Neues FINMA-Rundschreiben 19/2 «Zinsrisiken – Banken»
Die Folgen der ein Jahrzehnt zurückliegenden Finanzkrise und deren massiven Auswirkungen auf die Wirtschaft zeigen sich auch heute noch in Form des weiterhin anhaltenden Tiefzinsumfelds. Das Zinsengeschäft trägt zu ca. 40% zum gesamten Geschäftserfolg der Schweizer Banken bei. Für traditionelle Privatkundeninstitute liegt der Anteil sogar bei ca. zwei Dritteln. Für Vermögensverwaltungsbanken und grosse Universalbanken ist das Zinsengeschäft naturgemäss von geringerer Bedeutung.
Insgesamt besteht Bedarf, die derzeit im FINMA-Rundschreiben 08/6 verankerten und aus dem Jahre 2004 stammenden Basler Empfehlungen zu Zinsrisiken an die neueren Entwicklungen anzupassen. Dies ist durch eine Totalrevision dieses Rundschreibens erfolgt. Die Revision beinhaltet fortschrittlichere Ansätze und Methoden, die insbesondere im heutigen Tief- und Negativzinsumfeld zur Bewirtschaftung des Zinsrisikos unerlässlich sind. Auch die Anforderungen aus den Grundsätzen hinsichtlich der Governance und der Zinsszenariogestaltung wurden verändert. Das neue Rundschreiben basiert auf folgenden Grundsätzen:
Liquiditätsregulierung: Erhebung von Beobachtungskennzahlen ab 31.03.2018
Der Liquiditätsteil des Reformpakets des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht («Basel III») sieht die Einführung von quantitativen, sich ergänzenden Mindeststandards sowie von qualitativen Anforderungen vor.
Da ist einerseits die Mindestliquiditätsquote («Liquidity Coverage Ratio», LCR) nach Artikel 12 bis 17f der Liquiditätsverordnung (LiqV) und nach dem überarbeiteten Rundschreiben 2015/2, welche sicherstellt, dass ein Institut in einer Stresssituation aussergewöhnlich hohe Liquiditätsabflüsse über einen Zeithorizont von 30 Tagen auffangen kann. Zum anderen bezweckt eine auf die Bilanzstruktur ausgelegte Refinanzierungsquote («Net Stable Funding Ratio», NSFR), dass ein Institut seine Bilanzaktiven unter Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Fristigkeiten nachhaltig refinanziert.
Das dritte Element, die Liquiditäts-Beobachtungskennzahlen, erfassen spezifische Daten im Zusammenhang mit Mittelflüssen, Bilanzstruktur und lastenfreien Sicherheiten einer Bank sowie mit bestimmten Marktindikatoren.
Impressionen Fachtag Rechnungswesen vom 29. Mai 2018
Impressionen Fachtag Rechnungswesen vom 29. Mai 2018FINMA Rundschreiben 2017/7 «Kreditrisiken – Banken» – Hinweise zur Überarbeitung
Im FINMA-RS 17/7 «Kreditrisiken – Banken» wurden die Übergangsbestimmungen angepasst (vgl. Rz 568–571), um den Bundesratsbeschluss vom 22. November 2017 nachzuvollziehen. In diesem Zusammenhang wird eine Wiedereinführung der auf der Marktwertmethode basierenden, vorläufigen Basel III Regeln für die Eigenmittelunterlegung von Positionen mit zentralen Gegenparteien für zwei Jahre vorgeschlagen.
Die Auswirkungen der verlängerten Anwendbarkeit der Marktwertmethode zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken sind durch die Anpassungen auf Stufe ERV vorgegeben. Sie gestattet den interessierten Instituten, den SA-CCR nicht schon per 1. Januar 2018, sondern spätestens am 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine Bestimmung nach Marktwertmethode führt in der Regel zu einer tieferen Eigenmittelunterlegung für Derivate im Vergleich zum SA-CCR. Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3 haben die FINMA von der weiteren Anwendung der bisherigen Marktwertmethode unter Angabe der Auswirkungen auf die Leverage Ratio in Kenntnis zu setzen. Kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 sind von dieser Informationspflicht an die FINMA befreit.
Schlussfolgerung:
Die Übergangsbestimmungen des bisherigen Rundschreibens 17/7 mussten aufgrund der am 22. November 2017 verabschiedeten Bestimmungen der Eigenmittelverordnung angepasst werden. Neu muss der SA-CCR nicht schon per 1. Januar 2018 umgesetzt werden, sondern es kann von einer maximal 2-jährigen Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 Gebrauch gemacht werden.
FINMA Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» – Hinweise zur Überarbeitung
Nach der am 22. November 2017 vom Bundesrat verabschiedeten Änderung der Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) haben alle Institute ab 1. Januar 2018 eine Leverage Ratio von mindestens 3% einzuhalten. Zur Bestimmung der Leverage Ratio sind Positionen in Derivaten aktuell mit der sogenannten Marktwertmethode zu berechnen. Die risikogewichteten Eigenmittelanforderungen für Derivate können seit 1. Januar 2017 alternativ auch mit dem Standardansatz (SA-CCR) berechnet werden.
Die FINMA sieht eine geringfügige Anpassung ihres Rundschreibens 2015/3 «Leverage Ratio» in den Randziffern 51.1. und 51.2 inkl. neuem Anhang vor, damit die Institute auch für die Berechnung ihrer Leverage Ratio optional den neuen SA-CCR anstelle der aus den 1990er Jahren stammenden Marktwertmethode verwenden können. Dazu hat die FINMA am 22. Dezember 2017 eine Anhörung eröffnet, welche bis am 15. Februar 2018 dauerte.
Schlussfolgerung:
Das überarbeitete Rundschreiben ist einer nötigen Aktualisierung unterzogen worden, dies aufgrund der Implementierung der neuen Normen für die Kreditrisiken von Banken aus dem Rundschreiben 17/7. Sofern eine Bank nicht auf die neuen SA-CCR Bestimmungen wechselt, ändert sich dadurch vorerst nichts. Erst mit der Umstellung auf SA-CCR (Übergangsfrist bis 31.12.2019) wird die Berechnungsweise für Derivatpositionen im Eigenmittelausweis geändert und dadurch auch die Berechnungsweise des Gesamtengagements für die LERA (Leverage Ratio). Materiell wird das Erfordernis von 3% bei kleinen Banken erfahrungsgemäss mit hoher Marge eingehalten. Die Umstellung auf SA-CCR wird für klassische Retailbanken in den meisten Fällen keine wesentliche Veränderung der Leverage Ratio mit sich bringen.
FINMA-RS 19/01 «Risikoverteilung – Banken»
Per 7. Dezember 2017 ist das neue Rundschreiben Risikoverteilung veröffentlicht worden. Die überarbeiteten Bestimmungen treten per 1.1.2019 in Kraft. Im Grossen und Ganzen bleiben die wichtigsten Punkte für Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 gleich.
Bemessung Obergrenze 25%
In Abweichung von Art. 97 Abs. 1 und 98 ERV darf zur Bemessung der Obergrenze das nach den Art. 31–40 ERV korrigierte anrechenbare Kernkapital für Banken der Kategorien 4 und 5 zuzüglich der in der Position «übrige Rückstellungen» enthaltenen stillen Reserven, nach Abzug latenter Steuern, verwendet werden.
Gewichtung Finanzierungen Wohnliegenschaften
Für Banken der Kategorien 4 und 5 wird in Rz 103 eine entsprechende Regelung vorgesehen, die die privilegierte Behandlung nach bisherigem Recht fortführt, jedoch nur für Wohnliegenschaftsfinanzierungen in der Schweiz. Somit eigentlich gleich wie bisher, einzig ausländische Wohnliegenschaften wären von dieser Privilegierung nicht betroffen. Die ersten 50% des Verkehrswertes können noch immer zu 0% gewichtet werden.
FINMA Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» – Hinweise zur Überarbeitung Reglement Liquiditätsrisiken
FINMA Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» – Hinweise zur Überarbeitung Reglement Liquiditätsrisiken Der Bundesrat und die FINMA passen die Liquiditätsverordnung (LiqV) bzw. das FINMA-Rundschreiben 2015/2 zu den Liquiditätsrisiken von Banken an die internationalen Normen nach dem Basel III Regelwerk an (Finanzierungsquote, Net Stable Funding Ratio, NSFR). Ausserdem hat die FINMA eine Ex-post-Evaluation zur Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) durchgeführt. Dies hatte ebenfalls Anpassungen der LiqV und des FINMA-RS 15/2 zur Folge. Zum Teilrevisionsentwurf der LiqV und zum Teilrevisionsentwurf des FINMA-RS 15/2 eröffnete das eidgenössische Finanzdepartement eine Vernehmlassung und die FINMA eine Anhörung, welche beide per 10. April 2017 zu Ende gingen. Die Änderungen des FINMA-RS 15/2 für die quantitativen Mindestanforderungen LCR und NSFR betreffen im Wesentlichen zwei Bereiche:- NSFR: Technische Ausführungsbestimmungen und Konkretisierungen zu den neuen Anforderungen an die NSFR gemäss Art. 17f-17s LiqV und Vereinfachungen für kleine Banken beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises und Reduktion der auszufüllenden Formulare.
- LCR Ex-post-Evaluation: Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen zur LCR in bestimmten Bereichen und Vereinfachung der LCR für kleine Banken beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises und Reduktion der auszufüllenden Formulare.
Impressionen Fachtag Rechnungswesen vom 14. November 2017
Impressionen Fachtag Rechnungswesen vom 14. November 2017Einführung «Expected-Credit-Loss Ansatz» in der Schweiz
Gemäss dem Papier «hängige Vorhaben» der FINMA vom 17. August 2017 sollen Wertberichtigungen für Ausfallrisiken im Bankenbereich neu auf der Basis von erwarteten Verlusten (Expected Loss) erfolgen. Bei der Umsetzung dieser Neuerung soll der Proportionalität grösstmögliche Beachtung geschenkt werden. Die Regelung erfolgt im Rahmen einer neu zu schaffenden FINMA-Rechnungslegungsverordnung. In diesem Rahmen sollen auch Teile des Rundschreibens «Rechnungslegung Banken» in der Verordnung geregelt werden. Die Vernehmlassung ist für das 2. Quartal 2018 geplant.Treiber dieser neuen Regelung sind die internationalen Entwicklungen in der Rechnungslegung. Zukünftig soll mit der Bildung von Wertberichtigungen nicht mehr gewartet werden bis ein entsprechen-des Verlustereignis eintritt. Der Blick soll sich vermehrt in die Zukunft richten. Sowohl IFRS als auch US GAAP beinhalten neu Standards, welche die Bildung von Wertberichtigungen auf der Basis von erwarteten Verlusten und damit unter Berücksichtigung künftiger Erwartungen vorsehen (EV-Ansatz). Die Entwicklungen zu einem EV-Ansatz wurden explizit auch durch Gremien wie G-20, FSB und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht stark unterstützt.