Neue Risikoverteilungsvorschriften für Banken
Im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser neuen Standards passen der Bundesrat seine Eigenmittelverordnung (ERV) und die FINMA ihr Rundschreiben 08/23 «Risikoverteilung Banken» an. Konkretes Ziel dieser Teilrevision der ERV und der Totalrevision des FINMA-RS 08/23 ist es, die Basel III Standards zur Risikoverteilung in das Schweizer Aufsichtsrecht zu überführen. Sie treten ebenfalls per 1. Januar 2019 in Kraft.
Die neuen Basel III Risikoverteilungsregeln bringen in mehreren Bereichen wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regeln mit sich:
- Die Grundlage für die Meldegrenze von 10% und die Obergrenze von 25% stellt neu nur noch das Kernkapital (Tier1) einer Bank dar (anstelle der gesamten anrechenbaren Eigenmittel).
- Neu sind grundsätzlich keine Grosskreditpositionen über 25% des Kernkapitals der Bank mehr zulässig. Dies gilt auch für Interbankpositionen, ausgenommen hiervon sind nur tagsüber bestehende Positionen.
- Grössere Wohnliegenschaftsfinanzierungen unterliegen der Limitierung im Umfang des ganzen Kreditbetrags, während bisher bei solchen Finanzierungen der Betrag bis zur Hälfte des Verkehrswerts von der Limitierung ausgenommen war.
- Schweizer Pfandbriefe werden neu präferentiell zu 20% gewichtet und nicht mehr wie bis anhin zu 0% (bzw. 25% unter dem Ende 2018 auslaufenden Regime).
- Positionen gegenüber Gemeinden/Städten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Ausland sind neu mit 100% zu gewichten. Die bestehende präferierte 20%-Gewichtung für Kantone mit sehr gutem Rating (Klasse 1 und 2) bleibt bestehen.