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Impressionen Fachtag Compliance vom 24. April 2018
Impressionen Fachtag Compliance vom 24. April 2018FINMA Rundschreiben 2017/7 «Kreditrisiken – Banken» – Hinweise zur Überarbeitung
Im FINMA-RS 17/7 «Kreditrisiken – Banken» wurden die Übergangsbestimmungen angepasst (vgl. Rz 568–571), um den Bundesratsbeschluss vom 22. November 2017 nachzuvollziehen. In diesem Zusammenhang wird eine Wiedereinführung der auf der Marktwertmethode basierenden, vorläufigen Basel III Regeln für die Eigenmittelunterlegung von Positionen mit zentralen Gegenparteien für zwei Jahre vorgeschlagen.
Die Auswirkungen der verlängerten Anwendbarkeit der Marktwertmethode zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken sind durch die Anpassungen auf Stufe ERV vorgegeben. Sie gestattet den interessierten Instituten, den SA-CCR nicht schon per 1. Januar 2018, sondern spätestens am 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine Bestimmung nach Marktwertmethode führt in der Regel zu einer tieferen Eigenmittelunterlegung für Derivate im Vergleich zum SA-CCR. Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3 haben die FINMA von der weiteren Anwendung der bisherigen Marktwertmethode unter Angabe der Auswirkungen auf die Leverage Ratio in Kenntnis zu setzen. Kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 sind von dieser Informationspflicht an die FINMA befreit.
Schlussfolgerung:
Die Übergangsbestimmungen des bisherigen Rundschreibens 17/7 mussten aufgrund der am 22. November 2017 verabschiedeten Bestimmungen der Eigenmittelverordnung angepasst werden. Neu muss der SA-CCR nicht schon per 1. Januar 2018 umgesetzt werden, sondern es kann von einer maximal 2-jährigen Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 Gebrauch gemacht werden.
FINMA Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» – Hinweise zur Überarbeitung
Nach der am 22. November 2017 vom Bundesrat verabschiedeten Änderung der Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) haben alle Institute ab 1. Januar 2018 eine Leverage Ratio von mindestens 3% einzuhalten. Zur Bestimmung der Leverage Ratio sind Positionen in Derivaten aktuell mit der sogenannten Marktwertmethode zu berechnen. Die risikogewichteten Eigenmittelanforderungen für Derivate können seit 1. Januar 2017 alternativ auch mit dem Standardansatz (SA-CCR) berechnet werden.
Die FINMA sieht eine geringfügige Anpassung ihres Rundschreibens 2015/3 «Leverage Ratio» in den Randziffern 51.1. und 51.2 inkl. neuem Anhang vor, damit die Institute auch für die Berechnung ihrer Leverage Ratio optional den neuen SA-CCR anstelle der aus den 1990er Jahren stammenden Marktwertmethode verwenden können. Dazu hat die FINMA am 22. Dezember 2017 eine Anhörung eröffnet, welche bis am 15. Februar 2018 dauerte.
Schlussfolgerung:
Das überarbeitete Rundschreiben ist einer nötigen Aktualisierung unterzogen worden, dies aufgrund der Implementierung der neuen Normen für die Kreditrisiken von Banken aus dem Rundschreiben 17/7. Sofern eine Bank nicht auf die neuen SA-CCR Bestimmungen wechselt, ändert sich dadurch vorerst nichts. Erst mit der Umstellung auf SA-CCR (Übergangsfrist bis 31.12.2019) wird die Berechnungsweise für Derivatpositionen im Eigenmittelausweis geändert und dadurch auch die Berechnungsweise des Gesamtengagements für die LERA (Leverage Ratio). Materiell wird das Erfordernis von 3% bei kleinen Banken erfahrungsgemäss mit hoher Marge eingehalten. Die Umstellung auf SA-CCR wird für klassische Retailbanken in den meisten Fällen keine wesentliche Veränderung der Leverage Ratio mit sich bringen.
Änderung der Geldwäschereiregulierung voraussichtlich erst per 2020
Gestützt auf das vierte Länderexamen der Financial Action Task Force (FATF) hat die FINMA am 4. September 2017 angekündigt eine Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA durchzuführen und die Anhörung eröffnet.
Die beiden wesentlichen Änderungen im Geldwäschereidispositiv haben insbesondere die Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und die regelmässige Aktualisierung der Kundeninformationen bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen betroffen. Weitere Änderungen sind geplant bei der Erweiterung des Beispielkatalogs bei den Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (insbesondere bei Sitzgesellschaften in komplexen Strukturen sowie bei FATF-Risikoländern), eine gruppenweite Einhaltung der Geldwäschereipflichten, die Reduktion des Bartransaktions-Schwellenwerts bei Kassageschäfte von jetzt CHF 25’000 auf neu CHF 15’000 sowie die Einführung einer Pflicht zur Überprüfung der Angaben zum Auftraggeber und zum angewiesenen Begünstigten im Zahlungsverkehr.
Indirekte Kontrolle der Finanzintermediäre bei der Einhaltung der Transparenzvorschriften geplant
Der Bundesrat hat am 17. Januar 2018 die Vernehmlassung zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) eröffnet. Das Global Forum sorgt dafür, dass die internationalen Standards zum Informationsaustausch auf Ersuchen und zum automatischen Informationsaustausch auf internationaler Ebene in einheitlicher Weise umgesetzt werden. Am 26. Juli 2016 hat das Global Forum den Bericht zur Phase 2 der Schweiz veröffentlicht und Empfehlungen abgegeben, welche der Bundesrat mit der vorliegenden Vorlage umsetzen will.
Zwar wird die Vorlage primär von steuerrechtlichen Aspekten getrieben, jedoch wird bei genauerer Betrachtung deutlich, dass die Vorlage massgebende Auswirkungen auf die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen durch Finanzintermediäre haben wird. Die zweite Empfehlung des Global Forums verlangt, dass die Schweiz eine wirksame Aufsicht über Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften sicherzustellen hat. Hierzu sieht die Massnahme insbesondere nachfolgendes vor:
Vorbereitungshandlungen auf die revidierte GwV-FINMA
Als Folge des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über das Dispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung revidiert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA).
Die überarbeitete GwV-FINMA, welche voraussichtlich per 2019 in Kraft treten dürfte, bringt für Finanzintermediäre zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich. Finanzintermediäre sollen zukünftig die wirtschaftlich Berechtigten anhand von risikobasierten Massnahmen verifizieren, bei Geschäftsbeziehungen zu Sitzgesellschaften, müssen die Gründe für die Verwendung der Sitzgesellschaften abgeklärt werden und je nach Komplexität der Struktur ist die Sitzgesellschaft als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken zu klassifizieren. Nicht zuletzt sollen Finanzintermediäre zukünftig mittels risikobasiertem Ansatz die Kundeninformationen regelmässig aktualisieren.
FINMA-RS 19/01 «Risikoverteilung – Banken»
Per 7. Dezember 2017 ist das neue Rundschreiben Risikoverteilung veröffentlicht worden. Die überarbeiteten Bestimmungen treten per 1.1.2019 in Kraft. Im Grossen und Ganzen bleiben die wichtigsten Punkte für Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 gleich.
Bemessung Obergrenze 25%
In Abweichung von Art. 97 Abs. 1 und 98 ERV darf zur Bemessung der Obergrenze das nach den Art. 31–40 ERV korrigierte anrechenbare Kernkapital für Banken der Kategorien 4 und 5 zuzüglich der in der Position «übrige Rückstellungen» enthaltenen stillen Reserven, nach Abzug latenter Steuern, verwendet werden.
Gewichtung Finanzierungen Wohnliegenschaften
Für Banken der Kategorien 4 und 5 wird in Rz 103 eine entsprechende Regelung vorgesehen, die die privilegierte Behandlung nach bisherigem Recht fortführt, jedoch nur für Wohnliegenschaftsfinanzierungen in der Schweiz. Somit eigentlich gleich wie bisher, einzig ausländische Wohnliegenschaften wären von dieser Privilegierung nicht betroffen. Die ersten 50% des Verkehrswertes können noch immer zu 0% gewichtet werden.
FINMA Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» – Hinweise zur Überarbeitung Reglement Liquiditätsrisiken
FINMA Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» – Hinweise zur Überarbeitung Reglement Liquiditätsrisiken Der Bundesrat und die FINMA passen die Liquiditätsverordnung (LiqV) bzw. das FINMA-Rundschreiben 2015/2 zu den Liquiditätsrisiken von Banken an die internationalen Normen nach dem Basel III Regelwerk an (Finanzierungsquote, Net Stable Funding Ratio, NSFR). Ausserdem hat die FINMA eine Ex-post-Evaluation zur Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) durchgeführt. Dies hatte ebenfalls Anpassungen der LiqV und des FINMA-RS 15/2 zur Folge. Zum Teilrevisionsentwurf der LiqV und zum Teilrevisionsentwurf des FINMA-RS 15/2 eröffnete das eidgenössische Finanzdepartement eine Vernehmlassung und die FINMA eine Anhörung, welche beide per 10. April 2017 zu Ende gingen. Die Änderungen des FINMA-RS 15/2 für die quantitativen Mindestanforderungen LCR und NSFR betreffen im Wesentlichen zwei Bereiche:- NSFR: Technische Ausführungsbestimmungen und Konkretisierungen zu den neuen Anforderungen an die NSFR gemäss Art. 17f-17s LiqV und Vereinfachungen für kleine Banken beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises und Reduktion der auszufüllenden Formulare.
- LCR Ex-post-Evaluation: Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen zur LCR in bestimmten Bereichen und Vereinfachung der LCR für kleine Banken beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises und Reduktion der auszufüllenden Formulare.
Handlungsoptionen für Schweizer Finanzinstitute unter MiFID II
In weniger als einem Monat gilt es ernst: Am 3. Januar 2018 werden die Bestimmungen der MiFID II anwendbar. Schweizer Finanzinstitute, welche Dienstleistungen aus der Schweiz in den EWR erbringen, sind aus zivilrechtlichen Haftungsüberlegungen unter Umständen gut beraten, die Verhaltensregeln unter MiFID II einzuhalten.Betroffene Finanzinstitute müssen sich überlegen, welche Massnahmen sinnvoll und vor allem verhältnismässig sind. Die Kosten einer Umsetzung der Verhaltensregeln unter MiFID II können durchaus die aus dem Auslandgeschäft erzielten Erträge übersteigen. Am effizientesten lassen sich die Haftungsrisiken bei der Umsetzung vorvertraglicher Ab- und Aufklärungspflichten reduzieren. Die Implementierung von Vorschriften bezüglich Berichterstattung und bestmöglicher Auftragsausführung ist hingegen am kostspieligsten, da sie mit einem erheblichen IT-Aufwand verbunden ist. Alternativ zur Umsetzung der einschlägigen Vorschriften unter MiFID II können Finanzinstitute als risikomindernde Massnahme ihr Dienstleistungsangebot anpassen. Sie können auch aufhören, im EWR domizilierte Kunden grenzüberschreitend zu betreuen.