Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich
Diese AVB gelten für Seminare, Fachkurse, Fachveranstaltungen, Tagungen sowie andere Veranstaltungen (nachfolgend «Veranstaltungen» genannt), welche von der Equilas AG geplant bzw. durchgeführt werden. Sie regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Person, welche sich als Teilnehmer für eine von der Equilas AG geplante bzw. durchgeführte Veranstaltung anmeldet (nachfolgend «Teilnehmer» genannt) und der Equilas AG. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet, die AVB gelten aber stets gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

2. Vertragsabschluss
Indem der Teilnehmer sich für die Veranstaltung anmeldet, erklärt er, die AVB gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Equilas AG die Anmeldung für die Veranstaltung bestätigt, wobei der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass die Bestätigung per E-Mail an die der Equilas AG bekannt gegeben E-Mail- Adresse erfolgen kann. Die Equilas AG hat das Recht, Anmeldungen abzulehnen, insbesondere wenn die maximale Teilnehmerzahl für die Veranstaltungen erreicht ist. Falls die Equilas AG die Anmeldung des Teilnehmers ablehnt bzw. nicht bestätigt, kommt kein Vertrag zustande.

3. Umfang und Inhalt der Leistung der Equilas AG
Bei Zustandekommen des Vertrags verpflichtet sich die Equilas AG zur Erbringung der auf der Internetseite der Equilas AG publizierten Leistungen in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung (z.B. Durchführung der Veranstaltung, Zurverfügungstellen der erforderlichen Unterlagen, entweder in physischer oder elektronischer Form, Kommunikation vor und nach der Veranstaltung).

Die Equilas AG hat das Recht, Inhalte aus fachlichen oder anderen Gründen abzuändern, soweit dadurch der Kerninhalt der Veranstaltung nicht berührt wird. Vorbehalten sind auch Änderungen von Terminplan, Veranstaltungsort und Referenten. Ersatzansprüche zufolge solcher Änderungen sind vollumfänglich ausgeschlossen.

4. Teilnahmegebühr
Mit dem Zustandekommen des Vertrags verpflichtet sich der Teilnehmer zur Zahlung der für die Veranstaltung auf der Internetseite der Equilas AG ausgeschriebenen Teilnahmegebühr.

Die Equilas AG legt die Zahlungsmodalitäten fest (z.B. Zahlung vor der Veranstaltung, Zahlung innert 30 Tagen) und kommuniziert dies auf geeignete Weise. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die von der Equilas AG festgelegten Zahlungsmodalitäten einzuhalten.

Die Zahlung der Teilnahmegebühr erfolgt jeweils durch den Teilnehmer bzw. durch dessen Arbeitgeber.

5. Nichtdurchführung der Veranstaltung / ersatzweise digitale Durchführung
Die Equilas AG hat das Recht, die Veranstaltung aufgrund einer zu tiefen Teilnehmerzahl abzusagen. Diesfalls wird dem Teilnehmer die Teilnahmegebühr für die abgesagte Veranstaltung zurückerstattet, sofern er diese bereits bezahlt hat.

Beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände (z.B. Pandemie, behördliches Durchführungsverbot, Schliessung des Veranstaltungsorts) hat die Equilas AG das Recht, nicht aber die Pflicht, eine Veranstaltung nur digital durchzuführen und auf die physische Durchführung vor Ort zu verzichten. Einen dahingehenden Entscheid kann die Equilas AG bei Bedarf auch zeitlich unimittelbar vor der Veranstaltung treffen. Falls eine Veranstaltung nur digital durchgeführt wird, hat der Teilnehmer selbst und auf eigene Kosten dafür besorgt zu sein, dass er über ein audiofähiges Gerät mit Internetzugang verfügt, über welches er digital an der Veranstaltung teilnehmen kann. Insbesondere hat der Teilnehmer selbst sicherzustellen, dass sein audiofähiges Gerät die Teilnahme an der digitalen Veranstaltung ermöglicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die von der Equilas AG festgesetzte Teilnahmegebühr zu bezahlen, wenn die Veranstaltung ausschliesslich in digitaler Form durchgeführt wird.

Kann die Veranstaltung zufolge wichtiger bzw. unvorhersehbarer Gründe nicht durchgeführt werden oder muss sie abgebrochen werden (z.B. wegen Unfall bzw. Krankheit der Referenten, Störungen im öffentlichen Verkehr, einer Pandemie, eines behördlichen Durchführungsverbots oder der Schliessung des Veranstaltungsorts) ist der Teilnehmer verpflichtet, die Kosten für erbrachte Vorleistungen im Hinblick auf die Veranstaltung (z.B. Kosten für nicht stornierbare Essensbestellungen oder Raumreservationen) zu übernehmen.

Der Teilnehmer hat zufolge einer Nichtdurchführung einer Veranstaltung keinerlei Ansprüche gegenüber der Equilas AG, insbesondere haftet die Equilas AG nicht für Auslagen, die der Teilnehmer allenfalls im Hinblick oder im Zusammenhang mit der abgesagten Veranstaltung getätigt hat. Ebenfalls übernimmt die Equilas AG keine Haftung für allfällige Folgeschäden.

6. Abmeldung von der Veranstaltung
Falls der Teilnehmer an der Teilnahme an der Veranstaltung verhindert ist, kann er ersatzweise eine andere Person bestimmen, die an seiner statt an der Veranstaltung teilnehmt (nachfolgend «Ersatzteilnehmer» genannt). Der Ersatzteilnehmer muss beim selben Arbeitgeber tätig sein, wie der Teilnehmer. Im Weiteren gelten für den Ersatzteilnehmer die Bestimmungen der AVB gleichermassen, wie sie für den Teilnehmer gelten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Ersatzteilnehmer samt dessen Personalien innert angemessener Frist vor der Veranstaltung der Equilas AG zu melden.

Sofern weder der Teilnehmer noch ein Ersatzteilnehmer an der Veranstaltung teilnimmt, verpflichtet sich der Teilnehmer für den Fall, dass er sich 30 bis 14 Tage vor der Veranstaltung abmeldet, zur Zahlung von 50% der Teilnahmegebühr an die Equilas AG. Für den Fall, dass der Teilnehmer sich weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung abmeldet, verpflichtet er sich zur Zahlung von 100% der Teilnahmegebühr an die Equilas AG. Für Abmeldungen, die mehr als 30 Tage vor der Veranstaltung schriftlich oder per E-Mail bei der Equilas AG eingehen, wird keine Teilnahmegebühr erhoben.

Bei fehlender Abmeldung oder bei frühzeitigem Abbruch bzw. Verlassen der Veranstaltung wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig.

7. Unterlagen zur Veranstaltung
Sämtliche Unterlagen, welche die Equilas AG im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung stellt, sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und/oder Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Equilas AG untersagt. Die Rechte an den Unterlagen verbleiben in jedem Fall bei der Equilas AG.

8. Personenbezogene Daten
Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass seine Daten zur Nutzung und Bearbeitung (z.B. Information zu weiteren Veranstaltungen, Teilnehmerliste) elektronisch gespeichert werden und für Marketingzwecke verwendet werden können. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung werden dabei eingehalten.

9. Fotografien
Der Teilnehmer kann anlässlich der Veranstaltung fotografiert und/oder auf andere Art aufgezeichnet werden (z.B. Bild- oder Tonaufzeichnungen). Das Recht an den Fotografien und/oder anderen Aufzeichnungen liegt bei der Equilas AG. Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass die Equilas AG die Fotografien und/oder Aufzeichnungen für interne oder externe Publikationen (u.a. auch im Internet) verwenden kann.

10. Haftung
Die Equilas AG haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch ihre Leistungserbringung entstehen, es sei denn, dass diese Schäden durch die Equilas AG oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Equilas AG übernimmt keinerlei Haftung für Personen und/oder Sachschäden, die während einer Veranstaltung entstehen.

11. Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des übrigen Kollisionsrechts. Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. der Veranstaltung ergeben, sind die Gerichte in Bern ausschliesslich zuständig, es sei denn, eine zwingende Rechtsnorm überträgt einem anderen Gericht die ausschliessliche Zuständigkeit.

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News

  • Marktverhaltensregeln

    Als «Marktverhaltensregeln» werden die Vorschriften zum Umgang mit Insiderinformationen und zur Marktmanipulation bezeichnet. Diese Vorschriften sind im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) und dem FINMA-RS 13/8 «Marktverhaltensregeln» festgehalten.

    Anwendungsbereich

    Die Marktverhaltensregeln gelten grundsätzlich für sämtliche natürlichen und juristischen Personen. Entsprechend haben sich auch Finanzintermediäre, wie zum Beispiel Banken oder Vermögensverwalter, an diese Vorschriften zu halten.

    Strafrechtliche und aufsichtsrechtliche Bestimmungen

    Das FinfraG unterscheidet zwischen aufsichtsrechtlichen (Art. 142 und 143 FinfraG) und strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 154 und 155 FinfraG) zum Marktverhalten.

    • Strafrecht

      Sowohl die Kursmanipulation wie auch das Ausnützen von Insiderinformationen kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Bei der Bemessung des Strafmasses ist insbesondere die Höhe des erzielten Vermögensvorteils massgebend sowie, beim Ausnützen der Insiderinformation, in welcher Funktion man an die fragliche Insiderinformation gelangt ist.

      Strafrechtlich relevant ist die Marktmanipulation resp. das Ausnützen von Insiderinformationen nur, wenn man sich oder einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil (Erzielen eines Gewinns oder Vermeiden eines Verlusts) verschafft.
    2023-03-20 15:51:49

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  • Neues Datenschutzgesetz

    Das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) sowie die revidierte Datenschutzverordnung (nDSV), wurden am 31. August 2022 final verabschiedet und treten am 1. September 2023 in Kraft. Das neue Datenschutzrecht soll die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht sicherstellen und ermöglicht es, die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarats zu ratifizieren. Damit gleicht sich das Schweizer Datenschutzrecht in einem erheblichen Masse der für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) seit Mitte 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an. Das modernisierte Datenschutzniveau soll unter anderem gewährleisten, dass grenzüberschreitende Datenübermittlungen weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen möglich bleiben.

    Änderungen

    Wesentliche Änderungen stellen die folgenden nicht abschliessenden Gegebenheiten dar:

    • Transparenz und Ausbau der Rechte der betroffenen Personen
    • Erweiterungen der Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten vom Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter
    • Stärkung der Datenschutzaufsicht
    • Anpassung der Strafbestimmungen
    • Neue Konsultations- und Meldepflichten beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
    • Anpassungen der datenschutzrechtlichen Fachsprache

    2023-03-20 15:49:10

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  • Vermögensverwalter: Vor der Bewilligung ist nach der Bewilligung?

    Ende dieses Jahres läuft die Übergangsfrist des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) aus und diejenigen Vermögensverwalter, welche kein Gesuch um eine FINMA-Bewilligung beantragt haben und über keine Unterstellungsverfügung einer Aufsichtsorganisation (AO) verfügen, werden ihre Tätigkeit ab dem 01.01.2023 einstellen müssen.

    Mit dem Erhalt der FINMA-Bewilligung haben die Vermögensverwalter laufend die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Vermögensverwalter zu erfüllen. Darunter fällt u.a. auch, dass die Mitarbeitenden je nach Funktion, welche sie ausüben (qualifizierte Geschäftsführer, Kundenberater, Compliance Verantwortliche, Risikomanager etc.) eine Weiterbildungspflicht haben. Doch wie sieht diese Weiterbildungspflicht aus?

    Das Finanzinstituts- und Finanzdienstleistungsgesetz (FINIG / FIDLEG) und die dazugehörigen Verordnungen helfen hier nur bedingt. Es empfiehlt sich auch die Botschaft zu den Gesetzen und die Erläuterungsberichte zu den Verordnungen zu konsultieren. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

    2022-12-14 10:10:27

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  • Basispaket für Vermögensverwalter oder Bezug einzelner Musterdokumente

    Die Regulierungsdichte für Vermögensverwalter nimmt seit FIDLEG und FINIG stetig zu. Um den gesetzlichen Anforderungen sowie denjenigen der FINMA sowie der Aufsichtsorganisationen gerecht zu werden, benötigen Vermögensverwalter unter anderem angemessene Prozesse, Analysen, Reglemente, Weisungen, Kontrollinventare und Berichterstattungen. Weiter müssen das regulatorische Umfeld kontinuierlich überwacht, Änderungen erkannt und die internen Prozesse und Dokumente entsprechend angepasst werden. Dies kann erhebliche Ressourcen binden.

    Damit Sie sich ganz auf Ihre Kernkompetenzen sowie den operativen Geschäftsbetrieb fokussieren können und sich nicht stets Gedanken über die regulatorische Entwicklung, nicht aktualisierte Dokumente, Kontrollen und die Berichterstattung machen müssen, übernehmen wir diese Aufgabe für Sie. Hierzu stellen wir Ihnen unsere Dienstleistung «Basispaket für Vermögensverwalter» zur Verfügung.

    2022-12-14 10:06:26

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  • Organisatorische Massnahmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft

    Finanzinstitute (z.B. eine Bank oder ein Vermögensverwalter), welche ein grenzüberschreitendes Dienstleistungsgeschäft betreiben, müssen aus regulatorischen Gründen, insbesondere um nicht tragbare Risiken zu vermeiden, organisatorische Massnahmen treffen. Die organisatorischen Massnahmen richten sich primär nach der vom Oberleitungsorgan (Verwaltungsrat) definierten Strategie zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft, welche regelmässig in den Statuten und/oder dem Organisations- und Geschäftsreglement definiert sind und durch weitere interne Dokumente (z.B. Weisungen) konkretisiert werden.

    Hinsichtlich der Strategie im grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft gilt es verschiedene Aspekte zu definieren. Unter anderem:

    2022-12-14 10:01:43

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