Marktverhaltensregeln
Als «Marktverhaltensregeln» werden die Vorschriften zum Umgang mit Insiderinformationen und zur Marktmanipulation bezeichnet. Diese Vorschriften sind im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) und dem FINMA-RS 13/8 «Marktverhaltensregeln» festgehalten.
Anwendungsbereich
Die Marktverhaltensregeln gelten grundsätzlich für sämtliche natürlichen und juristischen Personen. Entsprechend haben sich auch Finanzintermediäre, wie zum Beispiel Banken oder Vermögensverwalter, an diese Vorschriften zu halten.
Strafrechtliche und aufsichtsrechtliche Bestimmungen
Das FinfraG unterscheidet zwischen aufsichtsrechtlichen (Art. 142 und 143 FinfraG) und strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 154 und 155 FinfraG) zum Marktverhalten.
- Strafrecht
Sowohl die Kursmanipulation wie auch das Ausnützen von Insiderinformationen kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Bei der Bemessung des Strafmasses ist insbesondere die Höhe des erzielten Vermögensvorteils massgebend sowie, beim Ausnützen der Insiderinformation, in welcher Funktion man an die fragliche Insiderinformation gelangt ist.
Strafrechtlich relevant ist die Marktmanipulation resp. das Ausnützen von Insiderinformationen nur, wenn man sich oder einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil (Erzielen eines Gewinns oder Vermeiden eines Verlusts) verschafft.
- Aufsichtsrecht
Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Bestimmungen setzen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen keine Erlangung eines Vermögensvorteils voraus. Entsprechend kann die FINMA ihre Aufsichtsinstrumente (Berufsverbot, Einziehung des Gewinns, Entzug der Bewilligung etc.) beim Ausnützen von Insiderinformationen und bei Marktmanipulationen anwenden, unabhängig davon ob tatsächlich ein Gewinn aus der verbotenen Tätigkeit resultierte oder nicht.
FINMA-RS 13/8 «Marktverhaltensregeln»
Das FINMA-RS 13/8 «Marktverhaltensregeln» konkretisiert zum einen die oben erwähnten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des FinfraG, zum anderen aber auch das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bezüglich Marktverhalten. Das Rundschreiben gilt somit nicht nur für beaufsichtigte Institute (u.a. Banken, Vermögensverwalter und Verwalter von Kollektivvermögen), sondern teilweise auch für natürliche Personen.
Lediglich für beaufsichtigte Institute gelten die Vorgaben zur Organisation. Diese regeln u.a. den Umgang mit marktmissbräuchlichen Geschäften, die Überwachung von Mitarbeitergeschäften, das Führen der Watch und Restricted List sowie die Aufzeichnungspflichten. Diese organisatorischen Pflichten sind von den beaufsichtigten Instituten gemäss ihrer Risikosituation einzuhalten. Die Risikosituation resp. die sich daraus ergebenden Massnahmen werden anhand einer zwingend jährlich zu erstellenden Risikoeinschätzung festgelegt. In der Risikoeinschätzung zu berücksichtigen sind die spezifische Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur des jeweiligen Instituts.
Finanzdienstleistungsgesetz
Neben den oben erwähnten gesetzlichen Grundlagen beeinflusst auch das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) die institutsinterne Umsetzung der Marktverhaltensregeln. Dieses schreibt den Finanzdienstleistern unabhängig vom institutsspezifischen Risiko vor, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um missbräuchliche Mitarbeitergeschäfte zu verhindern und diese Massnahmen in einer Weisung festzuhalten sind.
Fazit
Die Marktverhaltensregeln gelten für sämtliche natürlichen und juristischen Personen. Beaufsichtigte Institute, wie Banken und Vermögensverwalter, haben diesbezüglich die institutsspezifischen Risiken jährlich zu analysieren und nach deren Massgabe sowie unter Berücksichtigung des FIDLEG das FINMA-RS 2013/8 mittels geeigneter Massnahmen umzusetzen.
Natürlichen Personen drohen bei Zuwiderhandlung gegen die Marktverhaltensregeln sowohl straf- wie auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen (z.B. Entzug der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit).
Weiterbildungen
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Tags: FINMA