Interne Kontrolle & Risikomanagement

Module interne Kontrolle & Risikomanagement – Vermögensverwalter

  • Factsheet

    Regulatory Monitoring und Compliance-News:

    • Überwachen der regulatorischen Änderungen und Neuerungen für Vermögensverwalter

    • Informationen werden analysiert und auf ihre Relevanz hin geprüft sowie für Sie verständlich zusammengefasst

    • Handlungsbedarf für Vermögensverwalter wird aufgezeigt und Empfehlungen abgegeben

    Musterverträge:

    • Musterverträge und -formulare in deutscher Sprache, welche die Grundbedürfnisse eines Vermögensverwalters abdecken

    • Regelmässige Aktualisierung und Anpassung auf gesetzliche und regulatorische Konformität

    Musterreglemente/-weisungen/Reportings:

    • Musterreglemente/-weisungen, Checklisten und Reportings in deutscher Sprache, welche die Grundbedürfnisse eines Vermögensverwalters abdecken

    • Regelmässige Aktualisierung und Anpassung auf gesetzliche und regulatorische Konformität

    Hotline für Rechts- und Compliance-Fragen:

    • Unterstützen via Telefon oder E-Mail zu Compliance- oder Rechtsfragen aus dem Tagesgeschäft

  • Im Rahmen unserer Optionen für Vermögensverwalter unterstützen wir Sie bedarfsgerecht nach Ihren Bedürfnissen. Abhängig vom Umfang der Unterstützung profitieren Sie von unserem Rabattsystem.

    • Unterstützen in Rechts- und Compliance-Themen sowie Unterstützen der internen Kontrolle und/oder im Risikomanagement

    • Beraten zu bestehenden und neuen Regularien sowie individuelle Unterstützung in der Umsetzung Ort

    • Unterstützen bei den Kontrolltätigkeiten sowie bei Reportings

    • Unterstützen in der Pflege des Reglements-/Weisungswesens und der Verträge

  • Auslagerung der Funktion der internen Kontrolle und/oder im Risikomanagement an die Fachspezialisten der Equilas AG. Bei Bedarf Sicherstellung der Stellvertretung der Funktion der internen Kontrolle und/oder im Risikomanagement.

    • Kontrollwesen: Durchführung der erforderlichen Kontrollen

    • Risikoeinschätzung und Tätigkeitsplan: Regelmässige Einschätzung des Risikos des Vermögensverwalters, Erstellen eines Tätigkeitsplans und Pflege des internen Kontrollsystems (IKS)

    • Berichterstattung: Erstellen der erforderlichen Reportings zuhanden der Geschäftsleitung/des Verwaltungsrats

    • Reglemente/Weisungen: Bewirtschaftung der internen Reglemente und Weisungen

    • Aufsichtsrechtliche Prüfung: Austausch mit der Prüfgesellschaft hinsichtlich Tätigkeiten der internen Kontrolle und/oder im Risikomanagement

    • Individuelle Beratung in Rechts- und Compliance-Fragen

    • Erstellen von Rechtsgutachten durch unsere Fachspezialisten

    • Analysieren und Optimieren des Compliance-Management-Systems

    • Erarbeiten von individuellen Lösungen nach Ihrem Wunsch

  • Ausbilden Ihrer Mitarbeitenden direkt bei Ihnen vor Ort oder via e-Learning zu verschiedenen Legal & Compliance Themen. Weitere zentral veranstaltete Fach- und Praktikerkurse finden Sie hier.

Für weitere Fragen und Auskünfte kontaktieren Sie unsere Hotline Legal & Compliance.

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News

  • Marktverhaltensregeln

    Als «Marktverhaltensregeln» werden die Vorschriften zum Umgang mit Insiderinformationen und zur Marktmanipulation bezeichnet. Diese Vorschriften sind im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) und dem FINMA-RS 13/8 «Marktverhaltensregeln» festgehalten.

    Anwendungsbereich

    Die Marktverhaltensregeln gelten grundsätzlich für sämtliche natürlichen und juristischen Personen. Entsprechend haben sich auch Finanzintermediäre, wie zum Beispiel Banken oder Vermögensverwalter, an diese Vorschriften zu halten.

    Strafrechtliche und aufsichtsrechtliche Bestimmungen

    Das FinfraG unterscheidet zwischen aufsichtsrechtlichen (Art. 142 und 143 FinfraG) und strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 154 und 155 FinfraG) zum Marktverhalten.

    • Strafrecht

      Sowohl die Kursmanipulation wie auch das Ausnützen von Insiderinformationen kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Bei der Bemessung des Strafmasses ist insbesondere die Höhe des erzielten Vermögensvorteils massgebend sowie, beim Ausnützen der Insiderinformation, in welcher Funktion man an die fragliche Insiderinformation gelangt ist.

      Strafrechtlich relevant ist die Marktmanipulation resp. das Ausnützen von Insiderinformationen nur, wenn man sich oder einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil (Erzielen eines Gewinns oder Vermeiden eines Verlusts) verschafft.
    2023-03-20 15:51:49

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  • Neues Datenschutzgesetz

    Das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) sowie die revidierte Datenschutzverordnung (nDSV), wurden am 31. August 2022 final verabschiedet und treten am 1. September 2023 in Kraft. Das neue Datenschutzrecht soll die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht sicherstellen und ermöglicht es, die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarats zu ratifizieren. Damit gleicht sich das Schweizer Datenschutzrecht in einem erheblichen Masse der für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) seit Mitte 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an. Das modernisierte Datenschutzniveau soll unter anderem gewährleisten, dass grenzüberschreitende Datenübermittlungen weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen möglich bleiben.

    Änderungen

    Wesentliche Änderungen stellen die folgenden nicht abschliessenden Gegebenheiten dar:

    • Transparenz und Ausbau der Rechte der betroffenen Personen
    • Erweiterungen der Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten vom Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter
    • Stärkung der Datenschutzaufsicht
    • Anpassung der Strafbestimmungen
    • Neue Konsultations- und Meldepflichten beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
    • Anpassungen der datenschutzrechtlichen Fachsprache

    2023-03-20 15:49:10

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  • Vermögensverwalter: Vor der Bewilligung ist nach der Bewilligung?

    Ende dieses Jahres läuft die Übergangsfrist des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) aus und diejenigen Vermögensverwalter, welche kein Gesuch um eine FINMA-Bewilligung beantragt haben und über keine Unterstellungsverfügung einer Aufsichtsorganisation (AO) verfügen, werden ihre Tätigkeit ab dem 01.01.2023 einstellen müssen.

    Mit dem Erhalt der FINMA-Bewilligung haben die Vermögensverwalter laufend die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Vermögensverwalter zu erfüllen. Darunter fällt u.a. auch, dass die Mitarbeitenden je nach Funktion, welche sie ausüben (qualifizierte Geschäftsführer, Kundenberater, Compliance Verantwortliche, Risikomanager etc.) eine Weiterbildungspflicht haben. Doch wie sieht diese Weiterbildungspflicht aus?

    Das Finanzinstituts- und Finanzdienstleistungsgesetz (FINIG / FIDLEG) und die dazugehörigen Verordnungen helfen hier nur bedingt. Es empfiehlt sich auch die Botschaft zu den Gesetzen und die Erläuterungsberichte zu den Verordnungen zu konsultieren. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

    2022-12-14 10:10:27

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  • Basispaket für Vermögensverwalter oder Bezug einzelner Musterdokumente

    Die Regulierungsdichte für Vermögensverwalter nimmt seit FIDLEG und FINIG stetig zu. Um den gesetzlichen Anforderungen sowie denjenigen der FINMA sowie der Aufsichtsorganisationen gerecht zu werden, benötigen Vermögensverwalter unter anderem angemessene Prozesse, Analysen, Reglemente, Weisungen, Kontrollinventare und Berichterstattungen. Weiter müssen das regulatorische Umfeld kontinuierlich überwacht, Änderungen erkannt und die internen Prozesse und Dokumente entsprechend angepasst werden. Dies kann erhebliche Ressourcen binden.

    Damit Sie sich ganz auf Ihre Kernkompetenzen sowie den operativen Geschäftsbetrieb fokussieren können und sich nicht stets Gedanken über die regulatorische Entwicklung, nicht aktualisierte Dokumente, Kontrollen und die Berichterstattung machen müssen, übernehmen wir diese Aufgabe für Sie. Hierzu stellen wir Ihnen unsere Dienstleistung «Basispaket für Vermögensverwalter» zur Verfügung.

    2022-12-14 10:06:26

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  • Organisatorische Massnahmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft

    Finanzinstitute (z.B. eine Bank oder ein Vermögensverwalter), welche ein grenzüberschreitendes Dienstleistungsgeschäft betreiben, müssen aus regulatorischen Gründen, insbesondere um nicht tragbare Risiken zu vermeiden, organisatorische Massnahmen treffen. Die organisatorischen Massnahmen richten sich primär nach der vom Oberleitungsorgan (Verwaltungsrat) definierten Strategie zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft, welche regelmässig in den Statuten und/oder dem Organisations- und Geschäftsreglement definiert sind und durch weitere interne Dokumente (z.B. Weisungen) konkretisiert werden.

    Hinsichtlich der Strategie im grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft gilt es verschiedene Aspekte zu definieren. Unter anderem:

    2022-12-14 10:01:43

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