Aufhebungsvereinbarung – Was gilt es zu beachten?
Die Aufhebungsvereinbarung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, welches dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen sowie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen. Somit kommt anstelle einer einseitigen Kündigung eine zweiseitige Vereinbarung zum Zug, welche beiden Parteien Vertragsfreiheit ermöglicht. Die Gründe, weshalb eine Aufhebungsvereinbarung verwendet wird, sind unterschiedlich. Die Arbeitgeber bevorzugen diese Lösung gegenüber einer Arbeitgeberkündigung vor allem deshalb, da ihnen so weder eine Erstreckung des Arbeitsverhältnisses durch gesetzliche Sperrfristen gemäss Art 336c OR noch eine Anfechtung wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 336 OR droht. Arbeitnehmer können eine Aufhebungsvereinbarung beispielsweise dann präferieren, wenn sie vorzeitig eine neue Stelle antreten möchten. Je nach Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann es auch schlichtweg ein Weg sein, sich mit einer gemeinsamen Vereinbarung auf Augenhöhe zu trennen, ohne den negativen Beigeschmack einer Kündigung.
Damit eine Aufhebungsvereinbarung rechtlich zulässig ist, muss ein unzweifelhafter gegenseitiger Wille zur Vertragsauflösung vorliegen und die gegenseitigen Konzessionen müssen gleichwertig sein. Wenn die Aufhebungsvereinbarung einen Verzicht auf Ansprüche (wie beispielsweise die Vergütung des Lohnes bis zum Ende der Kündigungsfrist oder das Umgehen von Schutzbestimmungen bei Arbeitgeberkündigungen) beinhaltet, müssen dem Arbeitnehmer im Gegenzug gleichwertige Zugeständnisse gemacht werden. Des Weiteren muss auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen mit Einstelltagen der Arbeitslosenentschädigung zu rechnen hat, berücksichtigt werden. Oftmals wird dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung als Teil der Aufhebungsvereinbarung angeboten. In welcher Höhe diese Entschädigung sein sollte, muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände beurteilt werden und hängt unter anderem davon ab, von wem die Aufhebung gewünscht wird. Wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt wird, muss dem Arbeitnehmer zudem eine genügend lange Überlegungsfrist gegeben werden und der Arbeitnehmer darf bei der Unterzeichnung nicht unter Druck gesetzt werden.
Die Aufhebungsvereinbarung kann somit eine in bestimmten Situationen der Kündigung vorzuziehende Alternative sein, welche sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer Flexibilität und Planungssicherheit bietet. Dennoch ist es ratsam, bei der Erstellung einer solchen Vereinbarung gewisse Punkte zu berücksichtigen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen, um gewährleisten zu können, dass die Vereinbarung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt werden.
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