Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich
Diese AVB gelten für Seminare, Fachkurse, Fachveranstaltungen, Tagungen sowie andere Veranstaltungen (nachfolgend «Veranstaltungen» genannt), welche von der Equilas AG geplant bzw. durchgeführt werden. Sie regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Person, welche sich als Teilnehmer für eine von der Equilas AG geplante bzw. durchgeführte Veranstaltung anmeldet (nachfolgend «Teilnehmer» genannt) und der Equilas AG. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet, die AVB gelten aber stets gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

2. Vertragsabschluss
Indem der Teilnehmer sich für die Veranstaltung anmeldet, erklärt er, die AVB gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Equilas AG die Anmeldung für die Veranstaltung bestätigt, wobei der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass die Bestätigung per E-Mail an die der Equilas AG bekannt gegeben E-Mail- Adresse erfolgen kann. Die Equilas AG hat das Recht, Anmeldungen abzulehnen, insbesondere wenn die maximale Teilnehmerzahl für die Veranstaltungen erreicht ist. Falls die Equilas AG die Anmeldung des Teilnehmers ablehnt bzw. nicht bestätigt, kommt kein Vertrag zustande.

3. Umfang und Inhalt der Leistung der Equilas AG
Bei Zustandekommen des Vertrags verpflichtet sich die Equilas AG zur Erbringung der auf der Internetseite der Equilas AG publizierten Leistungen in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung (z.B. Durchführung der Veranstaltung, Zurverfügungstellen der erforderlichen Unterlagen, entweder in physischer oder elektronischer Form, Kommunikation vor und nach der Veranstaltung).

Die Equilas AG hat das Recht, Inhalte aus fachlichen oder anderen Gründen abzuändern, soweit dadurch der Kerninhalt der Veranstaltung nicht berührt wird. Vorbehalten sind auch Änderungen von Terminplan, Veranstaltungsort und Referenten. Ersatzansprüche zufolge solcher Änderungen sind vollumfänglich ausgeschlossen.

4. Teilnahmegebühr
Mit dem Zustandekommen des Vertrags verpflichtet sich der Teilnehmer zur Zahlung der für die Veranstaltung auf der Internetseite der Equilas AG ausgeschriebenen Teilnahmegebühr.

Die Equilas AG legt die Zahlungsmodalitäten fest (z.B. Zahlung vor der Veranstaltung, Zahlung innert 30 Tagen) und kommuniziert dies auf geeignete Weise. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die von der Equilas AG festgelegten Zahlungsmodalitäten einzuhalten.

Die Zahlung der Teilnahmegebühr erfolgt jeweils durch den Teilnehmer bzw. durch dessen Arbeitgeber.

5. Nichtdurchführung der Veranstaltung / ersatzweise digitale Durchführung
Die Equilas AG hat das Recht, die Veranstaltung aufgrund einer zu tiefen Teilnehmerzahl abzusagen. Diesfalls wird dem Teilnehmer die Teilnahmegebühr für die abgesagte Veranstaltung zurückerstattet, sofern er diese bereits bezahlt hat.

Beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände (z.B. Pandemie, behördliches Durchführungsverbot, Schliessung des Veranstaltungsorts) hat die Equilas AG das Recht, nicht aber die Pflicht, eine Veranstaltung nur digital durchzuführen und auf die physische Durchführung vor Ort zu verzichten. Einen dahingehenden Entscheid kann die Equilas AG bei Bedarf auch zeitlich unimittelbar vor der Veranstaltung treffen. Falls eine Veranstaltung nur digital durchgeführt wird, hat der Teilnehmer selbst und auf eigene Kosten dafür besorgt zu sein, dass er über ein audiofähiges Gerät mit Internetzugang verfügt, über welches er digital an der Veranstaltung teilnehmen kann. Insbesondere hat der Teilnehmer selbst sicherzustellen, dass sein audiofähiges Gerät die Teilnahme an der digitalen Veranstaltung ermöglicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die von der Equilas AG festgesetzte Teilnahmegebühr zu bezahlen, wenn die Veranstaltung ausschliesslich in digitaler Form durchgeführt wird.

Kann die Veranstaltung zufolge wichtiger bzw. unvorhersehbarer Gründe nicht durchgeführt werden oder muss sie abgebrochen werden (z.B. wegen Unfall bzw. Krankheit der Referenten, Störungen im öffentlichen Verkehr, einer Pandemie, eines behördlichen Durchführungsverbots oder der Schliessung des Veranstaltungsorts) ist der Teilnehmer verpflichtet, die Kosten für erbrachte Vorleistungen im Hinblick auf die Veranstaltung (z.B. Kosten für nicht stornierbare Essensbestellungen oder Raumreservationen) zu übernehmen.

Der Teilnehmer hat zufolge einer Nichtdurchführung einer Veranstaltung keinerlei Ansprüche gegenüber der Equilas AG, insbesondere haftet die Equilas AG nicht für Auslagen, die der Teilnehmer allenfalls im Hinblick oder im Zusammenhang mit der abgesagten Veranstaltung getätigt hat. Ebenfalls übernimmt die Equilas AG keine Haftung für allfällige Folgeschäden.

6. Abmeldung von der Veranstaltung
Falls der Teilnehmer an der Teilnahme an der Veranstaltung verhindert ist, kann er ersatzweise eine andere Person bestimmen, die an seiner statt an der Veranstaltung teilnehmt (nachfolgend «Ersatzteilnehmer» genannt). Der Ersatzteilnehmer muss beim selben Arbeitgeber tätig sein, wie der Teilnehmer. Im Weiteren gelten für den Ersatzteilnehmer die Bestimmungen der AVB gleichermassen, wie sie für den Teilnehmer gelten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Ersatzteilnehmer samt dessen Personalien innert angemessener Frist vor der Veranstaltung der Equilas AG zu melden.

Sofern weder der Teilnehmer noch ein Ersatzteilnehmer an der Veranstaltung teilnimmt, verpflichtet sich der Teilnehmer für den Fall, dass er sich 30 bis 14 Tage vor der Veranstaltung abmeldet, zur Zahlung von 50% der Teilnahmegebühr an die Equilas AG. Für den Fall, dass der Teilnehmer sich weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung abmeldet, verpflichtet er sich zur Zahlung von 100% der Teilnahmegebühr an die Equilas AG. Für Abmeldungen, die mehr als 30 Tage vor der Veranstaltung schriftlich oder per E-Mail bei der Equilas AG eingehen, wird keine Teilnahmegebühr erhoben.

Bei fehlender Abmeldung oder bei frühzeitigem Abbruch bzw. Verlassen der Veranstaltung wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig.

7. Unterlagen zur Veranstaltung
Sämtliche Unterlagen, welche die Equilas AG im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung stellt, sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und/oder Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Equilas AG untersagt. Die Rechte an den Unterlagen verbleiben in jedem Fall bei der Equilas AG.

8. Personenbezogene Daten
Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass seine Daten zur Nutzung und Bearbeitung (z.B. Information zu weiteren Veranstaltungen, Teilnehmerliste) elektronisch gespeichert werden und für Marketingzwecke verwendet werden können. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung werden dabei eingehalten.

9. Fotografien
Der Teilnehmer kann anlässlich der Veranstaltung fotografiert und/oder auf andere Art aufgezeichnet werden (z.B. Bild- oder Tonaufzeichnungen). Das Recht an den Fotografien und/oder anderen Aufzeichnungen liegt bei der Equilas AG. Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass die Equilas AG die Fotografien und/oder Aufzeichnungen für interne oder externe Publikationen (u.a. auch im Internet) verwenden kann.

10. Haftung
Die Equilas AG haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch ihre Leistungserbringung entstehen, es sei denn, dass diese Schäden durch die Equilas AG oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Equilas AG übernimmt keinerlei Haftung für Personen und/oder Sachschäden, die während einer Veranstaltung entstehen.

11. Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des übrigen Kollisionsrechts. Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. der Veranstaltung ergeben, sind die Gerichte in Bern ausschliesslich zuständig, es sei denn, eine zwingende Rechtsnorm überträgt einem anderen Gericht die ausschliessliche Zuständigkeit.

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News

  • Anforderungen an eine adäquate GwG-Risikoanalyse

    Die FINMA verlangt gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA, dass Finanzintermediäre eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erstellen und deren periodische Überprüfung sicherstellen. Daraus ergibt sich die Pflicht die Geldwäschereirisiken, denen ein Finanzintermediär ausgesetzt ist, zu identifizieren, erfassen, analysieren und bemessen. Dies beinhaltet ebenfalls die Festlegung einer Risikotoleranz mit Schwellenwerten. Zur Umsetzung müssen sich die Betroffenen vertieft mit der Struktur ihrer Geschäftsbeziehungen und den Risiken, denen sie ausgesetzt sind, auseinandersetzen.

    2024-03-19 15:05:30

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  • Compliance-Risiken als Teil der operationellen Risiken

    Hintergrund

    Die Bedeutung von Compliance und Risikomanagement wurde insbesondere durch die Bankenkrise im Frühjahr 2023 offenkundig. Im Bericht der FINMA «Lessons Learned aus der CS-Krise» werden vor allem auch Schwächen im Kontrollumfeld und im Risikomanagement als Ursachen des Scheiterns der CS angeführt: «Die Probleme der CS materialisierten sich in diversen Geschäftsbereichen und Risikotypen. Praktisch in allen Fällen spielten gravierende Mängel im Risikomanagement eine Rolle.»

    Der Stellenwert eines adäquaten und unabhängigen Kontrollumfeldes der Bank wird zudem im aktuellen «Risikomonitor 2023» der FINMA bekräftigt, indem sie schreibt: «Der Compliance-Rahmen einer Bank muss mit dem Risikoappetit Schritt halten. Hierbei spielt unter anderem die jährliche Risikoanalyse eine zentrale Rolle. Ein Finanzinstitut muss nicht nur stetig im Blick haben, ob die Risiken, die es auf sich nimmt, tatsächlich seiner jeweiligen Geschäftstätigkeit entsprechen, sondern auch sicherstellen, dass diese mit Kontrollmechanismen effektiv begrenzt werden.»

    2024-03-19 15:03:38

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  • Unterschiedliche Quellen zur Definition von Risikoländer in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

    Finanzintermediäre haben gestützt auf Art. 13 der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) Risikoländer in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu definieren. Die Risikoländer sind insbesondere von grosser Bedeutung im Zusammenhang mit der Erkennung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR) oder Transaktionen mit erhöhten Risiken (TmeR).

    Es obliegt grundsätzlich den Finanzintermediären in ihren internen Weisungen zu definieren, welche Länder als Risikoländer gelten und somit auf ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hindeuten. Risikoländer können per se eine GmeR oder eine TmeR auslösen oder zusammen mit einem weiteren von dem Finanzintermediär definierten Risikokriterium.

    Um die Risikoländer festzulegen, können die Finanzintermediäre auf unterschiedliche Quellen zurückgreifen.

    2024-03-18 11:27:06

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  • Grundzüge von Sustainable Finance

    Die Schweiz hat sich zum Ziel gesetzt, mittels gezielter Massnahmen die Klimaerwärmung zu entschleunigen. Bei der Verfolgung dieses Ziels sind nebst den Massnahmen in der Realwirtschaft auch Finanzflüsse und Finanzierungsoptionen von zentraler Bedeutung. Durch die Intervention der Gesetzgebung soll ein Finanzplatz entstehen, der eine nachhaltige Realwirtschaft fördert.

    Der Begriff Sustainable Finance oder auch nachhaltiger Finanzplatz bezeichnet den Einbezug von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten (ESG-Aspekte) bei den Entscheidungen und Dienstleistungen von Finanzmarktakteuren. Das bedeutet, dass die Finanzmarktakteure die ESG-Aspekte in den Prozessen, Standards und Normen sowie bei Produkten und Investitionsentscheiden berücksichtigen. Diese Berücksichtigung soll zu langfristigeren Investitionen in nachhaltige, wirtschaftliche Aktivitäten und Projekte führen.

    2023-12-12 08:29:33

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  • Risikopolitik als Aufgabe des Verwaltungsrats

    Risikopolitik als Aufgabe des Verwaltungsrats: Identifikation, Messung, Bewirtschaftung und Überwachung von Risiken anhand des Beispiels der Geldwäschereirisikoanalyse

    Eine der wesentlichsten Aufgaben eines Verwaltungsrats besteht darin, die Geschäftsstrategie festzulegen und die Risikopolitik sowie die Grundzüge des institutsweiten Risikomanagement der Bank zu definieren. Dabei müssen gemäss «Rundschreiben 2017/01 Corporate Governance – Banken» der FINMA entsprechende Reglemente durch den Verwaltungsrat verabschiedet werden, welche für ein wirksames Risikomanagement und Steuerung der Gesamtrisiken sorgen.

    2023-12-12 08:23:21

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