Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich
Diese AVB gelten für Seminare, Fachkurse, Fachveranstaltungen, Tagungen sowie andere Veranstaltungen (nachfolgend «Veranstaltungen» genannt), welche von der Equilas AG geplant bzw. durchgeführt werden. Sie regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Person, welche sich als Teilnehmer für eine von der Equilas AG geplante bzw. durchgeführte Veranstaltung anmeldet (nachfolgend «Teilnehmer» genannt) und der Equilas AG. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet, die AVB gelten aber stets gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

2. Vertragsabschluss
Indem der Teilnehmer sich für die Veranstaltung anmeldet, erklärt er, die AVB gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Equilas AG die Anmeldung für die Veranstaltung bestätigt, wobei der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass die Bestätigung per E-Mail an die der Equilas AG bekannt gegeben E-Mail- Adresse erfolgen kann. Die Equilas AG hat das Recht, Anmeldungen abzulehnen, insbesondere wenn die maximale Teilnehmerzahl für die Veranstaltungen erreicht ist. Falls die Equilas AG die Anmeldung des Teilnehmers ablehnt bzw. nicht bestätigt, kommt kein Vertrag zustande.

3. Umfang und Inhalt der Leistung der Equilas AG
Bei Zustandekommen des Vertrags verpflichtet sich die Equilas AG zur Erbringung der auf der Internetseite der Equilas AG publizierten Leistungen in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung (z.B. Durchführung der Veranstaltung, Zurverfügungstellen der erforderlichen Unterlagen, entweder in physischer oder elektronischer Form, Kommunikation vor und nach der Veranstaltung).

Die Equilas AG hat das Recht, Inhalte aus fachlichen oder anderen Gründen abzuändern, soweit dadurch der Kerninhalt der Veranstaltung nicht berührt wird. Vorbehalten sind auch Änderungen von Terminplan, Veranstaltungsort und Referenten. Ersatzansprüche zufolge solcher Änderungen sind vollumfänglich ausgeschlossen.

4. Teilnahmegebühr
Mit dem Zustandekommen des Vertrags verpflichtet sich der Teilnehmer zur Zahlung der für die Veranstaltung auf der Internetseite der Equilas AG ausgeschriebenen Teilnahmegebühr.

Die Equilas AG legt die Zahlungsmodalitäten fest (z.B. Zahlung vor der Veranstaltung, Zahlung innert 30 Tagen) und kommuniziert dies auf geeignete Weise. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die von der Equilas AG festgelegten Zahlungsmodalitäten einzuhalten.

Die Zahlung der Teilnahmegebühr erfolgt jeweils durch den Teilnehmer bzw. durch dessen Arbeitgeber.

5. Nichtdurchführung der Veranstaltung / ersatzweise digitale Durchführung
Die Equilas AG hat das Recht, die Veranstaltung aufgrund einer zu tiefen Teilnehmerzahl abzusagen. Diesfalls wird dem Teilnehmer die Teilnahmegebühr für die abgesagte Veranstaltung zurückerstattet, sofern er diese bereits bezahlt hat.

Beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände (z.B. Pandemie, behördliches Durchführungsverbot, Schliessung des Veranstaltungsorts) hat die Equilas AG das Recht, nicht aber die Pflicht, eine Veranstaltung nur digital durchzuführen und auf die physische Durchführung vor Ort zu verzichten. Einen dahingehenden Entscheid kann die Equilas AG bei Bedarf auch zeitlich unimittelbar vor der Veranstaltung treffen. Falls eine Veranstaltung nur digital durchgeführt wird, hat der Teilnehmer selbst und auf eigene Kosten dafür besorgt zu sein, dass er über ein audiofähiges Gerät mit Internetzugang verfügt, über welches er digital an der Veranstaltung teilnehmen kann. Insbesondere hat der Teilnehmer selbst sicherzustellen, dass sein audiofähiges Gerät die Teilnahme an der digitalen Veranstaltung ermöglicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die von der Equilas AG festgesetzte Teilnahmegebühr zu bezahlen, wenn die Veranstaltung ausschliesslich in digitaler Form durchgeführt wird.

Kann die Veranstaltung zufolge wichtiger bzw. unvorhersehbarer Gründe nicht durchgeführt werden oder muss sie abgebrochen werden (z.B. wegen Unfall bzw. Krankheit der Referenten, Störungen im öffentlichen Verkehr, einer Pandemie, eines behördlichen Durchführungsverbots oder der Schliessung des Veranstaltungsorts) ist der Teilnehmer verpflichtet, die Kosten für erbrachte Vorleistungen im Hinblick auf die Veranstaltung (z.B. Kosten für nicht stornierbare Essensbestellungen oder Raumreservationen) zu übernehmen.

Der Teilnehmer hat zufolge einer Nichtdurchführung einer Veranstaltung keinerlei Ansprüche gegenüber der Equilas AG, insbesondere haftet die Equilas AG nicht für Auslagen, die der Teilnehmer allenfalls im Hinblick oder im Zusammenhang mit der abgesagten Veranstaltung getätigt hat. Ebenfalls übernimmt die Equilas AG keine Haftung für allfällige Folgeschäden.

6. Abmeldung von der Veranstaltung
Falls der Teilnehmer an der Teilnahme an der Veranstaltung verhindert ist, kann er ersatzweise eine andere Person bestimmen, die an seiner statt an der Veranstaltung teilnehmt (nachfolgend «Ersatzteilnehmer» genannt). Der Ersatzteilnehmer muss beim selben Arbeitgeber tätig sein, wie der Teilnehmer. Im Weiteren gelten für den Ersatzteilnehmer die Bestimmungen der AVB gleichermassen, wie sie für den Teilnehmer gelten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Ersatzteilnehmer samt dessen Personalien innert angemessener Frist vor der Veranstaltung der Equilas AG zu melden.

Sofern weder der Teilnehmer noch ein Ersatzteilnehmer an der Veranstaltung teilnimmt, verpflichtet sich der Teilnehmer für den Fall, dass er sich 30 bis 14 Tage vor der Veranstaltung abmeldet, zur Zahlung von 50% der Teilnahmegebühr an die Equilas AG. Für den Fall, dass der Teilnehmer sich weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung abmeldet, verpflichtet er sich zur Zahlung von 100% der Teilnahmegebühr an die Equilas AG. Für Abmeldungen, die mehr als 30 Tage vor der Veranstaltung schriftlich oder per E-Mail bei der Equilas AG eingehen, wird keine Teilnahmegebühr erhoben.

Bei fehlender Abmeldung oder bei frühzeitigem Abbruch bzw. Verlassen der Veranstaltung wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig.

7. Unterlagen zur Veranstaltung
Sämtliche Unterlagen, welche die Equilas AG im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung stellt, sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und/oder Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Equilas AG untersagt. Die Rechte an den Unterlagen verbleiben in jedem Fall bei der Equilas AG.

8. Personenbezogene Daten
Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass seine Daten zur Nutzung und Bearbeitung (z.B. Information zu weiteren Veranstaltungen, Teilnehmerliste) elektronisch gespeichert werden und für Marketingzwecke verwendet werden können. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung werden dabei eingehalten.

9. Fotografien
Der Teilnehmer kann anlässlich der Veranstaltung fotografiert und/oder auf andere Art aufgezeichnet werden (z.B. Bild- oder Tonaufzeichnungen). Das Recht an den Fotografien und/oder anderen Aufzeichnungen liegt bei der Equilas AG. Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass die Equilas AG die Fotografien und/oder Aufzeichnungen für interne oder externe Publikationen (u.a. auch im Internet) verwenden kann.

10. Haftung
Die Equilas AG haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch ihre Leistungserbringung entstehen, es sei denn, dass diese Schäden durch die Equilas AG oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Equilas AG übernimmt keinerlei Haftung für Personen und/oder Sachschäden, die während einer Veranstaltung entstehen.

11. Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des übrigen Kollisionsrechts. Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. der Veranstaltung ergeben, sind die Gerichte in Bern ausschliesslich zuständig, es sei denn, eine zwingende Rechtsnorm überträgt einem anderen Gericht die ausschliessliche Zuständigkeit.

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News

  • Sicherstellung der operationellen Resilienz

    Im Zuge der Umsetzung des neuen FINMA-RS 23/1 «Operationelle Risiken und Resilienz – Banken» erweist sich das neue Thema operationelle Resilienz als ziemlich anspruchsvoll. Unter operationeller Resilienz wird allgemein die Fähigkeit eines Instituts verstanden, seine kritischen Funktionen bei Unterbrechungen innerhalb der Unterbrechungstoleranz wiederherstellen zu können. Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle, dem Geltungsbereich zugehörigen Institute sicherstellen, dass sie operationell resilient sind. Institute des Kleinbankenregimes sowie Institute der FINMA-Kategorie 4 und 5 sind zwar von gewissen Pflichten in der Umsetzung befreit, müssen aber dennoch ihre operationelle Resilienz in den Grundzügen sicherstellen können. Konkret umfasst dies das Vorgehen zur Sicherstellung der operationellen Resilienz durch die Festlegung ihrer kritischen Funktionen sowie deren Unterbrechungstoleranzen. Ferner ist das Thema operationelle Resilienz als fester Bestandteil in die Berichterstattung an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung zu integrieren.

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  • Fragestellungen zur Umsetzung des Datenschutzes

    Am 1. September 2023 ist das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in Kraft getreten, welches gewisse Änderungen und Neuerungen mit sich bringt. Für eine gesetzeskonforme Umsetzung ist es hilfreich, sich mit den nachfolgenden Fragestellungen auseinander zu setzen und den Datenschutz innerhalb des Unternehmen zu thematisieren:

    2023-09-05 10:12:23

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    Nachdem ein Grossteil der Vermögensverwalter sich für die Erlangung einer Bewilligung nach FINIG entschieden und diese erhalten haben, stellt sich die nächste Herausforderung bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen im laufenden Betrieb. Gestützt auf die im Rahmen der Bewilligungsbegleitung, der Beratung und Betreuung von verschiedenen Vermögensverwaltern und der ersten aufsichtsrechtlichen Prüfungen durch die Prüfgesellschaften gesammelten Erfahrungen ergeben sich erste Erkenntnisse und Praxiserfahrungen.

    Umsetzung der internen Bestimmungen

    Für die Erteilung der Bewilligung durch die FINMA mussten Vermögensverwalter mit der Gesucheinreichung umfangreiche interne Bestimmungen in Form von Reglementen und Weisungen vorweisen. Eine Vielzahl von Vermögensverwaltern hatten vor der Bewilligung nach FINIG bereits ein internes Regelwerk, jedoch nicht in einem Umfang, wie dies für die Bewilligungserteilung gefordert wurde. Die regulatorischen Anforderungen, welche sich aus der Geschäftstätigkeit des Vermögensverwalters ergeben, mussten detailliert geregelt sowie für die Einhaltung entsprechende Kontrollen, Verantwortlichkeiten, Dokumentationspflichten und eine angemessene Berichterstattung implementiert werden. Folglich mussten Vermögensverwalter ein umfangreiches internes Kontrollsystem mit einer Risikoanalyse über das gesamte Institut, einem Kontrollinventar und einem Tätigkeitsplan ausarbeiten.

    2023-07-04 14:03:14

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  • Inkrafttreten revidiertes Datenschutzgesetz

    Nach einem langwierigen Prozess tritt das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) per 01.09.2023 in Kraft. Anstoss zu der vorliegenden Revidierung des bestehenden Datenschutzgesetzes war einerseits die Anpassung der datenschutzrechtlichen Normen an die geänderten gesellschaftlichen und technologischen Gegebenheiten, andererseits aber auch die Abstimmung auf die Datenschutznormen der EU. Gerade der zweite Punkt ist von entscheidender Bedeutung, damit die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkannt wird.

    Das neue DSG sieht keine Übergangsfristen vor, was bedeutet, dass die geänderten und neuen Pflichten per 01.09.2023 umgesetzt werden müssen.

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    Die Generalüberholung des bestehenden DSG hat zu wesentlichen Änderungen und Neuerungen im DSG geführt. Auf ausgewählte Neuerungen wird nachfolgend kurz eingegangen.

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    Unter dem Begriff Sustainable Finance wird verstanden, dass Finanzdienstleister sowohl Umwelt- (Environment), Sozial- (Social) als auch Unternehmensführungsaspekte (Governance) bei ihren Entscheidungen und Dienstleistungen berücksichtigen. Konkret heisst das, dass die Finanzintermediäre Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG-Kriterien) in ihre Geschäfts- oder Investitionsentscheidungen sowie ihre Dienstleistungserbringung so integrieren, dass Kundinnen und Kunden sowie die Gesellschaft einen nachhaltigen Nutzen davontragen.

    Ziel und Zweck

    Ziel und Zweck von Sustainable Finance und des Einbezugs von ESG-Kriterien in die Entscheidungen und Dienstleistungen der Finanzintermediäre ist es, die Finanzindustrie und die Investoren dazu zu bewegen – und ihnen die Möglichkeit zu bieten – mehr Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken. Im Zentrum stehen sowohl Bestrebungen im Finanzierungs- wie auch dem Anlagegeschäft von
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    2023-07-04 13:50:17

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