wird, fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsbeitrags per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg.
Tags: ALV, Solidaritätsprozent